OGH 12Os162/80

OGH12Os162/8011.12.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandhuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Silvio A wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 3 Z 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. August 1980, GZ. 3 b Vr 11061/79-56, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten Dr. Doczekal und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 20 (zwanzig) Monate herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12. September 1960 geborene beschäftigungslose Silvio A des Vergehens des Hausfriedensbruches nach dem § 109 Abs. 3 Z 1 und 2 StGB (Punkt I. des Urteilssatzes), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB (Punkt II. des Urteilssatzes), sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB (Punkt III. des Urteilssatzes), der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (Punkt IV.3. des Urteilssatzes), der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB (Punkt V. des Urteilssatzes) und nach dem § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG (Punkt VI. des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 3, 5, 9 lit. a, 9 lit. c und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde in Ansehung der Schuldsprüche laut den Punkten I., II., III., IV.3., V.2. und VI. des Urteilssatzes. Nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche drang der Angeklagte am 14. Dezember 1979, mit einem Springmesser bewaffnet, in die Wohnung seines Stiefvaters Walter B gewaltsam ein, indem er die Glasfüllung der Wohnungseingangstüre einschlug und diese mit dem innen steckenden Schlüssel aufsperrte, um gegen ein Mädchen namens Alice, seine Mutter Erika B und seinen Stiefvater Walter B tätlich vorzugehen (Faktum I.1.). Hiebei versuchte er, Walter und Erika B durch gefährliche Drohung mit dem Tode, und zwar dadurch, daß er ihnen, teilweise unter Vorhalten seines Springmessers, androhte, er werde sie umbringen, zur 'Herausgabe' seiner Freundin Alice oder zur Bekanntgabe ihres Aufenthaltes zu nötigen (Faktum II.). In der weiteren Folge drang er in die Nachbarwohnung des Heinrich C ein, indem er gegen die Türe trat (oder sich gegen diese warf) und nach deren §ffnung den in der Wohnungstüre stehenden Wohnungsinhaber zur Seite stieß, um das Kabel des dortigen Telefons abzuschneiden und gegen Hildegard C und Walter B (dessen dortige Anwesenheit er vermutete) tätlich vorzugehen (Faktum I.2.).

Dadurch, daß er gegen die Wohnungstüre des Heinrich C trat (oder sich gegen diese warf) und, nachdem er in die Wohnung eingedrungen war, das Telefonkabel durchschnitt, beschädigte er vorsätzlich fremde Sachen (Faktum V.2.).

Hierauf fügte er der Hildegard C mit dem Springmesser eine Schnittwunde an der rechten Handfläche im Daumenbereich zu, die eine Berufsunfähigkeit der Verletzten von mehr als 24-tägiger Dauer zur Folge hatte (Faktum IV.3.).

Schließlich bedrohte er die Eheleute C durch die Äußerung, er werde sie umbringen, gefährlich mit dem Tode, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (Faktum III.).

Als das Vergehen nach dem § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG wird ihm angelastet, das erwähnte Springmesser, mithin eine verbotene Waffe, in der Zeit von Jänner 1979 bis 14. Dezember 1979 unbefugt besessen zu haben (Faktum VI.).

Gegen sämtliche die Vorfälle am 14. Dezember 1979

betreffenden Schuldsprüche wendet sich der Beschwerdeführer unter Anrufung der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO mit der Behauptung, es hätte ihm auf Grund des Gutachtens des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. D Tatbegehung im Zustand einer vollen Berauschung zugebilligt und sein Verhalten (bloß) dem Tatbestand des § 287 Abs. 1 StGB unterstellt werden müssen.

Das Schöffengericht erachtete indes die Verantwortung des Angeklagten, er könne sich zufolge der Einnahme von Schlafmittel und Alkoholkonsums nur an die Vornahme der Beschädigungen in der Wohnung seiner Eltern erinnern, als widerlegt. Der Beschwerdeführer geht demnach in seiner Rechtsrüge insoweit nicht von den Urteilsfeststellungen aus, wie dies für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich gewesen wäre. Überdies begründete das Gericht jedoch mängelfrei, aus welchen Erwägungen es eine volle Berauschung des Angeklagten zur Tatzeit bzw. eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne des § 11 StGB für nicht gegeben erachtete, wobei es auch die Ausführungen des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Dr. D, der das Vorliegen einer solchen vom medizinischen Standpunkt aus nicht gänzlich ausschließen konnte, in den Kreis seiner Erwägungen einbezog (vgl. S 313 f d.A).

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Beschwerdeführer aber mit Beziehung auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behauptet, dieser Sachverständige sei in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden, irrt er. Während der Sachverständige Dr. Herbert E, dessen unfallchirurgisches Gutachten über die Verletzungsfolgen des Geza F (vgl. Schuldspruchfaktum IV.2.) verlesen wurde, der Ladung zur Hauptverhandlung nicht Folge leisten konnte, erstattete der Sachverständige Dr. D ohnedies sein Gutachten (auch) in der Hauptverhandlung (vgl. S 280, 295 ff d.A). Als einen Verfahrensmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO rügt der Beschwerdeführer, daß die Angaben des Walter B, der sich vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung der Zeugenaussage entschlagen hatte, und der Erika B im Vorverfahren in der Hauptverhandlung verlesen worden seien. Aus der Verhandlungsschrift geht nicht eindeutig hervor, daß die Zeugenaussage der Erika B vor dem Untersuchungsrichter in der Hauptverhandlung verlesen worden ist; jedenfalls wäre dies zufolge ihrer voraussichtlich dauernden Vernehmungsunfähigkeit gemäß § 252 Abs. 1 Z 1 StPO zulässig gewesen (vgl. S 297, 314 d.A). Zu der (zweifelsfrei erfolgten) Verlesung der bezüglichen Angaben vor der Polizei, auf die sich das Urteil stützt, war der Gerichtshof aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht II 1, Nr. 24

ff zu § 152 StPO) ohne Rücksicht darauf, ob die Vernommenen über ihr Entschlagungsrecht belehrt wurden, nicht nur berechtigt, sondern gemäß dem vorletzten Absatz des § 252

StPO sogar verpflichtet. Bezüglich ihres Beweiswertes oblagen sie der freien Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (§ 258 Abs. 2 StPO).

Zu den einzelnen Beschwerdepunkten ist im übrigen folgendes zu

erwidern:

Zum Schuldspruchfaktum I.:

Zu dem aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs. 1

StPO erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe sich bei der Annahme, wonach er ein Springmesser bei sich führte, nicht mit sämtlichen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt, genügt es in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß für die Bejahung der Qualifikation des § 109 Abs. 3 Z 2 StGB nicht entscheidungswesentlich war, ob es sich bei dem vom Angeklagten mitgeführten Messer um eine Waffe im technischen Sinn oder, wie in der Hauptverhandlung (S 278 d.A) behauptet, um ein Fixiermesser handelte, da ein solches jedenfalls die rechtlich gleichwertige Qualifikaton des Bei-Sich-Führens eines anderen zur Überwindung oder Verhinderung des Widerstandes einer Person bestimmten und hiezu geeigneten Mittels begründen würde.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer ferner als Begründungsmangel gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO, daß aus den (angeblich widersprüchlichen) Zeugenaussagen des Heinrich und der Hildegard C abgeleitet worden sei, er sei (auch) in deren Wohnung gewaltsam, bewaffnet und in der Absicht eingedrungen, an den dort anwesenden Personen Gewalt auszuüben. Damit zieht er in Wahrheit nur in unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung des Gerichtes in Zweifel, das, gedeckt durch die im Urteil zureichend erörterten Aussagen der beiden genannten Zeugen, als erwiesen annahm, daß der Angeklagte - nach vergeblichem Klopfen - gegen die Wohnungstüre der Eheleute C trat oder sich gegen diese warf, um sich Eintritt zum Zwecke der Gewaltanwendung gegen die Wohnungsinsassen und gegen das Telefon zu verschaffen. Daß der Zeuge Heinrich C schließlich die Türe einen Spalt öffnete, weil durch die Gewalteinwirkung des Angeklagten die Türe teilweise schon nachgegeben hatte, der Verputz oberhalb derselben abgebröckelt war und er die Türe vor weiterer Beschädigung bewahren wollte, steht der Annahme einer Gewaltanwendung nicht entgegen, zumal der Angeklagte den Wohnungsinhaber sodann auch zur Seite stieß, um vollends die Wohnung betreten zu können. Dem Urteil haften sohin weder Begründungsmängel, noch auch, wie der Beschwerdeführer der Sache nach außerdem aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1

StPO geltend macht, ein auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhender Feststellungsmangel an. Hat der Angeklagte aber Hausfriedensbruch nach dem Abs. 3 (und nicht nur nach Abs. 1) des § 109 StGB verwirklicht, so bedurfte es zu seiner Verfolgung wegen dieses (dem Offizialgrundsatz voll unterliegenden) Tatbestandes keiner Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten. In einem so gelagerten Fall vermag daher die Nichterteilung oder Zurücknahme der Verfolgungsermächtigung eine Urteilsnichtigkeit nach der Z 9 lit. c - richtig: Z 9 lit. b - des § 281 Abs. 1 StPO von vornherein nicht zu begründen, sodaß das Beschwerdevorbringen auch insoweit nicht zielführend ist.

Zu den Schuldspruchfakten II. und III.:

Gegen diese Schuldsprüche macht der Beschwerdeführer aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z 5 und 9

lit. a (sachlich auch Z 10) StPO geltend, das Erstgericht habe sich mit den Angaben der Eheleute B insoferne nicht auseinandergesetzt, als sich aus diesen ergebe, daß er sich in einem Ausnahmezustand befunden und sie weder mit dem Tode bedroht, noch auch sonstwie zu nötigen versucht habe; überdies seien Feststellungen darüber unterblieben, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt eine Nötigungshandlung erfolgt sei. Ferner vermißt er Feststellungen darüber, ob seine Drohung mit dem Umbringen sich auch auf das Ehepaar C bezogen habe.

Keiner der Beschwerdeeinwände schlägt durch. Das Erstgericht gelangte auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse - insbesondere aber (ohne Aktenwidrigkeit) auf Grund der Angaben des Walter und der Erika B vor der Polizei (vgl. S 16 f d.A) - mit schlüssiger Begründung zur Überzeugung, daß es dem Angeklagten darum ging, durch seine Drohung mit dem Umbringen, die er zum Teil durch Vorhalten eines Messers unterstrich, zunächst von Walter und Erika B die 'Herausgabe' seiner Freundin oder die Bekanntgabe ihres Aufenthaltes zu erzwingen, und dann bei den Eheleuten C nachhaltige Furcht vor dem Tode hervorzurufen (vgl. S 310, 312, 316 d.A). Auch in Ansehung dieser zur inneren Tatseite getroffenen Urteilsannahmen vermag der Beschwerdeführer weder einen wesentlichen Tatumstände betreffenden Begründungsmangel noch auch einen Feststellungsmangel im Sinne der Z 9 lit. a oder 10 des § 281 Abs. 1 StPO aufzuzeigen. Vielmehr erschöpft sich sein Beschwerdevorbringen abermals in einem unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die - nach dem Gesagten mängelfrei begründete - Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Zu den in der Beschwerde relevierten Fragen - Art und Weise, sowie Zeitpunkt der an den Eheleuten B begangenen (versuchten) Nötigung und der gefährlichen Bedrohung der Eheleute C - wurden ohnedies alle für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Feststellungen getroffen, sodaß es der Rechtsrüge insoweit an einer gesetzmäßigen Ausführung mangelt.

Im übrigen ist für die Tatbestände der Nötigung und der gefährlichen Drohung die objektive Eignung der Drohung wesentlich, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Diese Voraussetzungen treffen, wie das Erstgericht unter Zugrundelegung der getroffenen, alle wesentlichen Tatumstände des Einzelfalles berücksichtigenden Sachverhaltsfeststellungen frei von Rechtsirrtum erkannt hat, auf das - auch als Todesdrohung ernstgemeinte -

Tatverhalten des Angeklagten zu, sodaß sich die Unterstellung der Tathandlungen unter die Tatbestände der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106

Abs. 1 Z 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB auch als rechtlich unbedenklich erweist.

Zum Schuldspruchfaktum IV.3.:

Diesen Schuldspruch hält der Beschwerdeführer insofern für offenbar unzureichend begründet, als das Gericht annahm, daß die Verletzung der Hildegard C eine die Dauer von 24 Tagen übersteigende Berufsunfähigkeit zur Folge hatte. Mit seinem (ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO gestützten) Einwand, das Erstgericht hätte sich nicht mit den hiezu vorliegenden Beweisen - einer Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und einer Äußerung des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen - begnügen und ein gerichtsärztliches Sachverständigengutachten hierüber einholen müssen, vermag er indes keine Urteilsnichtigkeit darzutun, weil eine Unvollständigkeit der Verfahrensergebnisse unter Nichtausschöpfung möglicher Beweisquellen nur unter den - hier mangels eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung nicht gegebenen - formellen Voraussetzungen der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO mit Erfolg gerügt werden könnte.

Zum Schuldspruchfaktum V.:

Den Beschwerdeausführungen zuwider wurden die vom Angeklagten an der Wohnungstüre des Heinrich C und an dem Telefonkabel des in der Wohnung des C befindlichen Fernsprechapparates verursachten Beschädigungen ausdrücklich festgestellt (vgl. S 311 f d.A). Konstatierungen über die Höhe des herbeigeführten Sachschadens bedurfte es nicht, weil dem Angeklagten keine zufolge Schadenshöhe qualifizierte Sachbeschädigung zur Last gelegt wird. Ein Feststellungsmangel im Sinne der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO liegt daher in diesem Belange gleichfalls nicht vor. In Ausführung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO wendet sich der Beschwerdeführer zudem gegen die Annahme einer Idealkonkurrenz zwischen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Seiner Ansicht, daß das Unrecht der Tat durch deren Beurteilung als Hausfriedensbruch bereits voll erfaßt sei, kann jedoch nicht gefolgt werden. Für den Tatbestand des § 109 Abs. 3 StGB - auch in der Begehungsform der Z 1 - ist der tatsächliche Eintritt eines Sachschadens nicht wesentlich, sodaß eine tateinheitliche Begehung dieses Deliktes mit jenem der Sachbeschädigung möglich ist (vgl. 12 Os 180/76 und Kienapfel BT I RN 913).

Zum Schuldspruchfaktum VI.:

Die Annahme, es habe sich bei der in Rede stehenden Waffe um ein Springmesser - also um eine verbotene Waffe (§ 11 WaffenG) - gehandelt, begründete der Gerichtshof damit, daß der Angeklagte dies vor dem Untersuchungsrichter selbst zugegeben hat (S 66 d.A), auch die Tatzeugen auf Grund der Handhabung und des Aussehens der Waffe einen derartigen Eindruck gewonnen hätten und der Angeklagte das Messer weggeworfen haben will, was bei einem nicht verbotenen Gegenstand unnötig gewesen wäre (vgl. S 312 f d.A). Wenn das Gericht auf Grund dieser Umstände - in ihrer Gesamtheit (§ 258 Abs. 2 StPO) - die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er bloß ein Fixiermesser besessen und geführt habe, als widerlegt erachtete, so stellt dies einen - auf fehlerfreier Schlußziehung basierenden - Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Auch in diesem Zusammenhang vermag der Beschwerdeführer daher weder einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO, noch in Ansehung der (auf Grund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht indiziert gewesenen) Frage, ob es sich etwa um eine (völlig) funktionsunfähige Waffe handelte, einen Feststellungsmangel im Sinne der Z 9 lit. a der genannten Gesetzesstelle nachzuweisen, zumal es auf den Grad der Einsatzfähigkeit einer verbotenen Waffe nicht ankommt. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 106 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die Wiederholung einzelner und die zweifache Qualifikation im Falle des Hausfriedensbruches an, wertete hingegen als mildernd das geringe, zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, den abnormen Geisteszustand, sowie den Umstand, daß es bei dem Nötigungsfaktum beim Versuch geblieben ist.

Die Berufung des Angeklagten, die Strafminderung begehrt, ist begründet.

Zwar hat das Erstgericht die vorliegenden Strafzumessungsgründe richtig angeführt, den mildernden Umständen aber zu geringes Gewicht beigemessen.

Wenn man bedenkt, daß es sich bei den einzelnen Tathandlungen im wesentlichen um ein einheitliches Vorgehen gehandelt hat, wobei eine gewisse psychopathische Komponente nicht ausgeschlossen werden kann, erscheint die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung aller Umstände des Tatherganges und der Persönlichkeit des Täters als zu hoch bemessen.

Demgemäß war eine, wenn auch geringfügige Herabsetzung der Freiheitsstrafe geboten, um dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat gerecht zu werden, ohne daß hiedurch Erfordernisse der Spezialprävention verletzt werden.

Es war daher wie im Spruche zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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