Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Mai 1943 geborene Tankwart Günther A des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 2 StGB. schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend, daß der Angeklagte schon wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt wurde, als mildernd keinen Umstand. Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20.Mai 1981, GZ. 11 Os 67/81-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Auch seiner eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebenden Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Sorgepflichten sind nach nunmehr geltendem Recht keine mildernden Umstände, denn das Strafgesetzbuch nahm sie nicht unter die Milderungsgründe des § 34 StGB. auf und enthält auch sonst keine den §§ 260 lit b, 55 StG.
1945 nachgebildeten Regelungen (ÖJZ-LSK 1975/118;
ZVR. 1976/90 u.a.).
Ebensowenig vermag eine Bereitschaft zur Schadensgutmachung einen Milderungsumstand zu begründen (ÖJZ-LSK 1978/276 u.a.). Es wäre Sache des Angeklagten gewesen, seiner - insoweit unangefochten - im erstgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Schadenersatzverpflichtung zu genügen und damit den im § 34 Z. 15 StGB. bezeichneten Milderungsgrund herzustellen.
Wohl hätte das Erstgericht als mildernd berücksichtigen sollen, daß der Angeklagte sich der Zufügung eines größeren Schadens enthielt, obwohl ihm die Gelegenheit dazu (durch Zugriff auf zwei weitere Tageslosungen) offenstand. Jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe vor allem im Hinblick darauf, daß der Angeklagte zuletzt wegen eines völlig gleichartigen Deliktes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt und aus dieser Freiheitsstrafe auf Grund eines Gnadenaktes bedingt entlassen worden war und die Probezeit zum Zeitpunkt der neuerlichen Delinquenz noch offenstand, im Ergebnis dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt.
Eine bedingte Strafnachsicht kommt nicht in Betracht. Nicht nur die Wirkungslosigkeit der eben erwähnten Maßnahme einer bedingten Begnadigung, sondern auch die Wirkungslosigkeit einer zuvor bereits einmal gewährten bedingten Strafnachsicht lassen die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB. nicht mehr gegeben erscheinen. Auf das haltlose Argument der Berufung, die bedingte Strafnachsicht sei 'im Hinblick auf die nicht völlige Klärung des Sachverhaltes' zu gewähren, ist nicht näher einzugehen.
Der Berufung war somit Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.
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