Spruch:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht verurteilte den am 9. Jänner 1953 geborenen Hilfsarbeiter Peter A wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB nach §§ 28, 87 Abs 1 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Es nahm bei der Ausmessung dieser Strafe das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend an; ferner den Umstand, daß dabei auch zwei Personen verletzt wurden, sowie die Tatsache, daß der Raufhandel vom Angeklagten selbst provoziert wurde, wobei er seine Neigung zu Gewalttätigkeit zweifelsfrei deponierte, indem er für den Faustschlag gegen (Franz) B kein Motiv angeben konnte und auch bei der Tathandlung gegen (Helmut) C genügend Zeit hatte, sich das Messer aus dem Fahrzeug zu holen und dann in der Absicht, C schwer zu verletzen, zuzustechen. Als mildernd wertete es hingegen das Geständnis.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Berufung gegen den Strafausspruch.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 5. Mai 1981, GZ 9 Os 55/81-6, bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages waren sohin nur mehr die Berufungen, mit welchen der Angeklagte eine Herabsetzung und die Anklagebehörde eine Erhähung der vom Erstgericht verhängten Strafe anstreben, denen aber keine Berechtigung zukommt.
Die Strafzumessungsgründe bedürfen einer mehrfachen Korrektur. Es kann dem Angeklagten nur ein Teilgeständnis zugute gehalten werden, weil er zum Urteilsfaktum 1 (Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung) den subjektiven Tatbestand bestritten hat.
Hingegen darf dem Angeklagten die Verletzung zweier Personen nicht als weiterer Erschwerungsumstand angelastet werden, wenn das Zusammentreffen von zwei vollendeten (Verletzungs-)Delikten samt dem mit ihnen verbundenen Verletzungserfolg ohnedies als erschwerend angenommen worden ist.
Ebensowenig ist es zulässig, die Absichtlichkeit der schweren Körperverletzung als erschwerend zu werten, weil diese zum Tatbestand des Verbrechens nach § 87 Abs 1 StGB gehört. Von einer die Annahme eines besonderen Erschwerungsgrundes rechtfertigenden Neigung des Angeklagten zu Gewalttätigkeiten kann nach der Aktenlage nicht gesprochen werden.
Allerdings trifft auch die Behauptung des Angeklagten nicht zu, daß er von Helmut C provoziert worden sei. C leistete vielmehr dem B Hilfe, als dieser vom Angeklagten zu Boden geschlagen worden war. Von einer Selbstanzeige kann nach dem Inhalt der Akten keine Rede sein; richtig ist lediglich, daß sich der Angeklagte selbst gestellt hat; dies jedoch erst zu einem Zeitpunkt, als der Polizei bereits das Kennzeichen des von ihm gelenkten Fahrzeuges bekannt (S 10 d.A) und sohin seine Ausforschung nur mehr eine Frage der Zeit war. Überdies hat der Angeklagte bei dieser Selbststellung der Polizei eine falsche Tatwaffe vorgewiesen (S 7 und 29 d.A) und solcherart ersichtlich versucht, eine Verurteilung nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB abzuwenden.
Zu der vom Angeklagten monierten Heranziehung seiner Sorgepflichten als eigenen Milderungsgrund fehlt es an der gesetzlichen Grundlage. Daß der Angeklagte das Messer gegen C aus Wut darüber gebrauchte, daß er dem Genannten bei der unmittelbar vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung unterlegen war, stellt den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zuwider, den Erschwerungsgrund der Z 5 des § 33 StGB nicht her.
Ausgehend von den im obigen Sinn berichtigten Strafzumessungsgründen erachtete auch der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe für schuld- und tatangemessen, weshalb beiden Berufungen keine Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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