Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Juni 1954 geborene Alexander Gregor A des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z. 1 und Abs 2 StGB. (Schadenshöhe 56.800 S), des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2 StGB. (Schadenshöhe 230.000 S) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB. schuldig gesprochen und hiefür nach §§ 128 Abs 2, 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Begehung strafbarer Handlungen innerhalb der Probezeit nach einer einschlägigen Vorstrafe, die Wiederholung der Betrügereien und mehrere Fakten beim Diebstahl, als mildernd keinen Umstand. Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits vom Obersten Gerichtshof in einer nichtöffentlichen Beratung am 24. September 1981, GZ. 12 Os 147/81-5, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der dem Urteil zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt entnommen werden.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Die Berufung ist berechtigt.
Dem Berufungswerber muß zugestimmt werden, daß die Begehung innerhalb der Probezeit nicht als besonderer Erschwerungsumstand gewertet werden kann, mit Rücksicht darauf, daß die Regierungsvorlage 1971, die in diesem Umstand einen eigenen Erschwerungsgrund sah, insofern vom Justizausschuß ausdrücklich abgelehnt wurde. Bei der Gewichtung der persönlichen Schuld war allerdings die Tatsache des Rückfalls innerhalb der Probezeit, ausgehend von den Schuldbemessungsregeln des § 32 Abs 2 StGB. zu berücksichtigen (Leukauf-Steininger2 RN. 8 zu § 33). Die vom Erstgericht aufgezählten Umstände des Zusammentreffens eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung der Betrügereien und die mehreren Fakten beim Diebstahl stellen nur einen einzigen Erschwerungsgrund nach § 33 Z. 1 StGB. dar, der aber, da beide Varianten gegeben sind, entsprechend schwer wiegt (Leukauf-Steininger a.a.O. RN. 3 zu § 33). Als mildernd mußte berücksichtigt werden, daß der Angeklagte durch seine Aussage hinsichtlich des Betruges wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Auch der Milderungsgrund des § 34 Z. 16
StGB. ist gegeben, weil der Angeklagte freiwillig nach Österreich zurückgekehrt ist. Da er im Ausland mit falschem Paß lebte, hätte er leicht entfliehen können, auch wenn er von jemanden erkannt und erpreßt wurde. Hingegen war aber die Vorstrafe wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat erschwerend. Unter Berücksichtigung dieser korrigierten Strafbemessungsgründe und des relativ hohen Schadens (bei Betrug und Diebstahl zusammen 286.800 S) ist eine Strafe in der Höhe von drei Jahren dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
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