Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die (ziffernmäßig) auf § 345 Abs. 1 Z 11 lit. b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael A, mit der er einen Verstoß des oben bezeichneten Urteils gegen § 65 Abs. 4 Z 3 StGB reklamiert, läßt die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines der im § 345 Abs. 1 Z 1 bis 13 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe vermissen. Denn mit der Anordnung, daß die Strafbarkeit für andere als die in §§ 63, 64 StGB bezeichneten Auslandstaten (unter anderem) von Österreichern entfällt, wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe (ganz vollstreckt oder), soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden (oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt) ist (§ 65 Abs. 4 Z 3 StGB), wird nicht eines der durch § 345 Abs. 1 Z 11 lit. b StPO allein erfaßten prozessualen Verfolgungshindernisse normiert, sondern das Erlöschen (Entfallen, Nicht-mehr-strafbar-Sein) einer (unter der Voraussetzung des § 65 Abs. 1 aA StGB) ursprünglich gegeben gewesenen Strafbarkeit nach österreichischem Recht überhaupt (vgl. Liebscher im Wiener Kommentar, RN 19, 23 zu § 65, Leukauf-Steininger, StGB2, RN 14 zu § 65, Foregger-Serini, StGB2, Anm. IV, V zu § 65), also ein materiellrechtlicher Strafaufhebungsgrund (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 63, 64 - zweiter Teil - a, dd zu den Vorbemerkungen zu § 1). Das Vorliegen eines derartigen Straflosigkeitsgrundes (iwS) aber kann im geschwornengerichtlichen Verfahren (überhaupt) nur im Weg einer Anfechtung des Fragenschemas - in Ansehung dessen im gegebenen Fall das Unterbleiben einer entsprechenden Fragestellung (§ 313 StPO) gar nicht gerügt wird - sowie der (im Falle einer an die Geschwornen tatsächlich gerichteten solchen Frage zu erteilenden) bezüglichen Rechtsbelehrung (§ 345 Abs. 1 Z 6 und 8 StPO) geltend gemacht werden (vgl. SSt 42/34 ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Da dies bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre, sind die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 (§ 344) StPO dem zur Entscheidung über die Berufung an sich zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)