OGH 11Os133/80

OGH11Os133/8024.9.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Winter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhard A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 13. Mai 1980, GZ. 6 a Vr 1.432/80-21, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Blume und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29. April 1953 geborene Angestellte Reinhard A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 1980, GZ. 11 Os 133/80-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 142 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Wiederholung der Tathandlungen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die sorgfältige Vorbereitung und die Intensität der Angstgefühle der - wenngleich nur mit Plastikrevolvern - bedrohten Bankangestellten, die unter dem Eindruck der Drohung mit einer Waffe standen, als mildernd das Geständnis des Angeklagten, seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß es zum Teil beim Versuch blieb.

Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Eine (bloße) Bereitschaft zur Schadensgutmachung ist kein Milderungsgrund (ÖJZ-LSK 1978/276 u.a.).

Keine wesentlich ins Gewicht fallende Bedeutung kommt dem im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung geradezu als achtenswerten Beweggrund im Sinn des § 34 Z 3 StGB herausgestrichenen Motiv für die Tathandlungen zu. Bereits die Verwendung der Beute aus dem ersten Raubüberfall zur Abdeckung persönlicher Schulden und eines Autokredites sowie für eine Urlaubsreise (S 128 d. A) deutet darauf hin, daß eher ein für die Einkommensverhältnisse des Angeklagten aufwendiger Lebensstil zur Tat führte. Aber selbst wenn eingeräumt wird, daß die Verpflichtung zur Übernahme einer Bürgschaft für die Adoptiveltern den Plan zum ersten Raubüberfall entstehen ließ, erklärt dies nicht mehr die neuerliche Tatbegehung;

vor allem sie belastet die Schuld des Täters im entscheidenden Ausmaß.

Darüberhinaus müssen bei der Ahndung von Delikten der vorliegenden Art generalpräventive Erwägungen (mit-) berücksichtigt werden. Unter Beachtung (auch) dieses Aspektes erscheint die vom Erstgericht auf Grund der richtig festgestellten Strafzumessungsgründe ausgemessene Freiheitsstrafe, die knapp über der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens liegt, dem Unrechtsgehalt der strafbaren Handlungen und dem Verschuldensgrad des Angeklagten entsprechend. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

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