Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. Juni 1948 geborene Geschäftsführer Gerhard A der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1
und 2 StGB (Punkt A) des Urteilssatzes), der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Punkt B) des Urteilssatzes) und nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG (Punkt C) des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Mit seiner auf die Z 4 und 5 StPO des § 281 Abs. 1
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte (ersichtlich nur) gegen seinen Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2
StGB, inhaltlich dessen ihm zur Last gelegt wird, er habe am 11. November 1979 in Wien 1./ Hertha B dadurch, daß er ihr einen Gasrevolver an der Schläfe ansetzte und abdrückte, sowie durch die Äußerung 'Wenn Du ein Wort sagst, bringe ich Dich um', und 2./ Heinz C und Hans D durch die Äußerung 'Derjenige, der hinausschaut, wird abgeschossen' mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, daß sich wegen der räumlichen Beengtheit der Vorfall im Espresso 'K***' nicht so abgespielt haben konnte, wie er von den (ihn belastenden) Zeugen geschildert werde (vgl. S 214, 223 d.A).
Rechtliche Beurteilung
Die Verfahrensrüge versagt. Weder im abweislichen Zwischenerkenntnis, noch in den Urteilsgründen ist zwar eine der Vorschrift des § 238 Abs. 2 StPO entsprechende Begründung enthalten, aus der sich die Erwägungen des Erstgerichtes für die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme ergeben. Diese Formverletzung konnte im vorliegenden Fall aber keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben (§ 281 Abs. 3 StPO), weil schon die aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hervorgehenden Verfahrensergebnisse zweifelsfrei erkennen lassen, daß die Vornahme eines Lokalaugenscheines zur Klärung entscheidungswesentlicher Fragen nichts Wesentliches beitragen konnte. Denn auch die räumliche Beengtheit im Espresso 'K***' schließt nicht aus, daß - im Sinne der Darstellung der vernommenen Zeugen - der Angeklagte der Hertha B einen Gasrevolver an der Schläfe ansetzte und dabei gegen sie, Heinz C und Hans D die im Urteilsspruch genannten Drohungen ausstieß, zumal er selbst nicht in Abrede stellt, den betreffenden Raum des Lokals - wenn auch angeblich nur, um den abgesondert verfolgten Friedrich E von weiteren Angriffen abzuhalten - betreten und sich dabei in unmittelbarer Nähe der Hertha B befunden zu haben (vgl. S 202 f d.A).
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, er habe in der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) gehandelt, Hertha B, Heinz C und Hans D durch eine Drohung mit dem Tode in Furcht und Unruhe zu versetzen, als nur unzureichend begründet; dies jedoch zu Unrecht. Denn wenn das Erstgericht aus der Gesamtheit der festgestellten Tatumstände ableitete, daß der Angeklagte mit den Tathandlungen den Zweck verfolgte, bei den Bedrohten Furcht und Unruhe hervorzurufen, so stellt dies einen Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.
Soweit der Beschwerdeführer überdies aber die objektive Eignung seiner Drohung bestreitet und darzutun versucht, daß die inkriminierten Äußerungen nicht als ernstgemeinte Todesdrohungen aufgefaßt werden konnten, macht er der Sache nach die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend. Auch damit vermag er nicht durchzudringen: Im Hinblick darauf, daß sich das Tatverhalten des Angeklagten nicht in Drohworten erschöpfte, sondern auch darin bestand, eine Schußwaffe an die Schläfe der Hertha B anzusetzen, war für die Bedrohten die nachhaltige Befürchtung gerechtfertigt, er sei willens und in der Lage, sein mit den Drohungen zum Ausdruck gebrachtes Vorhaben wahrzumachen. Das Erstgericht hat demnach unter Zugrundelegung der im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen die objektive Eignung seiner - als Todesdrohungen ernstgemeinten - Drohungen, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, frei von Rechtsirrtum bejaht, zumal Hertha B dieser zufolge einen schweren Schock erlitt (vgl. S 17 d.A). Die Unterstellung des Tatverhaltens des Angeklagten unter den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB erweist sich mithin als zutreffend und ohne Rechtsirrtum.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Gerhard A nach §§ 28, 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren.
Bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, welche auch die Anwendung des § 39 StGB gerechtfertigt hätten, die Intensität des Vorgehens, sowie das Zusammentreffen verschiedenartiger Delikte und die Bedrohung mehrerer Personen an, wertete hingegen als mildernd das Geständnis beim Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG.
Die Berufung des Angeklagten, welche Strafmilderung begehrt, ist im Ergebnis berechtigt.
Es kann ihr zwar insoweit nicht zugestimmt werden, als sie dagegen polemisiert, daß die Vorstrafen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung basieren, da es sich bei jenen Vorstrafen nach Pkt. 1, 2 und 3 der Strafregisterauskunft unter anderem auch um Angriffe gegen Personen handelt (§ 71 StGB, siehe auch Foregger-Serini II, S 136, 137). Dieser Einwand ist aber schon deswegen ohne Bedeutung, da das Erstgericht von den Bestimmungen des § 39 StGB ohnedies nicht Gebrauch gemacht hat.
Unabhängig von den sonst zutreffend erkannten Strafzumessungsgründen erscheint aber die vom Schöffengericht ausgemessene Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Milieus, in welchem das strafbare Geschehen stattfand, überhöht, sodaß mit einer Freiheitsstrafe in der Höhe von nur 2 Jahren das Auslangen gefunden werden konnte, um den Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten sowie den Erfordernissen der Spezialprävention gerecht zu werden. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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