OGH 5Ob531/81

OGH5Ob531/813.3.1981

SZ 54/26

Normen

HGB §166
KWG §23
HGB §166
KWG §23

 

Spruch:

Dem Kommanditisten steht kein Auskunftsrecht im Sinne des § 23 Kreditwesengesetz über die geschäftlichen Angelegenheiten der Kommanditgesellschaft als Kundin der Kreditunternehmung zu

OGH 3. März 1981, 5 Ob 531/81 (OLG Linz 2 R 149/80; LG Salzburg 12 Cg 437/79)

Text

Am 7. und 24. Mai 1974 stellte die "X.-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG" (in der Folge kurz KG genannt) der Beklagten, einer Bank, die Anbote, daß diese ihr Kontokorrentkredite bis zum Höchstbetrag von 500 000 S und 1 200 000 S gewähre. Gesellschafter der KG waren zu diesem Zeitpunkt neben der "X.- Gesellschaft m.b.H." und dem Kläger, Anton F und Rochus S. Die Anbote wurden von der Beklagten angenommen. In beiden Anboten ist die Verpflichtung des Klägers enthalten, für die Verbindlichkeit der KG keine persönliche, sondern nur die sachliche Haftung mit dem ihm eigentümlichen ideellen 1/5- Anteil an der Liegenschaft EZ 794 KG G zur ungeteilten Hand mit den übrigen Mitschuldern zu übernehmen. Die beiden Urkunden wurden verbüchert. Der Kläger wurde jedoch nie bücherlicher Eigentümer des vorgenannten Liegenschaftsanteils. Er unterschrieb außer den beiden Anboten keine weiteren Urkunden der Beklagten, insbesondere keine weiteren Verpflichtungserklärungen und eröffnete bei der Beklagten auch kein Konto. Eine Inanspruchnahme des Klägers aus der von ihm eingegangenen Haftung erfolgte nicht und ist auch nicht beabsichtigt; die Beklagte erklärte vielmehr rechtsverbindlich, den Kläger aus der von ihm übernommenen Haftung nicht in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte erhielt sowohl vom Eintritt des Klägers als Kommanditist in die KG als auch - am 20. Juni 1974 - von der Tatsache Kenntnis, daß die Beteiligung des Klägers an der KG von Friedrich G übernommen werden soll.

Zu 8 Cg 94/77 des Erstgerichtes begehrte der Kläger von Anton F und Rochus S eine Aufstellung über das Warenlager und die Außenstände der KG zum 10. Juni 1974 sowie die Einsichtgewährung in die Bücher dieser Gesellschaft mit der Begründung, er habe mit den dortigen Beklagten anläßlich des Verkaufs der Gesellschaftsanteile an der KG an Dritte vereinbart, neben dem Erhalt einer Abfindung für seine Kommanditeinlage in der Höhe von 3 500 000 S mit 45% am Warenlager und an den Außenständen der KG beteiligt zu bleiben. Das Begehren wurde in allen drei Instanzen, vom OGH mit Urteil vom 16. Jänner 1980, 1 Ob 637/79, abgewiesen.

Zu 12 Cg 301/78 des Erstgerichtes begehrte der Kläger von der Beklagten des gegenständlichen Verfahrens die Mitteilung des Kontostandes zum 7. Juni 1974 der von ihr geführten Konten der KG mit der Begründung, er benötige diese Mitteilung, um in der Auseinandersetzung mit Anton F und Rochus S beweisen zu können, daß die Verbindlichkeiten der KG gegenüber der Beklagten im Zeitpunkt des Verkaufs um 1.7 Mill. S geringer gewesen seien, als dies von seinen ehemaligen Geschäftspartnern behauptet werde. Auch dieses Begehren wurde in allen drei Instanzen, vom OGH mit Urteil vom 25. Juni 1980, 3 Ob 553/80, abgewiesen.

Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 2. November 1979 lehnte die Beklagte das Begehren des Klägers, ihm Auskunft über die von ihr geführten Konten der KG zu erteilen, neuerlich unter Hinweis darauf ab, daß eine solche Auskunft nur mit Zustimmung des Kontoinhabers erfolgen könne.

Nun begehrte der Kläger von der Beklagten die Bekanntgabe, ob auf Grund der Kreditverträge vom 7. und 24. Mai 1974 in der Höhe von 500 000 S und 1.2 Mill. S an die KG zum 7. Juni 1974 bereits die Darlehensvaluta ausbezahlt wurde. Er brachte vor, er sei bis zum 7. Juni 1974 Kommanditgesellschafter der KG gewesen und habe für die vorgenannten Kredite Bürgschaften geleistet. Als Darlehensnehmer und Bürge habe er Anspruch auf die begehrte Auskunft, die er für die Auseinandersetzung mit seinen ehemaligen Geschäftspartnern benötige.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein: Der Kläger habe für die der KG eingeräumten Kredite lediglich die Sachhaftung mit einem Liegenschaftsanteil übernommen, in Ansehen dessen er nie bücherlicher Eigentümer geworden sei. Die Sachhaftung des Klägers sei demnach nicht zum Tragen gekommen. Davon abgesehen sei der Kläger aus den Kreditverträgen nie in Anspruch genommen worden. Er versuche daher, Kenntnis über den Stand eines ihm fremden Kontos zu erlangen. Zwischen den Streitteilen bestehe keine Rechtsbeziehung, auf Grund der sie zu der begehrten Saldomitteilung verpflichtet wäre.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es zu entscheiden hatte, 60 000 S übersteige.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der OGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1980, 3 Ob 553/80, ausgesprochen, daß das im bankgeschäftlichen Verkehr geübte Bankgeheimnis, das nunmehr im § 23 KWG eine allgemeine positivrechtliche Regelung erhalten hat, die Kreditunternehmungen verpflichtet, Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten ihrer Kunden, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit den Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, grundsätzlich nur an den Kunden selbst oder mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zu erteilen (§ 23 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 3 KWG), und daß dies insbesondere auch für Mitteilungen über Bankkonten gilt. Daß die im gegenständlichen Prozeß begehrte Bekanntgabe, ob die Darlehensvaluta aus den Kreditverträgen mit der KG vom 7. und 24. Mai 1974 zum 7. Juni 1974 bereits an die KG ausgezahlt waren, ebenso zu den im § 23 KWG bezeichneten, grundsätzlich geheimzuhaltenden geschäftlichen Angelegenheiten gehört wie die imVorprozeß zu 12 Cg 301/78 des Erstgerichtes begehrte Bekanntgabe des Kontostandes zum 7. Juni 1974 der von der Beklagten geführten Konten der KG, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] I, 166). Es kann daher auch dem vorliegenden Begehren aus denselben Erwägungen, die schon für die Abweisung des Begehrens im genannten Vorprozeß maßgebend waren, kein Erfolg beschieden sein.

Kunde in bezug auf die beiden Kreditverträge war die KG, nicht der Kläger, der behauptete, im Zeitpunkt der Unterfertigung der Anbote vom 7. und 24. Mai 1974 und am 7. Juni 1974 Kommanditist der KG gewesen zu sein und von der Beklagten als solcher anerkannt worden zu sein (zum Kundenbegriff siehe Haushofer - Schinnerer - Ulrich, Die österreichischen Kreditwesengesetze, Anm. 4 und 16 zu § 23 KWG). Das Auskunftsrecht hinsichtlich der geschäftlichen Angelegenheiten einer KG steht aber den Kommanditisten nicht zu (3 Ob 553/80; Sichtermann, Bankgeheimnis und Bankauskunft, 137, 140). Daß der Kläger die Auskunftspflicht der Beklagten nicht aus einer Bürgenhaftung oder Sachhaftung ableiten kann, haben bereits die Vorinstanzen unter Hinweis auf den Wortlaut der Anbote und den Umstand, daß die Beklagte auf eine Inanspruchnahme des Klägers aus der Sachhaftung verzichtete, zutreffend hervorgehoben. Das Vorhandensein besonderer Voraussetzungen, unter denen die Beklagte im gegenständlichen Fall berechtigt und verpflichtet wäre, ungeachtet der ihr im allgemeinen obliegenden Geheimhaltungspflicht die vom Kläger begehrte Auskunft zu erteilen, wurde weder behauptet noch festgestellt (so auch 3 Ob 553/80 unter Berufung auf Canaris in RGRK-HGB[3] III/2, 573 f.). Der Umstand allein, daß der Kläger seinerzeit für die von der Beklagten der KG eingeräumten Kontokorrentkredite die Sachhaftung übernahm und damit insoweit Vertragspartner der Beklagten wurde, reicht nach dem Verzicht der Beklagten auf diese Sachhaftung nicht aus, um das gegenständliche Klagebegehren zu begrunden.

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