OGH 11Os166/81

OGH11Os166/8118.11.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.November 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl Günther A wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z. 4 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengerichtes vom 18.September 1981, GZ. 7 Vr 504/81-24, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Oehlzand und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Knob, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 9 (neun) Monate herabgesetzt. Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.August 1953 geborene Hilfsarbeiter Karl Günther A des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB., des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens der Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1 und 15 StGB. sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z. 4 StGB.

schuldig erkannt.

Nur den letztgenannten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit

einer auf die Z. 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

In Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes wendet er sich ausschließlich gegen die Qualifikation seines im Punkt 2 c des Urteilssatzes angeführten Tatverhaltens als das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z. 4 StGB., wobei er die Ansicht vertritt, das ihm angelastete Schleudern eines Blumentopfes in die Richtung des Kopfes des Gendarmeriebeamten B könne deshalb, weil der Genannte keine Verletzungen erlitt, nur als tätlicher Angriff auf einen Beamten im Sinn des § 270 StGB beurteilt werden.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß bei entsprechendem - im Urteil ausdrücklich festgestellten - Verletzungsvorsatz des Täters (nicht auch bei bloßem Mißhandlungsvorsatz) in den Fällen des § 84 Abs 2 StGB.

Versuch gerade dann vorliegt und rechtlich möglich ist, wenn überhaupt keine Folge eintritt, weil für die Vollendung derartiger Taten ja schon der Eintritt einer im Sinn des § 83 StGB. tatbildlichen, also bloß leichten Verletzung genügt (vgl. Foregger-Serini, StGB.2, Erläuterungen VI zu § 84, ÖJZ-LSK 1977/309 = RZ. 1977/130).

Liegt aber (versuchte) schwere Körperverletzung gemäß den §§ (15) 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z. 4 StGB. vor, wird - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - § 270

StGB. verdrängt (vgl. Kienapfel, BT. I, RN. 359, 363). Der Beschwerdeführer vermag auch den weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 11 StPO.

nicht darzutun: Da er nicht etwa behauptet, daß infolge Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen, eine gesetzwidrige Strafzumessung vorliege, sondern dem Erstgericht lediglich vorwirft, angeblich in Betracht zu ziehende Milderungsgründe nicht berücksichtigt zu haben, macht er nur Berufungsgründe geltend, ohne den bezeichneten Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung zu bringen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war mithin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Karl Günther A nach dem § 84 Abs 1 StGB. unter Anwendung des § 28

StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Bei der Strafbemessung wertete es die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die vielfachen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen und den raschen Rückfall des Angeklagten als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es demgegenüber das teils reumütige Geständnis und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb.

Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.

Die Berufung ist berechtigt.

Das Erstgericht stellte die gegebenen Strafzumessungsgründe - entgegen dem in der Nichtigkeitsbeschwerde enthaltenen Berufungsvorbringen - zwar im wesentlichen zutreffend fest, maß jedoch dem Unrechtsgehalt der vom Angeklagten zu verantwortenden strafbaren Handlungen zu großes Gewicht bei. Ungeachtet des ungünstigen Vorlebens erschien dem Obersten Gerichtshof daher - ohne daß es noch eines näheren Eingehens auf die weiter geltend gemachten Milderungsgründe bedarf - eine maßvolle Herabsetzung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf das tatschuldadäquate Ausmaß von neun Monaten geboten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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