Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Miodrag A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 8.Oktober 1981, GZ. 13 Os 154/81-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstags war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten.
Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 202
StGB eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollziehung es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. In Bemessung dieser Strafe wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen, daß es beim Versuch geblieben war und den bisher untadeligen Lebenswandel des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe 'auf unter drei Monate' anstrebt, erweist sich als nicht berechtigt.
Es kann wohl keine Rede davon sein, daß die unter Mißbrauch des dem Angeklagten von einer Sechzehnjährigen entgegengebrachten Vertrauens nach einem vorgefaßten Plan ins Werk gesetzte, dann aber nur infolge der heftigen Gegenwehr und der geglückten Flucht des Mädchens erfolglos gebliebene Tat aus Unbesonnenheit begangen oder gar unter Umständen verübt worden sei, die dem Strafaufhebungsgrund eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch zumindest nahekommen. Gemessen am Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters liegt die noch dazu bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe eher an der Untergrenze einer gerade noch vertretbaren strafrechtlichen Sanktion. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist ausschließlich die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB; LSK. 1976/88); daß dem Angeklagten als Ausländer bei der Verhängung einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe die Ausweisung aus Österreich droht, sein Schuldenstand und seine Sorgepflichten dürfen, weil ohne Einfluß auf die Schuld, demnach bei der Wahl des Strafmaßes keine Berücksichtigung finden.
Der vom Angeklagten bevollmächtigte Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Rudolf B, hat mit Schriftsatz vom 16.Oktober 1981 anher mitgeteilt, daß er seit dem 24.Juli 1981 mit seinem Mandanten keine Verbindung aufnehmen konnte, weil dieser trotz mehrfachen telephonischen Zusagen niemals zu einer Besprechung erschienen sei, ferner, daß er seinen Klienten benachrichtigt habe, daß er aus dem angeführten Grund nicht in der Lage sei, ihn im Gerichtstag (über die Berufung) zu vertreten und daß er auch keinen Substituten bestelle; er, Dr. B, habe nunmehr die Vollmacht gekündigt.
Diese Mitteilung ist am 19.Oktober 1981, also drei Tage vor dem auf den 22.Oktober 1981 anberaumten Gerichtstag, beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Indes war der Wahlverteidiger Dr. Rudolf B einerseits gemäß der Vorschrift des § 11 Abs 2 RAO. und der allgemein gültigen, kategorischen Anordnung des § 44 Abs 2, letzter Satz, StPO auch noch am 22.Oktober 1981 verpflichtet, seine Partei insoweit zu vertreten, als nötig, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen (12 Os 171/73, EvBl 1981 Nr. 166);
andererseits aber zufolge der grundsätzlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30.Jänner 1975, JBl 1975
S. 269 = RiZ. 1975 S. 42, 91 = LSK. 1975/17, im Rahmen seines eigenen pflichtgemäßen Ermessens nicht gehalten, im Gerichtstag zu erscheinen oder einen Substituten zu entsenden.
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