OGH 10Os195/80

OGH10Os195/8013.2.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Horak, Dr. Friedrich und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeitler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Oktober 1980, GZ. 6 d Vr 7851/80-19, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, nach Verlesung der Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Roland sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des (zwischen Mitte 1978 und Anfang 1980 durch den oftmaligen Weiterverkauf von Heroin in einer Menge von insgesamt mehr als fünfzig Gramm begangenen) Verbrechens nach § 12 Abs. 1

SuchtgiftG. und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 20.Jänner 1981, GZ. 10 Os 195/80-5, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, mit denen ersterer eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, letztere hingegen deren Erhöhung anstrebt.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten unter Anwendung des § 28 StGB. nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es sein Geständnis und den (damit verbundenen) Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd, das Zusammentreffen (zweier) strafbarer Handlungen und ihre Begehung durch längere Zeit sowie die große Menge des (weiterverkauften) Suchtgifts aber als erschwerend. Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Das Zusammentreffen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. mit dem Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. wurde mit Recht als erschwerend beurteilt, weil diese Delikte jeweils verschiedene Suchtgiftmengen betreffen und letzteres deshalb keineswegs, wie der Angeklagte vermeint, 'geradezu schon die objektive Tatseite' des ersteren bildet. Auch kann dem Angeklagten im Hinblick auf seine (obgleich nicht einschlägige und ihm dementsprechend ohnedies nicht als erschwerend angelastete) Vorstrafe wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 und 4 StGB.) der Milderungsgrund eines ('außer dieser Verurteilung') untadeligen Vorlebens ebensowenig zugutegehalten werden wie der einer (seiner Ansicht nach 'beim Suchtgifthandel immer vorhandenen') besonders verlockenden Gelegenheit zur Tat oder einer durch seinen finanziellen Bedarf zur Finanzierung seiner eigenen Sucht begründeten Notlage.

Rechtliche Beurteilung

Die (sohin zutreffend festgestellten) Strafzumessungsgründe sind ferner, den Auffassungen sowohl des Angeklagten als auch der Anklagebehörde zuwider, vom Erstgericht durchaus richtig gewürdigt worden: im Hinblick darauf, daß er vordem noch nicht mit dem Suchtgiftgesetz in Konflikt geraten ist und insbesondere noch keinen Freiheitsentzug erlitten hat, einerseits sowie auf Art und Umfang seines (doch mit einem beträchtlichen Gefährdungseffekt verbundenen) Suchtgifthandels anderseits wird die verhängte Freiheitsstrafe in der (auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen) nach oben gleichwie nach unten hin angemessenen Dauer von zwei Jahren seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) vollauf gerecht.

Beiden Berufungen mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

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