Spruch:
Den Berufungen der Angeklagten Aaron A und Eduard A wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung des Angeklagten Yoav B wird teilweise Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt; im übrigen wird der Berufung dieses Angeklagten nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen sämtlichen Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 21.April 1960 geborene Aaron A, der am 10.April 1958
geborene Yoav B und der am 22.Oktober 1958 geborene Eduard A, aus Rußland stammende israelische Staatsbürger, die sich zuletzt ohne Beschäftigung in Österreich aufgehalten hatten, des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 2 und 129 Z. 1 StGB., Aaron A außerdem des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit b WaffenG. schuldig gesprochen. Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben sie A) fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
I. in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB.) durch Einbruch in Wohnungen 1. Eduard A mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter am 13. September 1980 in Linz der Edeltraud C Schmuck im Gesamtwert von
93.990 S;
2. Aaron A und Eduard A a) am 15.Jänner 1981 in Linz dem Irmfried und der Renate D Schmuck und Uhren im Gesamtwert von 114.200 S, b) am 20.Jänner 1981 in Wien der Dr. Ilse E Schmuck, Münzen, Uhren und Gebrauchsgegenstände im Gesamtwert von ca. 500.000 S, c) am 23. Jänner 1981 in Wien dem Herbert F Schmuck, Bestecke, Elektrogeräte, Kunstgegenstände im Gesamtwert von ca. 40.000 S, 3. Aaron A und Yoav B am 24.Jänner 1981
in Wien dem Franz G Schmuck, Uhren und Kleidungsstücke im Werte von insgesamt 50.000 S;
II. Yoav B am 6.Jänner 1981 in Linz der Dr. Maria H durch Einbruch in deren Wohnung Schmuck und Uhren im Gesamtwert von 124.580 S, III. Aaron A am 24.Jänner 1981 in Schwechat dem Alfred I ein Diktiergerät der Marke IVC im Gesamtwert von 3.990 S;
B) Aaron A von einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt ab bis zum 24. Jänner 1981 in Wien und Linz ein Springmesser, sohin eine verbotene Waffe (§ 11 WaffenG.) unbefugt besessen.
Das Erstgericht verurteilte sämtliche Angeklagten nach § 128 Abs 2 StGB. (Aaron A auch unter Bedacht auf § 28 StGB.) zu Freiheitsstrafen, und zwar Aaron A und Eduard A in der Dauer von je drei Jahren, Yoav B von zweieinhalb Jahren.
Bei der Strafbemessung wurde bei allen Angeklagten die Wiederholung und der hohe Schaden als erschwerend angenommen, bei Aaron A auch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; als mildernd wurde bei allen Angeklagten die 'Unbescholtenheit' und eine teilweise objektive Schadensgutmachung gewertet, bei den Angeklagten Aaron A und Yoav B außerdem ein Teilgeständnis.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Aaron und Eduard A Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben, der Angeklagte B nur Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerden sind vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 17. November 1981, GZ. 10 Os 174/81-6, zurückgewiesen worden. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach über die Berufungen sämtlicher Angeklagten zu entscheiden, mit denen sie jeweils eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehren.
Rechtliche Beurteilung
Den Berufungen der Angeklagten Aaron und Eduard A kommt keine Berechtigung zu.
Zwar ist beim Angeklagten Aaron A, wie dessen Verteidiger im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof - als zulässige Neuerung im Berufungsverfahren - vorgebracht hat, als weiterer Milderungsgrund noch das Alter unter 21 Jahren (§ 34 Z. 1 erster Fall StGB.) zu berücksichtigen (dieser aktenkundige Umstand wäre ansonsten auch von Amts wegen wahrzunehmen gewesen);
hingegen hat das Erstgericht aber auch - übrigens bei sämtlichen Angeklagten - das Vorliegen mehrerer Qualifikationen beim Diebstahl (über die jeweils strafnormierende Qualifikation des § 128 Abs 2 StGB. hinaus) als weiteren Erschwerungsgrund anzunehmen übersehen. Dem Angeklagten Aaron A liegen insgesamt fünf durchwegs mehrfach qualifizierte Diebstähle mit einer 700.000 S übersteigenden Schadenshöhe und ein Vergehen nach dem Waffengesetz zur Last. Unter Zugrundelegung der gegebenen Strafzumessungsgründe ist vor allem angesichts des schweren Unrechtsgehalts der von diesem Angeklagten verübten Straftaten das Strafmaß keineswegs als überhöht anzusehen, sodaß eine Strafermäßigung ebensowenig wie bei dem zufolge seines Alters nicht mehr unter die Privilegierung des § 34 Z. 1 StGB. fallenden Angeklagten Eduard A in Betracht gezogen werden konnte, der zwar nur Diebstähle und hiebei ein Faktum weniger als der Erstangeklagte, hiebei aber eine noch höhere, nahezu 750.000 S erreichenden Schadenshöhe zu verantworten hat.
Da eine Herabsetzung des Strafmaßes somit bei diesen beiden Angeklagten nicht vertretbar war, fehlt es schon wegen der (zwei Jahre übersteigenden) Strafhöhe an den gesetzlichen Voraussetzungen für die außerdem angestrebte bedingte Strafnachsicht. Den Berufungen der Angeklagten Aaron A uid Eduard A mußte demnach insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.
Teilweise, und zwar in Ansehung des Strafmaßes berechtigt ist hingegen die Berufung des Angeklagten B. Diesem Berufungswerber liegen nur zwei Diebstahlsfakten mit einer Schadenssumme von 174.580 S zur Last, sodaß bei ihm - im Gegensatz zu den beiden anderen Angeklagten - noch nicht von einem hohen Schaden gesprochen werden kann. Im Hinblick darauf, daß die diesem Angeklagten zur Last fallenden Straftaten sowohl der Zahl als auch der Schadenshöhe nach deutlich geringer sind als jene der beiden übrigen Angeklagten, scheint eine deutlichere Abstufung zu den über die Letzteren verhängten Strafen am Platz. Es konnte daher in teilweiser Stattgebung der Berufung das Strafmaß auf zwei Jahre herabgesetzt werden, weil die vom Erstgericht verhängte Strafe demgemäß beim Angeklagten B als etwas überhöht anzusehen war.
Soweit dieser Berufungswerber aber außerdem noch die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, war seiner Berufung nicht Folge zu geben, weil vor allem generalpräventive Erwägungen gegen eine derartige Maßnahme sprechen und außerdem die in der gesetzlichen Bestimmung des § 43 Abs 2 StGB. hiefür geforderten besonderen Gründe für die Gewährung künftigen Wohlverhaltens nicht gegeben sind.
Es war somit insgesamt wie aus dem Spruche ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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