Spruch:
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft des Angeklagten aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO dahin erkannt, daß dem Angeklagten die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 1.8.1980, 8,00 Uhr, bis 3.8.1980, 8,00 Uhr, und vom 31.8.1980, 13,00 Uhr, bis 24.11.1980, 11,00 Uhr, gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB auf die verhängte Freiheits-, Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt wird.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte mit dem angefochtenen Urteil den am 9. Februar 1952 geborenen Angeklagten Rudolf A des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 SuchtgiftG schuldig und verurteilte ihn unter Anwendung des § 28 StGB nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 40.000,--, an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten zu treten hat.
Überdies ordnete es gemäß § 12 Abs. 3 SuchtgiftG den Verfall sichergestellten Suchtgiftes und des sichergestellten Erlöses aus Heroinverkäufen des Angeklagten in der Höhe von 14.200 S sowie der sichergestellten Einwegspritzen mit Nadeln an. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB rechnete es dem Angeklagten die eine Vorhaft vom 31.8.1980, 13,00 Uhr, bis 24.11.1980, 11,00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe an.
Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht das Zusammentreffen der Delikte nach §§ 12 und 16 SuchtgiftG und den Umstand, daß die strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum hin ausgeübt wurden als erschwerend an, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, wobei die Taten mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch stehen, die eigene Abhängigkeit von Suchtgiften, das reumütige Geständnis in weiten Teilbereichen, durch das der Angeklagte wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, wobei auch der 'Denunziation' des Heroinhändlers Nisar Ahmed B, die zu dessen Verhaftung führte, besonderes Gewicht zukommt.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 7. April 1981, GZ 9 Os 49/81-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages, für den sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO vorbehielt, war somit nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mußte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß dem erstgerichtlichen Urteil eine Nichtigkeit im Sinn der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO unterlief: Das Erstgericht beachtete bei der Anrechnung der Vorhaft gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB nämlich nur den Zeitraum vom 31.8.1980, 13,00 Uhr bis 24.11.1980, 11,00 Uhr. Wie aus S 13, 23, 27 und 33
d. A ersichtlich ist, befand sich der Angeklagte aber auch bereits vom 1.8.1980, 8,00 Uhr bis zum 3.8.1980, 8,00 Uhr im gegenständlichen Verfahren in Verwahrungshaft.
Dieser Zeitraum war daher zusätzlich anzurechnen.
Außerdem ist die Vorhaft gemäß § 38 Abs. 1 StGB sowohl auf Freiheits- als auch auf Geldstrafen anzurechnen. Das Erstgericht nahm lediglich eine Anrechnung auf die Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe vor, nicht aber auf die Geldstrafe nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG.
Da sohin das Urteil des Erstgerichtes in diesen beiden Punkten mit dem materiellen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO behaftet ist, war von Amts wegen aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten spruchgemäß vorzugehen. Der Berufung des Angeklagten kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig fest, ausgenommen den Umstand der eigenen Abhängigkeit von Suchtgift, der nicht mildernd ist. Die von der Berufung ins Treffen geführten Umstände wurden im angefochtenen Urteil durchwegs berücksichtigt. Dennoch war eine gewisse Herabsetzung des Strafausmaßes vorzunehmen, um eine ausgewogene Relation zu der im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 1980, GZ 6 f Vr 7427/80-36, über Nisar Ahmed B (von dem der Angeklagte das Suchtgift bezog) verhängten Strafe herzustellen. Eine außerordentliche Strafmilderung, die der Angeklagte anstrebt, verbietet sich jedoch angesichts der doch größeren Menge des besonders gefährlichen Suchtgiftes Heroin. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers sprechen auch keine besonderen Gründe für eine Gewähr, daß der Angeklagte in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde; auch aus generalpräventiven Erwägungen erscheint bei einer Verteilertätigkeit mit Heroin die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht unangebracht.
Der Berufung war deshalb nur teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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