Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zuletzt beschäftigungslose Hilfsarbeiter Herbert A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1
und Abs 2, 148 (2. Fall) und 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach dem § 231 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Mit seiner auf die Z 9 lit c und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten, der Sache nach jedoch allein die Z 9 lit c dieser Gesetzesstelle relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde ficht der Angeklagte bloß den Schuldspruch wegen Betruges (Punkt A des Urteilssatzes) an, inhaltlich dessen er - dabei gewerbsmäßig (im Sinne der §§ 70, 148 StGB) handelnd - sich in insgesamt zwälf Fällen bei Zahlstellen der C, der F und der H in Wien jeweils mit einem seinem Bruder Johann A entfremdeten Führerschein als Inhaber von dessen bei der K geführten Girokonto ausgab und unter Fälschung der Unterschrift des Johann A zuerst auf sechs (gleichfalls seinem Bruder entwendeten) Scheckformularen, sodann auf sechs Abbuchungsaufträgen elfmal in der Zeit vom 29. August bis zum 13. September 1979 die Auszahlung von Bargeld im Gesamtbetrag von 26.000 S erlistete; lediglich im letzten (gleichartigen) Fall am 18. September 1979 blieb es beim Versuch, weil nach Rückfrage bei dem kontoführenden Institut dem Angeklagten die begehrte Auszahlung von 2.500 S verweigert und seine Festnahme veranlaßt wurde. Hiezu stellte das Erstgericht noch fest, daß das Konto des Johann A bei der K in dem angegebenen Zeitraum kein Guthaben aufwies, mit dem ausbezahlten Betrag von 26.000 S belastet wurde und Johann A in der Folge diesem Institut auf dessen Verlangen für einen (Überziehungs-)Teilbetrag von 23.500 S aufkam.
Rechtliche Beurteilung
Dem Einwand des Beschwerdeführers, der vorliegende Betrug sei zum Nachteil seines Bruders, also im Familienkreis begangen worden und es fehle sohin die deshalb nach dem Gesetz (§ 166 StGB) erforderliche (Privat-)Anklage des Verletzten, kann nicht beigepflichtet werden:
Beim Betrug setzt die Privilegierung nach dem § 166 StGB (arg: 'zum Nachteil ...') voraus, daß die zum Tatbestand gehörende Schädigung im Vermögen eines Familienangehörigen stattfindet (ÖJZ-LSK 1980/159; Kienapfel, BT II § 166 RN 18; Leukauf-Steininger, StGB2, § 166 RN 7). Im gegebenen Fall ist jedoch nicht davon auszugehen, daß die Vermögensschädigung unmittelbar beim Bruder des Angeklagten eintrat.
Die im Strafrecht im Bezug auf den Begriff Vermögen regelmäßig gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl 9 Os 5/79, 13 Os 179/79, 13 Os 11/81; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 33 zu § 146) zeigt nämlich, daß bei Einlösung falscher (oder verfälschter) Schecks und bei Durchführung falscher Abbuchungsaufträge von einer echten und damit relevanten Einbuße des Kontoinhabers an Vermögenssubstanz (vgl 11 Os 56/75 = LSK 1975/153 = EvBl 1976/74
ua) jedenfalls erst dann gesprochen werden kann, wenn durch die Abbuchung der entsprechenden Passivpost(en) ein tatsächlich vorhandenes Guthaben in äkonomisch wirksamer Weise um den in Rede stehenden - betrügerisch herausgelockten - Betrag zumindest vorübergehend verringert wird.
Nur wenn der Familienangehörige somit an seinem Vermögen einen derartigen effektiven Schaden erleidet und durch die Begebung bzw Einlösung eines gefälschten Schecks oder die Realisierung eines Abbuchungsauftrages für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines tatsächlich vorhanden gewesenen Vermögens gebracht wird, ist die Tat zu seinem Nachteil im Sinn des § 166 Abs 1 StGB begangen (vgl auch 13 Os 11/81).
Die vorliegend auf Grund der vom Angeklagten präsentierten (gefälschten) Schecks und Abbuchungsaufträge geleisteten Zahlungen vermochten hingegen schon deswegen primär keine derartige Beeinträchtigung des Vermögens des Bruders des Angeklagten im dargelegten Sinn zu bewirken, weil es in den jeweiligen Tatzeitpunkten an einem entsprechenden Guthaben auf dem verfahrensgegenständlichen Konto dieses Familienangehörigen mangelte, die ausgezahlten Beträge haher auf keinen Fall aus dessen Mitteln stammten und somit den Auszahlungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zunächst noch kein echter, äkonomisch wirksamer Verlust an Vermögenswerten beim Bruder des Angeklagten entsprach. Daß es der kontoführenden K in der Folge gelang, eine teilweise Abdeckung des vorerst lediglich buchhalterisch entstandenen (vgl neuerlich ua 11 Os 56/75) Debetsaldos durch den Kontoinhaber und damit eine erst ab diesem Zeitpunkt strafrechtlich effektive entsprechende Schadensüberwälzung zu erreichen, hat keine Bedeutung; denn für die Verurteilung des Beschwerdeführers nach den §§ 146 ff StGB genügt es, daß der Schaden - wie hier nach dem Gesagten - zunächst bei einer anderen Person als einem Familienangehörigen (§ 166 StGB) eintrat (LSK 1980/161).
Daß der Beschwerdeführer, wie er selbst zugibt, 'die Bank' (und nicht seinen Bruder) schädigen wollte (S 111), sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt; rechtlich kommt es auch darauf nicht an, denn selbst die irrige Vorstellung des Täters, zum Nachteil eines Familienangehörigen zu handeln, wäre unbeachtlich, weil auch ein zum Nachteil eines Angehörigen begangener Betrug rechtswidrig ist (ÖJZ-LSK 1980/160; Leukauf-Steininger, StGB2 § 166 RN 8). Mangels Begehung der Tat im Familienkreis (§ 166 StGB) liegt sohin dem angefochtenen Schuldspruch - der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider - die vom Gesetz geforderte (öffentliche) Anklage zugrunde, weshalb die behauptete Nichtigkeit des Urteils nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO nicht gegeben ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem 2. Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 28 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 18.1.1980, AZ U 1318/79 (wegen § 146 StGB - ein Monat Freiheitsstrafe), eine Zusatzstrafe in der Dauer von siebzehn Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen verschiedener Delikte und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Geständnis des Angeklagten, den Umstand, daß es in einem Faktum beim Versuch blieb, sowie die Bereitschaft zur Schadensgutmachung als mildernd.
Mit seiner Berufun trebt Herbert A die Herabsetzung des Ausmaßes
der über ihn verhängten Strafe an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht fand ein Strafmaß, das nicht nur auf die Art und den Umfang der Straftaten gebührend Bedacht nimmt, sondern vor allem auch dem getrübten Vorleben und der Arbeitsscheu des Angeklagten entsprechend Rechnung trägt.
Für eine Herabsetzung der Zusatzstrafe besteht sohin kein Anlaß. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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