OGH 13Os79/81

OGH13Os79/8111.6.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1981 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mischer als Schriftführers in der Strafsache gegen Camil A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1 und 2, 128 Abs 1 Z. 4 StGB. über die von dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 25.März 1981, GZ. 15 Vr 2875/80-27, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Oehlzand und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre erhöht.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Camil A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1

und Abs 2 Z. 1 und Z. 2, 128 Abs 1 Z. 4 StGB. schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 21.Mai 1981, GZ. 13 Os 79/81-6, dem der maßgebliche Sachverhalt zu entnehmen ist, schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstags war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten.

Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 128 Abs 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, in deren Bemessung es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen, 'über § 39 StGB. hinausgehenden' Vorstrafen und die mehrfache Diebstahlsqualifikation, als mildernd hingegen keinen Umstand wertete.

Gegen diesen Strafausspruch richten sich die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit den Begehren, die Freiheitsstrafe schuldangemessen herabzusetzen bzw. zu erhöhen.

Rechtliche Beurteilung

Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als berechtigt. Von einer untergeordneten Beteiligung desjenigen Mittäters, der nicht selbst die Geldbärse gezogen hat, kann bei dem planmäßigen, arbeitsteiligen Vorgehen der Angeklagten keine Rede sein, weil die Ablenkung des Opfers durch den anderen Komplizen für das Gelingen der Tat ganz wesentlich mitbestimmend war (S. 172, 174). Daß der Angeklagte nicht geflohen ist, wirft ebensowenig ein milderes Licht auf ihn, weil dieses Verhalten - wie das Erstgericht überzeugend darlegte (S. 174) - zur Strategie der Tatgestaltung gehörte, die dem Komplizen ein sicheres Entweichen mit der Beute ermöglichte. Hingegen muß der Anklagebehörde beigepflichtet werden, wenn sie im Hinblick auf eine Vielzahl gleichartiger, jedoch unaufgeklärter Delikte, die den Schaden für die im Reiseverkehr Betroffenen oft besonders empfindlich machen, eine auch generalpräventiv hinreichend wirksame Sanktion verlangt. Das schwer belastete Vorleben des Angeklagten, der jede Schuldeinsicht vermissen läßt und unter verschiedenen Aliasnamen wiederholt, wenn auch bisher nur im Ausland, kriminell in Erscheinung getreten war, erheischt schon aus Solidarität mit der internationalen Rechtsgemeinschaft bei der Verbrechensbekämpfung ein empfindliches, auch den ausländischen Vorverurteilungen Rechnung tragendes Strafmaß, das auch spezialpräventiv ausreicht, um dem Angeklagten die ganze Tragweite seiner kriminellen Lebensführung eindringlich vor Augen zu führen. Es war daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre zu erhöhen.

Demzufolge war der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

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