Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Dezember 1945 geborene Koch Peter Helmut A des in drei Fällen mit einer Gesamtschadenssumme von 42.500 S begangenen Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147
Abs. 2 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen, zahlreiche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen, welche die Voraussetzungen für eine (allfällige) Anwendung des § 39 StGB. erfüllen, den raschen Rückfall und den Umstand an, daß die Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB. um mehr als das Achtfache überschritten wurde, als mildernd hingegen die (objektive Teilschadensgutmachung durch) Zustandebringung eines Farbfernsehgerätes und eines Videorekorders. Die vom Angeklagten gegen einen Teil des Schuldspruches erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 11.März 1980, GZ. 10 Os 21/80-6, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur noch über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist berechtigt.
Der Umstand, daß die Schadenshöhe 42.500 S beträgt, stellt keinen Erschwerungsumstand dar, weil in Ansehung von Vermögensdelikten ein 5.000 S übersteigender Schaden nur bei Annäherung an die Wertgrenze von 100.000 S erschwerend wirkt (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB.2, RN. 19 zu § 32 mit Judikaturzitaten). Durch die Rückgabe der beiden oben angeführten Geräte ist der entstandene Schaden außerdem bis auf einen Restbetrag von 6.000 S im wesentlichen gutgemacht worden; auch diesem Umstand wurde nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes in erster Instanz zu geringes Gewicht zuerkannt. Da demnach der Unrechtsgehalt der Straftaten, in ihrer Gesamtheit gesehen, ebenfalls nicht so groß ist, wie vom Erstgericht bei der Straffestsetzung offenkundig angenommen, war in Stattgebung der begründeten Berufung die Freiheitsstrafe des Angeklagten auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß zu reduzieren.
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