Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilfried A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 129 Z. 1 und 2 StGB.
sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB. schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 2.Juni 1981, GZ. 10 Os 73/81-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt. Das Erstgericht verurteilte ihn nach §§ 28, 129 StGB. zu vier Jahren Freiheitsstrafe und wies ihn zugleich gemäß § 21 Abs 2 StGB. in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht sein teilweises Geständnis (in Ansehung der Körperverletzung) und den Umstand, daß es beim Diebstahl beim Versuch blieb, als mildernd; als erschwerend lastete es ihm dagegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall an.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Angeklagte die Begehung des Vergehens der schweren Körperverletzung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung bzw. unter Umständen, die einem Schuldausschließungsoder Rechtfertigungsgrund nahekommen, als weitere Milderungsgründe berücksichtigt wissen will, verläßt er den Boden der schöffengerichtlichen Feststellungen. Der vom Berufungswerber ins Treffen geführte (zusätzliche) Milderungsgrund der Verübung der Straftaten unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustandes (§ 34 Z. 1 StGB.) liegt zwar vor, doch kommt der vom psychiatrischen Sachverständigen festgestellten psychopathischen Veranlagung des Angeklagten schon deshalb keine besondere (mildernde) Bedeutung zu, weil sich aus ihr gleichzeitig auch die besondere Gefährlichkeit des Berufungswerbers ergibt (vgl. ON. 40, insbesondere S. 301 und 307). Berücksichtigt man zudem, daß weitere dem Angeklagten zur Last fallende Erschwerungsgründe, nämlich die zweifache Verbrechensqualifikation des (versuchten) Diebstahls (nach § 129 Z. 1 und Z. 2 StGB.) wie auch die zweifache Qualifikation der Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB. (länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit), vom Erstgericht nicht herangezogen wurden, so wird die Dauer der über den Angeklagten - bei dem die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB. vorliegen - verhängten Freiheitsstrafe sowohl im Verhältnis zu der über den (bereits rechtskräftig abgeurteilten) Mitange-Adolf B verhängten als auch absolut seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) durchaus gerecht. Der Berufung mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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