OGH 13Os170/80

OGH13Os170/8011.12.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Reissner als Schriftführers in der Strafsache gegen Wolfgang Peter A wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 ff. StGB. und einer weiteren strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 13.August 1980, GZ. 11 Vr 1617/80-23, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Seltmann und der Ausführungen der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang Peter A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er (zu I) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren (gemeint: schweren und gewerbsmäßigen) Betrugs nach den §§ 146 (147 Abs. 2) 148, erster Fall, StGB. und (zu II) des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 27.November 1980, GZ. 13 Os 170/80-6, dem der dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten.

Das Schöffengericht verhängte über ihn nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die ausschließlich auf derselben schädlichen Neigung beruhenden mehrfachen Vorstrafen in Verbindung mit dem schlechten Leumund, den raschen Rückfall und den Umstand, daß der durch die betrügerischen Handlungen verursachte Schaden 5.000 S übersteigt; als mildernd erachtete es hingegen das reumütige Geständnis des Angeklagten und die teilweise Sicherstellung der veruntreuten bzw. durch die betrügerische Handlungsweise erworbenen Güter. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt, erweist sich als nicht berechtigt. Durch den 5.000 S übersteigenden Schaden wird der Betrug nach § 147 (Abs. 2) StGB. zu einem schweren Betrug qualifiziert, was, weil diese aus der Schadenshöhe erfließende Qualifikation nicht zwangsläufig mit der die innere Einstellung des Täters charakterisierenden gewerbsmäßigen Tatbegehung verknüpft ist, erschwerend ins Gewicht fällt.

Die (vom Erstgericht ohnedies nicht angenommene) Tatwiederholung, der rasche Rückfall und die einschlägige Vorkriminalität können zwar bei Annahme gewerbsmäßigen Betrugs keine erschwerende Bedeutung beanspruchen (Leukauf-Steininger2, RN. 5 zu § 33 StGB.), bleiben aber für die Veruntreuung wirksam; es war ferner auch verfehlt, den schlechten Leumund als Erschwerungsgrund heranzuziehen (a.a.O., RN. 15), richtig jedoch, das Zusammentreffen von Betrug und Veruntreuung als Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art erschwerend zu werten.

Ein Handeln in einer nach § 34 Z. 10 StGB. qualifizierten Notlage ist nach der Aktenlage nicht dargetan und steht auch mit dem Vorbringen zur Nichtigkeitsbeschwerde über nicht unerhebliche legale Einkünfte des Angeklagten in unvereinbarem Widerspruch. Wenn sie allerdings vorlag, war sie durch Arbeitsscheu selbst verschuldet und verdient darum keine Berücksichtigung. Die günstige Entwicklung des Angeklagten wäre von früher Jugend an durch eine vorteilhafte Adoption gesichert gewesen, wenn er die ihm wiederholt gebotene Chance zu einer Abkehr von dem schon früh beginnenden asozialen Lebenswandel (siehe 4 Vr 3332/76 des Landesgerichts für Strafsachen Graz, S. 26, 27, 45) genützt hätte. Durch die nunmehr bereits gewerbsmäßige Tatbegehung des Angeklagten, der im Einzelfall oft mit seltener Skrupellosigkeit zu Werke geht, hat sich die Wirkungslosigkeit der bloßen Androhung aber auch der Vollziehung relativ kurzer Freiheitsstrafen deutlich erwiesen. Es kann daher nur noch von der Vollstreckung einer für nachhaltige Resozialisierungsbemühungen an dem weitgehend habituell in eine kriminelle Lebensführung abgeglittenen Angeklagten zeitlich ausreichenden, empfindlichen Freiheitsstrafe, die ihm das Unrecht seines Tuns deutlich vor Augen führt, dessen Besserung erwartet werden. In Würdigung der modifizierten Strafzumessungsgründe vermeint der Oberste Gerichtshof, daß bei dem bis zu fünf Jahren reichenden ersten Strafsatz des § 148 StGB. eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren angemessen, aber auch erforderlich ist, um - wenn überhaupt - den angestrebten Strafzweck erreichen zu können.

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