OGH 4Ob28/79

OGH4Ob28/7915.5.1979

SZ 52/80

Normen

ABGB §867
ABGB §1029
ABGB §1151
Erlaß des BMUK über Bühnendienstverträge §7 lita
ABGB §867
ABGB §1029
ABGB §1151
Erlaß des BMUK über Bühnendienstverträge §7 lita

 

Spruch:

§ 7 lit. a des Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 10. Mai 1971 (VBl. 1971, Stück 6 Nr. 43, S. 130 ff.), wonach Bühnendienstverträge vom Generalsekretär des Österreichischen Bundestheaterverbandes gegenzuzeichnen sind, ist nur eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbefolgung die Rechtswirksamkeit der von den Direktoren abgeschlossenen Verträge nicht berührt

Erklärungen von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, wenn deren Umfang durch Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise kundgemacht worden ist

OGH 15. Mai 1979, 4 Ob 28/79 (LGZ Wien 44 Cg 225/78; ArbG Wien 4 Cr 1549/77)

Text

Der Kläger begehrte ursprünglich die Feststellung, daß der am 14. Jänner 1977 zwischen ihm und der Direktion der Volksoper, vertreten durch Direktor Gandolf B, für die Spielzeit 1977/78 abgeschlossene Dienstvertrag rechtskräftig sei. In der Folge ließ er das Feststellungsbegehren im Berufungsverfahren fallen und änderte das Klagebegehren zuletzt dahin, daß die beklagte Republik Österreich (Österreichische Bundestheaterverband, Volksoper Wien) schuldig erkannt werde, ihm den Betrag von 240 000 S samt stufenweisen Zinsen zu zahlen. Er brachte vor, daß er am 14. Jänner 1977 mit der Volksoper Wien, vertreten durch Direktor Gandolf B, für die Spielzeit 1977/78 einen Jahresvertrag als Tänzer abgeschlossen habe, wobei eine Monatsgage von 20 000 S vereinbart gewesen sei. Die Beklagte stehe zu Unrecht auf dem Standpunkt, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, die vom Vizedirektor der Volksoper, Gandolf B, mit dem Kläger am 14. Jänner 1977 getroffene Vereinbarung sei vom zuständigen Generalsekretär Österreichischen Bundestheaterverbandes. Robert J, nicht genehmigt worden, weil der Kläger bereits im Jahr 1971 als engagiertes Mitglied der Staatsoper einen Entlassungsgrund gesetzt habe. Dies sei dem Kläger sofort mitgeteilt worden. Der Kläger selbst habe mit Schreiben vom 28. Jänner 1977 anerkannt, daß durch die Vereinbarung vom 14. Jänner 1977 ein Vertrag nicht zustande gekommen sei. Der Vorvertrag vom 14. Jänner 1977 sei daher nicht in Rechtswirksamkeit getreten. Überdies habe der Kläger den seinerzeitigen Entlassungsgrund listig verschwiegen, obgleich ihm bekannt gewesen sei, daß er deswegen nicht mehr mit einem Engagement rechnen könne. Es liege auch Irrtum der Beklagten wegen Verschweigens dieses Entlassungsgrundes vor, wobei dieser Irrtum durch das Schreiben vom 3. Feber 1977 rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Dem Kläger sei bekannt gewesen, daß derartige Verträge genehmigungspflichtig seien. Schließlich müsse sich der Kläger anrechnen lassen, daß er es unterlassen habe, einen entsprechenden Betrag ins Verdienen zu bringen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Kläger wurde im Jahr 1962 als Chortänzer der Staatsoper Wien engagiert. Das Vertragsverhältnis endete im Jahr 1970 durch Entlassung des Klägers, weil dieser nach Beendigung eines Urlaubs seinen Dienst nicht wieder angetreten hatte. In der Folge war der Kläger in mehreren Staaten des Auslandes als Tänzer tätig. Am 24. September 1976 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und Dr. Gerhard B, dem Leiter des Balletts der Staatsoper und der Volksoper. Im Verlauf dieses Gespräches äußerte der Kläger den Wunsch, zur Staatsoper Wien zurückzukehren. Dr. B wies den Kläger darauf hin, daß es diesbezüglich große Schwierigkeiten gebe und daß sich der Kläger keine Hoffnung machen dürfe. Im Zuge dieses Gespräches war nur von einem Engagement an der Staatsoper, nicht jedoch von der Volksoper die Rede. In weiterer Folge kam es zu einem Gespräch zwischen dem Ballettmeister der Wiener Volksoper, Gerhard S, und Dr. B. Dr. B erklärte, daß es bezüglich eines Engagements des Klägers an der Staatsoper Schwierigkeiten gebe. Dies wurde vom Ballettmeister S dahin aufgefaßt, daß es bezüglich eines Engagements an der Volksoper keine Schwierigkeiten gebe. Ballettmeister S teilte mit Schreiben vom 31. Oktober 1976 dem Kläger mit, er habe mit Dr. B wegen eines Engagements an der Volksoper gesprochen und dieser habe gemeint, daß es keine Schwierigkeiten geben könne. In diesem Schreiben wurde der Kläger aufgefordert, beim nächsten Aufenthalt in Wien zur Volksoper zu kommen, es könne dann vielleicht zu einer Einigung oder auch gleich zu einem Abschluß kommen. Ballettmeister S machte auch dem Direktor der Wiener Volksoper Mitteilung von der Möglichkeit eines Engagements des Klägers. Im Jänner 1977 stellte Ballettmeister S den Kläger dem Direktor der Volksoper vor, um die Möglichkeit eines Engagements zu besprechen. Diesem Gespräch wurde auch der Finanzdirektor Gandolf B beigezogen, welcher vom Direktor den Auftrag erhielt, die finanziellen Verhandlungen mit dem Kläger zu führen. Vizedirektor Gandolf B forderte den Kläger auf, in sein Büro zu kommen.

Es wurden sodann die finanziellen Bedingungen besprochen und ein schriftlicher Vermerk gemacht, welcher sowohl vom Kläger als auch von Gandolf B unterschrieben wurde. Dieser Vermerk weist folgenden Inhalt auf:

"Wien, am 14. Jänner 1977.

Zwischen der Direktion der Volksoper, vertreten durch Herrn Direktor Gandolf B und Herrn Peter M wurde für die Spielzeit 1977/78 ein Jahresvertrag vereinbart. Die Monatsgage beträgt 20 000 S (in orten zwanzigtausend Schilling); Herr M ist als Solotänzer engagiert."

Im Zuge dieses Gespräches machte Vizedirektor B den Kläger nicht darauf aufmerksam, daß zur Rechtswirksamkeit der Vereinbarung die Gegenzeichnung durch den Bundestheaterverband erforderlich sei. Bezüglich der finanziellen Bedingungen war immer nur von einem Bruttobetrag die Rede. Bei der Unterfertigung des Schreibens am 14. Jänner 1977 war es Vizedirektor B nicht bekannt, daß der Kläger bereits früher bei der Staatsoper Wien engagiert war und dieses Dienstverhältnis durch Entlassung endete. Direktor B stellte in der Folge einen Vertragsantrag bezüglich eines Engagements des Klägers an den Bundestheaterverband. Nach kurzer Zeit wurde er vom Bundestheaterverband davon verständigt, daß der Kläger bereits früher bei der Staatsoper engagiert gewesen sei, dort in eine Konfliktsituation geraten wäre und daß sich der Bundestheaterverband weigere, den Vertrag gegenzuzeichnen. Vizedirektor B bemühte sich in weiterer Folge, den Bundestheaterverband zu einer Änderung seiner Haltung zu bewegen; er trachtete ferner, den Kläger, welcher unmittelbar nach dem 14. Jänner 1977 ins Ausland gefahren war, rasch von dieser Situation zuverständigen. Es gelang in der Folge, den Kläger zu verständigen, und es kam zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 28. Jänner 1977, zu einem neuerlichen Gespräch zwischen Vizedirektor B und dem Kläger. B teilte dem Kläger mit, daß der Bundestheaterverband den Vertrag nicht gegenzeichne, daß es dem Kläger aber freistehe, sich unmittelbar an den Bundestheaterverband zu wenden. Im Zeitpunkt dieses Gespräches war B noch der Meinung, er könne mit der eingetretenen Situation fertig werden, und brachte dies dem Kläger auch sinngemäß zum Ausdruck.

Am 28. Jänner 1977 richtete der Kläger ein Schreiben an den Generalsekretär des Bundestheaterverbandes mit folgendem wesentlichen Inhalt:

"Bedauerlicherweise war es mir nicht möglich, weder Sie noch Herrn Ballettinspektor V persönlich zu sprechen. Ich wollte mich lediglich für die seinerzeitigen Vorkommnisse mit der Wiener Staatsoper entschuldigen und ersuche Sie, mein damaliges Verhalten einer gewissen Sturm- und Drangperiode meinerseits zuzuschreiben. Ich bin nun etwas älter und wesentlich gereifter geworden und bedaure diese Vorkommnisse wirklich und möchte Sie ersuchen, mir bei der Verwirklichung meines sehnlichsten Wunsches, wieder nach Wien in meine Heimat zurückzukehren, behilflich zu sein. Mit der Hoffnung, keine Fehlbitte geleistet zu haben, danke ich im voraus ....."

Dieses Schreiben des Klägers wurde mit Schreiben des Bundestheaterverbandes vom 3. Feber 1977 abschlägig beantwortet. Darin brachte der Generalsekretär zum Ausdruck, daß er nicht in der Lage sei, dem Wunsch des Klägers zu entsprechen. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß künstlerische Engagements mit Solisten nach dem Erlaß des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. Mai 1971 in die Autonomie der Direktion fallen und daß der Generalsekretär zur Rechtskräftigkeit gegenüber dem Bund die Gegenzeichnung vorzunehmen habe. Der Bundestheaterverband sehe keine Veranlassung, einen neuen Vertrag mit dem Kläger gegenzuzeichnen.

In der Folge fanden noch einige Gespräche zwischen dem Kläger und Vizedirektor B statt, und zwar zumindest bis April 1977. Der Kläger suchte in der Folgezeit ein Gespräch mit Generalsekretär Robert J wurde jedoch von diesem nicht empfangen. Am 1. September 1977 erschien der Kläger zum Training in der Volksoper. Als Ballettmeister S den Trainingssaal betrat und den Kläger bemerkte, verständigte er sofort die Direktion. Vizedirektor B forderte ihn auf, mit dem Kläger zu ihm zu kommen. Ballettmeister S wollte den Kläger nicht vor allen Anwesenden aus dem Saal zu weisen. Erst nach Beendigung des Trainings führte den Kläger zu Vizedirektor B. Dieser teilte dem Kläger mit, daß der Vertrag nach Auffassung des Bundestheaterverbandes als nicht rechtswirksam anzusehen sei und ersuchte ihn, am Training nicht mehr teilzunehmen. Noch am selben Tag richtete der Kläger ein Schreiben an Vizedirektor B, in welchem er anfragte, wann er das Training wieder antreten könne. Dieser beantwortete das Schreiben am 2. September 1977 dahin, daß das vom Kläger unrechtmäßig begonnene Training in keiner Weise einem Arbeits- oder Dienstantritt gleichkomme. Er verwies ferner auf das Schreiben des Generalsekretärs Robert J vom 3. Feber 1977.

Zur Rechtswirksamkeit eines Bühnendienstvertrages bezüglich der Bundestheater ist die Gegenzeichnung des Vertrages durch den Generalsekretär des Bundestheaterverbandes erforderlich.

Im Spieljahr 1976/77 war der Kläger beim London-Festival-Ballett und beim Schottischen Nationalballett engagiert. Er hätte die Möglichkeit gehabt, auch für das Spieljahr 1977/78 engagiert zu werden, doch bemühte er sich nicht um ein Engagement, da ihm die Gewerkschaft geraten hatte, er solle zuwarten, bis geklärt sei, wer der entscheidungsberechtigte Direktor der Volksoper sei.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß Vizedirektor B nicht befugt gewesen sei, den Dienstvertrag namens der Republik Österreich rechtsverbindlich abzuschließen, da Bühnendienstverträge zu ihrer Rechtswirksamkeit der Gegenzeichnung des Generalsekretärs des Bundestheaterverbandes bedürften. Staatlichen Dienststellen gegenüber könne man sich aber nicht auf das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand berufen, weil es hiefür an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGG von neuem und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht, mit Ausnahme "der in die Form einer Feststellung gekleideten Rechtsansicht, daß zur Rechtswirksamkeit eines Bühnendienstvertrages bezüglich der Bundestheater die Gegenzeichnung des Vertrages durch den Generalsekretär des Bundestheaterverbandes erforderlich sei".

Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Gegenzeichnungsvorschrift in § 7 lit. a des Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 10. Mai 1971 (kundgemacht im VBl. des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst für das Jahr 1971, Stück 6 Nr. 43, S. 130 ff.) müsse im Zweifel als interne Ordnungsvorschrift angesehen werden. Gegenteiliges hätte dem Kläger mitgeteilt werden müssen. Die Vereinbarung vom 14. Jänner 1977 sei daher als rechtswirksamer Bühnendienstvertrag zu qualifizieren. Die Einwände der List und des rechtzeitig aufgeklärten Irrtums seien nicht stichhältig, da der Kläger die Entlassung nicht bewußt verschwiegen habe, zumal er nicht habe wissen können, daß diesem Umstand Bedeutung zukomme. Die Rechtssache sei jedoch noch nicht spruchreif, weil keine Feststellungen hinsichtlich des Anrechnungseinwandes getroffen worden seien.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Beklagte wendet sich vor allem gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es sich bei der Bestimmung über die Gegenzeichnung von Dienstverträgen durch den Generalsekretär um eine bloße Ordnungsvorschrift handle. § 5 des Erlasses lege nämlich nur die künstlerische Autonomie des Direktors fest, während sich aus § 7 in Verbindung mit § 13 ergebe, daß die Gegenzeichnung durch den Generalsekretär die Voraussetzung für die Wirksamkeit eines von einem Direktionsorgan verhandelten Dienstvertrages sei. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden:

Nach § 5 Abs. 1 des Erlasses obliegt die administrative, künstlerische und technische Leitung der einzelnen Bundestheater, soweit in dieser Dienstinstruktion keine anderweitige Regelung getroffen ist, den für ihr Theaterinstitut allein verantwortlichen und in ihrer Wirksamkeit selbständigen Direktoren. Aus dieser Formulierung kann nicht abgeleitet werden, daß den Direktoren nur die künstlerische Autonomie zustunde; lediglich die beispielsweise Aufzählung in § 5 Abs. 2 des Erlasses umfaßt ausschließlich Agenden in künstlerischer Hinsicht.

Entscheidend für den Rechtsstreit ist jedoch die Auslegung des § 7 lit. a des Erlasses. Danach werden die Bühnendienstverträge mit Regisseuren, Dirigenten und sonstigen Angehörigen des regie- und szenischen Hilfsdienstes, mit Schauspielern, Gesangs-, Tanz- und Instrumentalsolisten von den Direktoren in eigener Zuständigkeit und in eigener Verantwortung im Rahmen der ihnen im Bundesfinanzgesetz zugewiesenen Mittel abgeschlossen. Der letzte Satz dieser Bestimmung lautet sodann: "Sie werden durch den Generalsekretär gegengezeichnet.'' Zur Auslegung dieser Bestimmung müssen auch §§ 11 ff. des Erlasses herangezogen werden, welche die Aufgaben und die Zuständigkeit des Generalsekretärs umschreiben. Nach § 11 obliegt dem Generalsekretär nach den Weisungen des Bundesministers für Unterricht und Kunst die zusammenfassende Leitung der Bundestheater in kommerzieller, administrativer Hinsicht. Gemäß § 13 Abs. 1 obliegen dem Generalsekretär im Rahmen der ihm vom Bundesminister für Unterricht und Kunst übertragenen Approbationsbefugnisse aller Verfügungen, durch die Verbindlichkeiten für den österreichischen Bundesschatz begrundet werden. Gemäß § 13 Abs. 2 entscheidet der Generalsekretär über die Regelung der Dienst- und Lohnverhältnisse einzelner oder mehrerer Gruppen von Bundestheaterbediensteten über den Übertritt von Bediensteten in den Ruhestand. In § 16 des Erlasses sind dann eine Reihe weiterer Zuständigkeiten des Generalsekretärs aufgezählt, darunter etwa die Vertragsangelegenheiten der Direktoren und deren Stellvertreter, alle Kollektivvertrags- und Besoldungsangelegenheiten (mit Ausnahme der Anordnung von Mehrdienstleistungen) für die Gruppen des künstlerischen Personals (Orchester, Bühnenmusik, Chor, Ballett), alle Vertrags- und Besoldungsangelegenheiten des technischen Personals (mit Ausnahme der Mehrdienstleistungen), Kollektivverträge (Verhandlungen und Abschluß). Aus § 13 Abs. 2 und § 16 des Erlasses ergibt sich daher, daß der Generalsekretär hinsichtlich des Abschlusses von Dienstverträgen - mit Ausnahme jener der Direktoren und ihrer Stellvertreter - nur zu allgemeinen Abschlüssen und Regelungen mit Gruppen von Dienstnehmern des künstlerischen Personals zuständig ist. Hinsichtlich der in § 7a aufgezählten weiteren Dienstverträge liegt jedoch eine eigene Zuständigkeit der Direktoren zum Abschluß vor. § 13 Abs. 1 des Erlasses kann nicht ohne weiteres so ausgelegt werden, daß auch der Fall der Gegenzeichnung nach § 7 lit. a darunter zu fallen hätte. Bei einer solchen Auslegung wären nämlich die Worte "werden von den Direktoren in eigener Zuständigkeit und in eigener Verantwortung im Rahmen der ihnen im Bundesfinanzgesetz zugewiesenen Mittel abgeschlossen" in § 7 lit. a des Erlasses unverständlich. Worin sollte die eigene Zuständigkeit der Direktoren bei Abschluß der Verträge im Sinne des § 7a dann liegen, wenn der Generalsekretär durch die Verweigerung seiner Unterschrift jeden vom Direktor abgeschlossenen Vertrag wirkungslos machen könnte? In diesem Zusammenhang kann auch auf die Aussage des Zeugen Vizedirektor B verwiesen werden, daß man dann, wenn man ein wertvolles Mitglied findet, das man engagieren will, nicht wochenlang warten könne, bis der Vertragsantrag genehmigt werde; man müsse diesen Künstler binden, weil es sonst nicht möglich sei, ihn zu engagieren. Auch der Hinweis "im Rahmen der ihnen im Bundesfinanzgesetz zugewiesenen Mittel" kann nur bedeuten, daß für solche Verträge die Bestimmung des § 13 Abs. 1 des Erlasses nicht gilt. Durch den letzten Satz des § 7 lit. a des Erlasses sollte offensichtlich nur gewährleistet werden, daß der Generalsekretär auch von den seitens der Direktoren abzuschließenden Verträgen Kenntnis erlangt, um seinerseits seinen Aufgaben, vor allem in Richtung der Koordination und der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 12 des Erlasses), nachkommen zu können. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß es sich bei der in § 7 lit. a des Erlasses angeordneten Gegenzeichnung der Bühnendienstverträge durch den Generalsekretär nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, durch welche die Rechtswirksamkeit der von den Direktoren abgeschlossenen Verträge in keiner Weise berührt wird.

Aber selbst wenn die von der Beklagten vorgenommene Auslegung zutreffend und daher nach dem Inhalt des Erlasses zur Rechtswirksamkeit von Bühnendienstverträgen die Gegenzeichnung durch den Generalsekretär erforderlich wäre, würde dies an der Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Vertrages nichts ändern. Es ist zwar richtig, daß wiederholt ausgesprochen wurde, die Erklärungen von Organen des Bundes seien nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, wenn der Umfang der Vertretungsmacht durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist (SZ 41/123; Arb. 9350 u. a.). Hiebei muß es sich aber um völlig eindeutige Anordnungen handeln, welche keinen Zweifel am Umfang der eingeräumten Vertretungsmacht übriglassen. Der vorliegende Erlaß ist jedoch, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, so unklar abgefaßt, daß es erst einer eingehenden Analyse bedarf, um auf dem Auslegungsweg die Befugnisse der Direktoren und des Generalsekretärs gegeneinander abzugrenzen. In einem solchen Fall kann sich jedoch die Beklagte nicht darauf berufen, daß der Umfang der Vertretungsmacht des Direktors der Volksoper nach dem kundgemachten Erlaß eingeschränkt sei. Bei derart unklar gefaßten Bestimmungen müßte der Vertragspartner darauf hingewiesen werden, daß der abgeschlossene Vertrag zu seiner Rechtswirksamkeit noch der Genehmigung durch den Generalsekretär bedürfe, was hier jedoch nicht geschehen ist. Daß aber dem Kläger ein derartiger Vorbehalt bekannt gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Soweit schließlich die Beklagte meint, das Klagebegehren sei schon deshalb abzuweisen, weil der eingeklagte Betrag netto verlangt werde, während der Kläger selbst informativ befragt angegeben habe, bei der Besprechung sei von Bruttobezügen die Rede gewesen, weshalb das Klagebegehren auf etwas anderes gerichtet sei als vereinbart worden sei, so kann dem nicht beigepflichtet werden; der Zuspruch von Bruttobezügen statt Nettobezügen würde nämlich kein Aliud, sondern nur ein Minus darstellen und wäre daher zulässig.

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