OGH 13Os9/80

OGH13Os9/806.3.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Vichytil als Schriftführerin in der Strafsache gegen Otto Raimund A u.a. wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 127 ff. StGB. und einer weiteren strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Otto Raimund A gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 13.November 1979, GZ. 19 Vr 1697/79-37, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gahleithner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) der am 7.August 1939 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Schlosser Otto Raimund A des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130, erster Fall, StGB. und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und nach dem § 128 Abs. 2 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dem den Berufungswerber betreffenden Schuldspruch wegen Diebstahls liegen 32 vollendete Fakten mit einem Gesamtschadensbetrag von 156.001,20 S und sechs versuchte Diebstähle zugrunde;

der Schuldspruch wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen bezieht sich auf fünf Personenkraftwagen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend: die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, den relativ raschen Rückfall, die mehrfache Wiederholung der strafbaren Handlungen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls zum Verbrechen; hingegen wurden als mildernd berücksichtigt: das Geständnis, der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung.

Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 7. Februar 1980, GZ. 13 Os 9/80-6, zurückgewiewiesen, sodaß im Gerichtstag über die Berufung zu entscheiden war, mit welcher der Angeklagte - die zusätzlichen Milderungsgründe nach dem § 34 Z. 10 und 14 StGB. reklamierend -

die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt.

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Wenngleich dem Angeklagten die eben angeführten Milderungsumstände nicht zugute kommen, weil einerseits bei wiederholtem, innerhalb eines Zeitraums von ca. dreieinhalb Monaten begangenem Diebstahl (auch) von Geldbeträgen bis zu 12.000 S nicht mehr davon gesprochen werden kann, ein Täter habe aus drückender Notlage gehandelt, und andererseits es für die Annahme, der Berufungswerber habe sich der Zufügung eines (noch) größeren Schadens freiwillig enthalten, an der urteils- bzw. aktenmäßigen Deckung fehlt, ist zu Gunsten des Angeklagten folgendes zu beachten:

Die vom Erstgericht (auch) hinsichtlich des Verbrechens des Diebstahls festgestellten Erschwerungsgründe der einschlägigen Vorstrafen, des raschen Rückfalls und der Tatwiederholung gehen in der - vorliegendenfalls angenommenen - Qualifikation gewerbsmäßiger Diebstahlsbegehung auf, weil diese Umstände erfahrungsgemäß bei gewerbsmäßig handelnden Tätern in der Regel gegeben sind, sodaß sie nicht (gesondert) als erschwerend ins Gewicht fallen (vgl. dazu ÖJZ-LSK. 1975/211 und 1978/70).

Auf der Basis der sohin korrigierten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für angemessen. In diesem Sinn war der Berufung ein Erfolg zuzuerkennen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch angeführte Gesetzesstelle.

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