Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf ein Jahr erhöht.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht verurteilte den am 23.Mai 1944
geborenen Peter A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129
Z. 1 und 2 und § 15 StGB. nach dem § 129 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es die über den Rückfall hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, hingegen den Umstand, daß es bei den diebischen Angriffen teilweise beim Versuch blieb, als mildernd.
Gegen dieses Urteil ergriffen der Angeklagte das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und die Staatsanwaltschaft jenes der Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 28. Oktober 1981, GZ. 11 Os 167/81-6, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe begehrt.
Der Berufung kommt Berechtigung zu:
Wie die Berufungswerberin richtig aufzeigt, sind auch die mehrfache Diebstahlsqualifikation und der rasche Rückfall als zusätzliche Erschwerungsgründe anzunehmen.
Darüber hinaus fallen alle auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend ins Gewicht.
Auf der Basis der sohin richtiggestellten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (§ 32 StGB.) gelangte der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß das Erstgericht die vom Angeklagten zu verantwortende Schuld sowie den Unrechtsgehalt der Taten nicht richtig erfaßte, sodaß eine Korrektur des Strafmaßes erforderlich war. Insbesondere wegen der Wirkungslosigkeit vorangegangener Abstrafungen sowie Arbeitshaus- und Anstaltsunterbringungen (§ 23 StGB.) im Zusammenhang mit Diebstahlsverbrechen sah sich der Oberste Gerichtshof zur Erhöhung der Freiheitsstrafe auf ein Jahr veranlaßt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)