Spruch:
Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten §dän B und Laszlo C gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem B des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des (schweren) Diebstahls (durch Einbruch) nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, teils auch als Beteiligter nach § 12 StGB und 15 StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung als Beteiligter nach §§ 135 Abs 1, 12 StGB und C des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 zweiter Fall StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG verurteilt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffetnlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 1. September 1981, GZ 9 Os 133/81-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags waren daher nur mehr die Berufungen der beiden Angeklagten.
Das Schöffengericht verhängte über sie je unter Anwendung des § 28 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über B nach § 129 StGB in der Dauer von zweieinhalb und über C nach § 130 StGB im Ausmaß von dreieinhalb Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation und die mehrfachen Angriffe, bei C überdies den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die hohe Schadenssumme, wogegen es als mildernd bei B den Umstand, daß es in einem Faktum beim Versuch geblieben war und bei C das Teilgeständnis, die Bereitschaft zur Schadensgutmachung eines geringen Teiles und die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung eines Geldbetrages in der Grässenordnung von ca. 10.000 S in Betracht zog.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufungen der Angeklagten, mit denen sie eine Herabsetzung der über sie verhängten Strafen anstreben, sind nicht begründet. Beim Angeklagten B bieten die schöffengerichtlichen Konstatierungen - wenngleich sicherlich C der treibende Teil war (II/34) - keine Anhaltspunkte dafür, daß er an den strafbaren Handlungen nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen sei und er diese nur aus Unbesonnenheit begangen habe. Desgleichen kann ihm seine im Faktum II 3 bestandene Alkoholisierung nach den Umständen und mangels der Voraussetzungen des § 35 StGB nicht als mildernd zugute gehalten werden. Dem Angeklagten C hinwieder ist zu entgegnen, daß das Erstgericht das von ihm abgelegte Teilgeständnis - wenn es auch vermeinte, daß es sich hiebei lediglich um ein Zweckgeständnis gehandelt habe - ohnedies als mildernd ins Kalkül zog und daß anderseits von einer ins Gewicht fallenden Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit bei Begehung der Taten, die im Sinne der Z 1 oder 11 des § 34 StGB bzw des § 35 StGB berücksichtigt werden könnte, nach der Aktenlage keine Rede sein kann.
Das Erstgericht hat mithin - abgesehen davon, daß auch dem Angeklagten B rascher Rückfall als erschwerend zur Last fällt und daß anderseits den einschlägigen Vorstrafen, dem raschen Rückfall und den mehrfachen Angriffen beim Angeklagten C angesichts der bei ihm angenommenen Gewerbsmäßigkeit keine besonders erschwerende Bedeutung zukommt (ÖJZ-LSK 1978/70 zu § 33 StGB) - die gegebenen Strafzumessungsgründe richtig festgestellt; es hat sie nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes aber auch zutreffend gewürdigt und über die beiden Angeklagten Freiheitsstrafen verhängt, die ihrem Vorleben und dem Schuld- und Unrechtsgehalt ihrer Verfehlungen durchaus gerecht werden.
Da mithin eine Reduktion der Strafen nicht in Betracht kam, mußte auch den Berufungen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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