OGH 9Os192/80

OGH9Os192/8010.2.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 1981

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeitler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. September 1980, GZ. 8 a Vr 4898/80-28, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Verlesung der Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft und Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Fuchs sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre erhöht.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den 32- jährigen beschäftigungslosen Helmut A des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die vielfachen sowohl wegen Diebstahls als auch wegen Körperverletzung erfolgten Vorstrafen, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen, während es von der Staatsanwaltschaft mit Berufung bekämpft wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 13. Jänner 1981, GZ. 9 Os 192/80-6, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufungen zu entscheiden war. Dabei begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe, der öffentliche Ankläger strebt dagegen deren Erhöhung an.

Rechtliche Beurteilung

Nur dem Rechtsmittel des öffentlichen Anklägers kommt Berechtigung zu.

Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft nämlich darauf hin, daß auch die leichte Verletzung, die Alexander B durch den räuberischen Angriff des Angeklagten erlitten hat, als erschwerend zu werten ist. Unter Berücksichtigung dieses weiteren, vom Erstgericht unbeachtet gelassenen Erschwerungsgrundes und der durch mehrere auf denselben schädlichen Neigungen beruhenden Vorstrafen charakterisierten kriminellen Täterpersönlichkeit des Angeklagten erweist sich das vom Erstgericht gefundene Strafmaß als zu gering bemessen. Die Strafe war daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu erhöhen. Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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