OGH 10Os114/81

OGH10Os114/8113.10.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober 1981 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hartmann in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gerstberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. über die vom Angeklagten Gerhard A gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 24.März 1981, GZ. 29 Vr 890/80-32, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Gunther Gahleithner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Februar 1959 geborene Gerhard A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt und nach § 129 StGB. zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend vier einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB., als mildernd hingegen das teilweise Geständnis und die Zustandebringung der Diebsbeute. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.

Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 12.August 1981, GZ. 10 Os 114/81-6, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur noch über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Von einem 'völlig dilettantischen' Vorgehen des Angeklagten bei der Tatverübung kann zwar ebensowenig gesprochen werden wie von einer diese begünstigenden drückenden Notlage des Berufungswerbers zur Tatzeit. Zu Recht wurden vom Schöffengericht auch neben dem Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall sämtliche Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten als erschwerend herangezogen, zumal § 39 StGB. dem Berufungsvorbringen zuwider im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangte, die Freiheitsstrafe vielmehr innerhalb des Strafrahmens des § 129 StGB. (von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) ausgemessen wurde.

Andererseits hätte das Erstgericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als weiteren wesentlichen Milderungsgrund berücksichtigen müssen, zumal der Berufungswerber wie den Vorstrafakten zu entnehmen ist, nach einer bei einem am 1. März 1973 im Zuge eines Verkehrsunfalls erlittenen Schädel(Hirn-)verletzung zu psychischen Veränderungen, nämlich zu Verstimmungszuständen, zu Intoleranz gegenüber äußeren Einflüssen und plätzlichen und unkontrollierten Impulsen neigt. Berücksichtigt man zudem, daß der im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung geständige, erst 22jährige Angeklagte bis zur Tat jeweils (nur) in Untersuchungshaft angehalten worden war und bis dahin das Strafübel eines längerdauernden Freiheitsentzuges noch nicht verspürt hat, so erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe selbst im Hinblick darauf, daß dem Angeklagten die zweifache Qualifikation des Diebstahls (nach § 129 Z. 1 StGB.) zum Verbrechen und der Umstand, daß er der Urheber der in Gesellschaft des bereits rechtskräftig abgeurteilten Anton B begangenen Straftat war, als weitere Erschwerungsgründe zur Last fallen, doch als überhöht. Bei einem sachgemäßen Abwägen der sohin tatsächlich vorliegenden Strafzumessungsgründe und bei richtiger Wertung des ihnen zukommenden Gewichts ist innerhalb des zuvor bezeichneten Strafrahmens nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Strafdauer von 15 Monaten nach der tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB.) angemessen.

In diesem Umfang war daher der Berufung stattzugeben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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