OGH 12Os55/79

OGH12Os55/7930.8.1979

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.August 1979

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stach als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11.Jänner 1979, GZ 22 Vr 1615/78-33, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Hans Georg Herzog, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Mai 1948 geborene Gelegenheitsarbeiter Manfred A nach § 129

StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend den überaus raschen Rückfall, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die zweifachen diebischen Angriffe und die Tatsache, daß der Angeklagte durch erdichtete Umstände versuchte, das Verfahren zu erschweren, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 31.Juli 1979, GZ 12 Os 55/79-8, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der dem Schuldspruch zugrunde liegende wesentliche Sachverhalt entnommen werden.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zwar ist dem Berufungswerber zuzubilligen, daß der Versuch des Angeklagten durch erdichtete Umstände das Verfahren zu erschweren, keinen Erschwerungsgrund bildet.

In bewußter Abweichung von den Bestimmungen der §§ 45 und 263 lit. m StG. hat der Gesetzgeber diesen erschwerenden Umstand aus dem Strafgesetz 1945 nicht übernommen (Dokumentation zum StGB, S. 87). Auch seinem Gehalt nach steht dieses Vorgehen des Angeklagten, der grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, den im Gesetz (§ 33 StGB) beispielsweise aufgezählten Erschwerungsgründen nicht gleich. Dennoch ist die Berufung nicht berechtigt, denn das Erstgericht hat im übrigen die Strafbemessungsgründe vollständig und richtig aufgezählt und auch zutreffend gewertet. Bei dem raschen Rückfall des bereits oftmals einschlägig vorbestraften Täters ist die verhängte Strafe nicht zu streng bemessen.

Der Berufung war somit der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

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