OGH 5Ob312/79

OGH5Ob312/7923.10.1979

SZ 52/150

Normen

ABGB §1346
ABGB §1358
KO §1 Abs1 Z1
KO §51
KO §52
KO §54
ABGB §1346
ABGB §1358
KO §1 Abs1 Z1
KO §51
KO §52
KO §54

 

Spruch:

Wenn der Gemeinschuldner durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem Unternehmer die Bürgschaft oder eine sonstige Haftung für dessen Steuerschuld übernommen hatte, so fällt eine Forderung auf Ersatz des ungeachtet dieser Verpflichtung dazu doch vom Unternehmer Geleisteten nicht in die II. Klasse der Konkursforderungen

Ein Vorrecht, das mit einer Konkursforderung nicht schon kraft Gesetzes zufolge ihrer Beschaffenheit verknüpft ist, kann weder durch Rechtsgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem Gemeinschuldner noch durch Anerkennung seitens des Masseverwalters begrundet werden

OGH 23. Oktober 1979, 5 Ob 312/79 (OLG Linz 3 R 88/79; LG Linz 16 Cg 5/79)

Text

In dem am 29. November 1978 zu S 48/78 des Erstgerichtes über das Vermögen der protokollierten Firma X eröffneten Konkursverfahren meldete der Kläger am 6. Feber 1979 neben einer Forderung in der III. Klasse auch eine Forderung von 1 325 398 S in der II. Klasse an und behauptete, dieser Betrag stelle die Umsatzsteuer dar, deren Begleichung die Gemeinschuldnerin durch Vertrag mit ihm übernommen habe. Der Masseverwalter anerkannte diese Forderung, bestritt aber deren Rang in der II. Klasse mit der Begründung, daß der Forderung kein Vorrecht im Sinne des § 52 KO zukomme.

Hierauf brachte der Kläger rechtzeitig gemäß § 110 KO beim Erstgericht die vorliegende Klage auf Feststellung ein, die von ihm im gegenständlichen Konkursverfahren angemeldete Forderung gehöre mit dem Teilbetrag von 1 325 308 S in die II. Klasse. Er brachte vor, er habe mit den Geschäftsführern der Firma X vereinbart, daß diese für die ihr samt Umsatzsteuer in Rechnung gestellten Leistungen an ihn lediglich die Nettobeträge bezahle, die Umsatzsteuer aber direkt an das Finanzamt abführe oder mit diesem verrechne. Die Firma X habe in der Folge auch an ihn einige Nettozahlungen erbracht, die darauf entfallende Umsatzsteuer allerdings niemals an das Finanzamt abgeführt oder mit diesem verrechnet, so daß er die Umsatzsteuer in der im Klagebegehren genannten Höhe nunmehr selbst zu erbringen habe. Aus diesem Gründe stehe ihm hinsichtlich dieses Betrages im Konkurs der Firma X die II. Klasse der Konkursforderungen zu.

Der Beklagte stellte die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen als richtig außer Streit, bestritt jedoch den Klageanspruch und beantragte Klageabweisung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den außer Streit stehenden Sachverhalt hinaus fest, daß der Kläger inzwischen über Aufforderung des Finanzamtes von jenen Rechnungen die Umsatzsteuer (im Betrage von 808 707.42 S) bezahlte, von welchen er von der Firma X die vereinbarten Nettozahlungen (im Betrage von 4 492 819 S) erhalten hatte. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG sei Steuerschuldner der Unternehmer, der Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe (§ 1 Abs. 1 Z. 1 UStG). Dieser Bestimmung zufolge sei der Kläger vom Finanzamt zur Zahlung der Umsatzsteuer aufgefordert worden. Führe der Kläger diese Steuer beim Finanzamt ab, so begleiche er dadurch seine eigene Schuld und nicht etwa eine Schuld der Firma X. Daran ändere auch die zwischen ihm und der genannten Firma getroffene Vereinbarung nichts. Selbst im Privatrecht erfolge eine befreiende Schuldübernahme, bei der der alte Schuldner entfassen werde, nur mit Zustimmung des Gläubigers (§ 1405 ABGB). Dazu komme, daß gemäß § 54 Abs. 2 KO nur Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner effektiv bezahlten Schuld den Rang der bezahlten Forderung genössen. Der Kläger habe bisher von den hier streitverfangenen Umsatzsteuerbeträgen an das Finanzamt nur 808 707.42 S abgeführt, so daß das Klagebegehren hinsichtlich des Restbetrages von 516 600.60 S auch schon aus diesem Gründe abzuweisen gewesen wäre.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit nachstehender Begründung:

Der Bestimmung des § 54 Abs. 2 KO zufolge genössen Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld den Rang der bezahlten Forderung. Der Wortlaut des Gesetzes lasse keinen Zweifel darüber offen, daß die Schuld durch den Gläubiger, der vom Schuldner Ersatz fordere, bezahlt worden sein müsse. In Betracht kämen somit Bereicherungsansprüche sowie Ersatzansprüche nach §§ 1358 und 1422 (Bartsch - Pollak[3] I, 306; JBl. 1960, 3404; SZ 13/203 u. a.). Daraus folge bereits - wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe - , daß eine Feststellung der Rangordnung in der II. Klasse überhaupt nur hinsichtlich des bereits bezahlten Betrages von 808 707.42 S in Betracht käme. Aber auch hinsichtlich dieses Betrages habe das Erstgericht das Klagebegehren mit Recht abgewiesen:

Steuerschuldner im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG und damit Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 BAO sei der Kläger als Unternehmer. Der Unternehmer schulde die Umsatzsteuer und habe auch die weiteren ihm nach den Abgabengesetzen auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Er habe daher die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Steuererklärung abzugeben sowie die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten; ihn träfen auch die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen, insbesondere der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe einer Abgabenerklärung (§ 135 BAO) und der Säumniszuschlag bei nicht zeitgerechter Entrichtung der Abgabe (§ 217 BAO); gegen ihn richteten sich primär auch allfällige Vollstreckungsmaßnahmen (Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer III, Anm. 6 und 7 zu § 19 UStG). An der Qualifikation des Unternehmers als Steuerschuldner ändere auch der Umstand nichts, daß die Umsatzsteuer im Unternehmensbereich nur einen durchlaufenden Posten darstelle und der Letztverbraucher die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen habe (JBl. 1976, 37).

Richtig sei allerdings, daß das UStG, abweichend von der Grundregel seines § 19 Abs. 1 den Steuerschuldner in besonderen Fällen kenne (z. B. § 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2). Aus § 16 Abs. 2 UStG wolle der

Kläger auch den von ihm behaupteten Schuldnerwechsel ableiten. Diese Bestimmung habe aber für den gegenständlichen Fall keinerlei Bedeutung, weil sie nur für sogenannte Zentralregulierungsgeschäfte geschaffen worden sei, bei denen in den Abrechnungsverkehr zwischen inländischen Lieferanten und inländischen Abnehmern ein Dritter in der Weise eingeschaltet sei, daß er für die Abnehmer die Zahlungsabwicklung besorge. Der Dritte nehme dabei regelmäßig Zahlungsabzüge vor, die beim Lieferer zu einer Entgeltminderung führten. Da dadurch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges bei den Abnehmern erforderlich sei, würden die somit entstehenden praktischen Schwierigkeiten durch die gegenständliche Bestimmung vermieden, so daß die Berichtigung des Vorsteuerabzuges bei den einzelnen Abnehmern unterbleiben könne, wenn der auf die Entgeltminderung entfallende Vorsteuerbetrag von dem dritten Unternehmer als Steuer abgeführt werde. Der Dritte habe in diesen Fällen die auf die Entgeltminderung entfallende Steuer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in welchem die Minderung des Entgeltes eingetreten sei (Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer III, Anm. 19 zu § 19 UStG, II Anm. 61 und 62 zu § 16 UStG). Da im gegenständlichen Falle nicht davon gesprochen werden könne, daß ein Dritter eingeschaltet worden sei, der für den Abnehmer die Zahlungsabwicklung besorgt habe - derartiges sei gar nicht behauptet worden -, erscheine also die Bezugnahme auf diese Bestimmung nicht tragfähig.

Auch der Hinweis des Klägers auf die Behandlung der Zollforderungen des Spediteurs im Konkurs seiner Kunden sei nicht zielführend. Wohl werde auch der Spediteur formell Zollschuldner; allerdings gehe - im Gegensatz zu den Bestimmungen des UStG - zufolge § 174 Abs. 2 ZollG die Zollschuld auf den Warenempfänger über, wenn dieser in der Warenerklärung genannt sei und der Spediteur die Übernahme der Ware durch den Warenempfänger nachweise (vgl. Tlapek, Zollforderungen des Spediteurs im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, ÖJZ 1963, 514 f.,; ZBl. 1927/230). Nach dem UStG werde der Empfänger der Leistung aber, auch wenn er letztlich die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen habe, nicht Abgabenschuldner im Sinne der Abgabenvorschriften, so daß der Unternehmer, der die Umsatzsteuer dem Finanzamt entrichte, in Wahrheit seine eigene Verbindlichkeit abtrage. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung habe somit nur intern gewirkt und die Stellung des Klägers als Steuerschuldner nicht beseitigen können.

Für die Anwendbarkeit des § 54 Abs. 2 KO bleibe daher kein Raum. Aus diesen Überlegungen heraus erweise sich die Berufung, ohne daß es noch der vermißten Feststellung bedurft habe, der Kläger habe den Betrag von 808 707.42 S sechs Wochen nach Konkurseröffnung an das Finanzamt entrichtet, als unbegrundet.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

In die II. Klasse der Konkursforderungen gehören gemäß § 52 KO Steuern, Gebühren, Zölle, die nicht in die erste Klasse gehörenden Beiträge zur Sozialversicherung und andere öffentliche Abgaben, soweit sie nicht früher als drei Jahre vor der Konkurseröffnung fällig geworden sind und nicht schon aus dem dafür haftenden Gut zur Zahlung gelangen.

Nach § 54 Abs. 2 KO genießen Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld den Rang einer bezahlten Forderung.

Die taxative Aufzählung der im Konkurs bevorrechteten Forderungen ist streng auszulegen; ihre Erweiterung durch Analogie ist ausgeschlossen (6 Ob 71/58; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 118; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck, dKO[9], 525, Anm.6 zu § 61). Die gesetzliche Rangordnung der Konkursforderungen ist zwingendes Recht. Ein Vorrecht, das mit einer Konkursforderung nicht schon kraft Gesetzes zufolge ihrer Beschaffenheit verknüpft ist, kann weder durch Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger und Gemeinschuldner noch durch Anerkennung seitens des Masseverwalters begrundet werden; lediglich der Verzicht des Gläubigers auf das gesetzliche Vorrecht ist zulässig (Bartsch - Pollak[3] I, 302; Wegan a. a. O.; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck a. a. O.; ebenso zu § 23 AO die Entscheidung EvBl. 1969/258 unter Berufung auf Bartsch - Pollak[3] II, 274). Hat der Gemeinschuldner durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem Dritten die Bürgschaft oder eine sonstige Haftung für dessen Steuerschulden übernommen, so fällt diese Verpflichtung des Gemeinschuldners nicht in die II. Klasse der Konkursforderungen (Baumgartner, Steuerforderungen im Konkurs, ÖJZ 1955, 401 ff. (403)).

§ 54 Abs. 2 KO setzt voraus, daß der Gläubiger selbst eine Schuld des Gemeinschuldners für diesen bezahlt hat (JBl. 1960, 304; SZ 13/203 u. a.), wobei es allerdings nicht darauf ankommt, ob dies freiwillig oder auf Grund einer Verpflichtung gegenüber dem Gemeinschuldner geschah (GlU 10 979; Bartsch - Pollak[3] I, 306).

Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, hängt die Berechtigung des vorliegenden Feststellungsbegehrens (u. a.) davon ab, ob die in den an die Firma X ausgestellten Rechnungen des Klägers ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge eine Steuerschuld dieser Firma sind auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Der Kläger läßt auch die - zutreffende - Rechtsansicht der Vorinstanzen unbekämpft, daß gemäß § 19 Abs. 1 UStG in dem hier gegebenen Fall des § 1 Abs. 1 Z. 1 dieses Gesetzes grundsätzlich der Unternehmer, also der Kläger selbst, Steuerschuldner ist (Kranich - Siegl - Waba, Mehrwertsteuer-Handbuch[2], Anm. 1 zu § 19; Dorazil - Frühwald - Hock - Mayer - Paukowitsch, Kommentar zum UStG 1972, Anm. 1 zu § 19; 4 Ob 510/79). Seinem Versuch, aus der Bestimmung des § 16 Abs. 2 UStG abzuleiten, im gegenständlichen Fall sei die Firma X durch die mit ihm geschlossene Vereinbarung über die Begleichung der Umsatzsteuer zulässigerweise (auch der Republik Österreich gegenüber) Steuerschuldnerin geworden, hat bereits das Berufungsgericht mit Recht entgegengehalten, daß sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, den die genannte Bestimmung im Auge hat, wesentlich unterscheidet, also weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 2 UStG auf den gegenständlichen Fall in Betracht kommt. Im übrigen würde die Auffassung des Klägers dazu führen, daß die in seinen Rechnungen an die Firma X ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge, die im Verhältnis zwischen ihm als Unternehmer und dieser Firma als Bestellerin Bestandteil des ihm gebührenden Werklohns sind (JBl. 1976, 37; ImmZ 1976, 138), der in die III. Klasse der Konkursforderungen fällt, durch die Vereinbarung, die Bestellerin habe die Umsatzsteuer unmittelbar an das Finanzamt zu bezahlen, zu bevorrechten, in die II. Klasse der Konkursforderungen gehörigen Steuerforderungen würden; dies ist aber nach dem oben Gesagten wegen des zwingenden Charakters der Rangordnungsbestimmungen der Konkursordnung unzulässig.

Daß für den Kläger auch mit dem Hinweis auf die Behandlung der Ersatzforderungen des Spediteurs für die Zölle, die dieser für seine Kunden ausgelegt hat, im Konkurs der Kunden nichts zu gewinnen ist, hat das Berufungsgericht gleichfalls bereits zutreffend dargelegt. Der Kläger kommt denn auch auf dieses Argument in der Revision nicht mehr zurück. Nur der Vollständigkeit halber sei den Ausführungen des Berufungsgerichtes beigefügt, daß die seit dem Erscheinen des Aufsatzes von Tlapek in ÖJZ 1963, 514 f. im Zollrecht und im Umsatzsteuerrecht eingetretenen Änderungen (ZollG-Novelle 1968, BGBl. 78; UStG 1972) für das Ergebnis, zu dem es im gegenständlichen Fall gelangte, ohne Bedeutung sind (vgl. Manhart - Fuchs, Das österreichische Zollrecht, Anm. 2 und 8 zu § 174 ZollG; seit der ZollG-Novelle 1968 werden Verfügungsberechtigter (Spediteur) und Warenempfänger mit der Entstehung der Zollschuld Gesamtschuldner; was früher den Übergang der Zollschuld vom Verfügungsberechtigten auf den Warenempfänger bewirkte, bewirkt jetzt die Befreiung des Verfügungsberechtigten von der Gesamtschuld; im Umsatzsteuerrecht wird der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung nach wie vor nicht Steuerschuldner).

Ist die Gemeinschuldnerin aber ungeachtet der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung nicht Steuerschuldnerin geworden, dann fehlt dem gesamten Feststellungsbegehren die Berechtigung, ohne daß es noch darauf ankäme, ob § 54 Abs. 2 KO im Zusammenhalt mit § 16 KO ansonsten eine Grundlage auch für die Feststellung des Ranges einer durch die künftige Zahlung des Klägers bedingten Ersatzforderung abgeben könnte. Die Frage, ob der Kläger im Hinblick auf § 16 Abs. 3 UStG vom Finanzamt überhaupt noch zur Bezahlung der restlichen Umsatzsteuer herangezogen werden wird, kann gleichfalls auf sich beruhen. Die vom Kläger vermißte Feststellung, er habe den Betrag von 808 707.42 S sechs Wochen nach Konkurseröffnung an das Finanzamt bezahlt, ist entbehrlich.

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