Spruch:
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 18.Februar 1980, GZ. U 36/80-4, mit welcher über Johann Gernot A wegen des Vergehens der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach § 7 Abs 1 MilStG.
eine, gemäß § 43 Abs 1 StGB. für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene, Freiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 460 Abs 1 StPO. Diese Strafverfügung sowie sämtliche darauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen, insbesondere die Endverfügung vom 9.April 1980, werden aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau die Durchführung des ordentlichen Verfahrens aufgetragen.
Text
Gründe:
Der Anzeige des Militärkommandos Salzburg vom 15.Jänner 1980 zufolge hatte der Wehrmann der Reserve Johann Gernot A dem ihm am 7. September 1979 durch Hinterlegung beim Postamt Großarl zugestellten Einberufungsbefehl zu einer Truppenübung in der Zeit vom 26.November 1979 bis zum 1.Dezember 1979 nicht Folge geleistet. Nachdem die Staatsanwaltschaft Salzburg deshalb am 23.Jänner 1980 die Bestrafung des Johann Gernot A wegen des Vergehens der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls nach § 7 Abs 1 MilStG. beantragt hatte, verhängte das Bezirksgericht St. Johann im Pongau mit der Strafverfügung vom 18.Februar 1980, GZ. U 36/80-4, wegen dieses Delikts über ihn eine Freiheitsstrafe von zehn Tagen und sah diese gleichzeitig gemäß § 43 Abs 1 StGB. für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Rechtliche Beurteilung
Diese Strafverfügung, die nach Zustellung an den öffentlichen Ankläger und an den Beschuldigten in Rechtskraft erwuchs (S. 26), steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Gemäß § 460 Abs 1 StPO. hängt die Zulässigkeit der Erlassung einer Strafverfügung unter anderem davon ab, daß der Richter bloß eine Geldstrafe von nicht mehr als 60 Tagessätzen zu verhängen findet. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe mittels Strafverfügung war demnach unzulässig und wirkte sich insoweit, zumal auch die gewährte Probezeit von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist, zum Nachteil des Beschuldigten aus. Darum mußte der Oberste Gerichtshof seinem Urteil konkrete Wirkung im Sinn des letzten Satzes des § 292 StPO. zuerkennen, indem er dem Erstgericht die Durchführung des ordentlichen Verfahrens auftrug (siehe dazu Mayerhofer-Rieder, Nr. 113 zu § 292
StPO.). Das Bezirksgericht wird bei seiner Entscheidung zu beachten haben, daß der Beschuldigte durch ein Erkenntnis über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht ungünstiger gestellt werden darf, als ohne ein solches. Sollte daher ein Schuldspruch gefällt und (abermals) die bedingte Strafnachsicht gewährt werden, wird der Beginn der Probezeit ab der (vormaligen) Rechtskraft der (nunmehr aufgehobenen) Strafverfügung zu berechnen sein.
Dieser Zeitpunkt gilt auch für die im § 43 Abs 3 StGB. vorgesehenen Wirkungen.
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