OGH 12Os36/79

OGH12Os36/7910.5.1979

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführer in der Strafsache gegen Rüdiger A und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Christian B und Gerald C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 12. Oktober 1978, GZ 4 Vr 1336/78-79, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Kajetan Schamesberger und Dr. Robert Krepp und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Staatsanwalt Dr. Kresnik, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird Folge gegeben und es werden die über die Angeklagten Christian B und Gerald C verhängten Freiheitsstrafen sowie gemäß dem § 295 Abs 1, zweiter Satz, StPO auch die über Rüdiger A verhängte Freiheitsstrafe je auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre herabgesetzt.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Christian B und Gerald C auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden neben anderen Angeklagten der am 24. Juni 1960 geborene Schüler Christian B des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB (Punkt A des Urteilsspruches), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 und § 15 zum Teil als Beteiligter nach § 12 (zweite Alternative) StGB (Punkt C I 1 - 5 und III des Urteilsspruches), des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs 1 StGB (Punkt E des Urteilsspruches) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit. a WaffenG (Punkt H III des Urteilsspruches) sowie der am 18. November 1960 geborene Schüler Gerald C des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall als Beteiligter nach § 12 (dritte Alternative) StGB (Punkt B des Urteilsspruches), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 4 und § 15 StGB (Punkt C I 2 und 4 und II des Urteilsspruches), des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 Abs 1 StGB (Punkt F I des Urteilsspruches), des Vergehens des Betruges nach dem § 146

StGB (Punkt G des Urteilsspruches) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit. a WaffenG (Punkt H I des Urteilsspruches) schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Gegen die Schuldsprüche wegen Diebstahls wenden sich die Angeklagten Christian B und Gerald C mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden. Die sie betreffenden Strafaussprüche bekämpfen sie mit Berufung.

Ziffernmäßig getützt auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit. a StPO, der Sache nach auch auf den der Z 9 lit. b dieser Gesetzesstelle, ficht der Angeklagte Christian B den gegen ihn ergangenen Schuldspruch wegen Verbrechens des Diebstahls (nur) insoweit an, als ihm angelastet wurde, am 30. April 1978 die Mitangeklagten Rüdiger A und Gerald C durch Mitteilung der Familien- und Vermögensverhältnisse der Familie D sowie der örtlichen Verhältnisse deren Villa und Ankündigung seiner Beteiligung zur Ausführung des zu Punkt C II (im Urteilsspruch unrichtig A II) beschriebenen versuchten Diebstahls durch Einbruch bestimmt zu haben (Punkt C III).

Der Angeklagte Gerald C wendet sich mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9

lit. a und b, der Sache nach auch auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde gegen den vorerwähnten Punkt C II des Schuldspruches, in dem ihm zur Last gelegt wurde, er habe sich in Diebstahlsabsicht am 30. April 1978 in Graz in Gesellschaft des Mitangeklagten Rüdiger A mit Einbruchswerkzeugen zur Villa der Familie D begeben und hiebei Waffen, nämlich zwei Pistolen, mit sich geführt, um den Widerstand von Personen zu überwinden oder zu verhindern, wobei sie durch ein zufällig vorbeifahrendes Polizeifahrzeug vertrieben worden seien. Beiden Nichtigkeitsbeschwerden kommt Berechtigung nicht zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian B:

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf einer nur offenbar unzureichenden Begründung gegen den Ausspruch des Erstgerichtes, die Mitangeklagten Rüdiger A und Gerald C seien von ihrem Vorhaben, einen (bewaffneten Gesellschafts-)Einbruchsdiebstahl in die Villa der Familie D zu unternehmen, nicht freiwillig zurückgetreten. Diese Rüge geht ins Leere, weil die gerügte Feststellung keine entscheidende, das heißt eine auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß übende Tatsache betrifft. Wie bei Erledigung der Rechtsrügen näher darzulegen sein wird, würde sich nämlich ein freiwilliger Rücktritt der beiden genannten Mitangeklagten vom Versuch für den Beschwerdeführer nicht strafaufhebend auswirken, weil nicht er die Ausführung der von ihm bestimmten Tat verhinderte oder freiwillig den Erfolg abwendete bzw. sich darum (freiwillig und ernstlich) bemühte (§ 16 Abs 1 und 2 StGB).

Rechtliche Beurteilung

Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge Feststellungen über (ausführungsnahe) Handlungen, die auf den Vorsatz der Mitangeklagten A und C, in das Haus eindringen zu wollen, schließen ließen, vermißt und in diesem Zusammenhang ersichtlich meint, das Unterbleiben eines Versuches würde (auch) bei ihm (als Bestimmungstäter) Straflosigkeit nach sich ziehen, macht er sachlich einen unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1

StPO zu erledigenden Feststellungsmangel geltend.

Dazu, sowie zu den (weiteren) Rechtsrügen, mit welchen der Beschwerdeführer einen sich (auch) zu seinen Gunsten auswirkenden freiwilligen Rücktritt der Mitangeklagten A und C vom Versuch reklamiert und überdies behauptet, die festgestellten Handlungen der beiden Genannten seien mangels Ausführungsnähe (noch) nicht als strafbarer Versuch zu werten, ist ihm folgendes zu erwidern:

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, was er auch in seiner Beschwerde gar nicht in Abrede zu stellen versucht, durch seine Einwirkung auf die Mitangeklagten Rüdiger A und Gerald C bei diesen den Tatentschluß erweckt, einen Einbruch zum Nachteil der Familie D zu unternehmen und damit die von ihnen versuchte Tat vorsätzlich veranlaßt. Dieses Veranlassen einer versuchten Straftat erfüllt als gelungene erfolgreiche Bestimmung alle Voraussetzungen des § 12, zweite Alternative, StGB und ist ihm als versuchte Bestimmung zu diesem Einbruchsversuch zuzurechnen. Ein für ihn selbst strafbefreiender Rücktritt von dieser Tat käme dem Beschwerdeführer nur dann zustatten, wenn er die Ausführung der von ihm bestimmten Tat durch die Mitangeklagten verhindert oder freiwillig den Erfolg abgewendet hätte (§ 16 Abs 1 StGB) oder wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterblieben wären, er sich aber in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht hätte, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden (§ 16 Abs 2 StGB).

Ein derartiges, als contrarius actus bezeichnetes strafaufhebendes Verhalten durch eine Erfolgsverhinderung wurde im Ersturteil nicht festgestellt und wird übrigens auch in der Beschwerde nicht behauptet. Wenn aber die Vollendung des Einbruchs ohne Zutun des Beschwerdeführers unterblieben ist, so vermag dies an der Strafbarkeit seiner Bestimmung zu diesem nichts zu ändern. Das Erstgericht hat daher auf der Basis seiner Urteilsfeststellungen das Verhalten des Angeklagten als Verbrechen des - im Sinne des § 15 StGB -

versuchten Diebstahls durch Einbruch in der Begehungsform einer Beteiligung nach der zweiten Alternative des § 12

StGB rechtsrichtig beurteilt. (Vgl. dazu auch 12 Os 125/78.) Die vom Angeklagten Christian B behaupteten Begründungsmängel und Rechtsirrtümer, insbesondere auch der des Übersehens einer Straflosigkeit der inkriminierten Bestimmung wegen ihrer Erfolglosigkeit oder wegen strafaufhebenden Rücktrittes der Täter, deren rechtsirriges Übersehen an sich die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit. a und 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO verwirklicht hätten, liegen daher nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach zur Gänze als nicht berechtigt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerald C:

Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend machend, rügt der Angeklagte Gerald C die Feststellung, er und der Mitangeklagte Rüdiger A hätten sich am Tatort zum Eindringen in die Villa bereitgemacht und je eine geladene Pistole mitgeführt, um sie gegebenenfalls - zumindest bei Betretung nach dem Diebstahl - zur Überwindung oder Verhinderung eines allfälligen Widerstandes einer Person zu gebrauchen, als offenbar unzureichend begründet. Die Mängelrüge versagt.

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme eines Mitführens der Schußwaffen zu dem im § 129 Z 4

StGB erwähnten Zweck wendet und darauf hinweist, daß sie diese lediglich als Einbruchswerkzeug zum Aufschießen der Schlösser mit sich getragen hätten, ist ihm entgegenzuhalten, daß seine in dieser Richtung zielende Verantwortung vom Erstgericht nicht etwa stillschweigend übergangen, sondern mit schlüssiger Begründung als unrichtig abgelehnt wurde (S. 325/Band II). Hiebei konnte sich das Gericht im übrigen auf die Angaben As in der Hauptverhandlung stützen, in der er die im Vorverfahren aufgestellte Behauptung über den Zweck der Mitnahme der Waffen nicht aufrecht hielt (S. 269/Band II).

Ob die vorgenannten Angeklagten, die sich in der Absicht, einen Einbruchsdiebstahl auszuführen, an den Tatort begeben hatten, sich durch weitere Handlungen 'zum Eindringen bereitgemacht haben', welche Urteilsannahme - wie erwähnt - ebenfalls als mangelhaft begründet gerügt wird, ist jedoch ebenso bedeutungslos wie die in diesem Zusammenhang gleichfalls aufgeworfene Frage, wie weit entfernt sich das Eingangstor zum Grundstück, bei dem er behauptet, stehen geblieben zu sein, von der Villa noch befunden hat. Für die richtige rechtliche Beurteilung ihrer Tat als versuchter Einbruchsdiebstahl ist nämlich allein entscheidend, daß sie sich an den Tatort mit dem Vorsatz begeben haben, unmittelbar anschließend den Einbruch durchzuführen. Hierin hat das Erstgericht mit Recht eine ausführungsnahe und damit strafbare Versuchshandlung im Sinne des § 15 StGB erblickt. Eine solche liegt nämlich dann vor, wenn die Handlung des Täters nicht durch weitere zeitliche, örtliche und manipulative Etappen von der Tatbildverwirklichung getrennt ist, sondern nach dem Willen und der Vorstellung des Täters sein Verhalten ohne weitere Zwischenstadien in unmittelbarer Folge in die Ausführungshandlung übergehen soll. Es ist sohin nicht erforderlich, daß der Täter den Tatentschluß durch eine Handlung betätigt, die schon unmittelbar zur Ausführung dieses Entschlusses gehört. Nach den insoweit auch unangefochtenen erstgerichtlichen Feststellungen haben sich der Beschwerdeführer und sein Komplize mit Einbruchswerkzeugen und auch mit Pistolen ausgerüstet und mit dem Vorsatz, bei der als Tatort ausersehenen Villa einzubrechen, um sich in diebischer Weise zu bereichern, an diesen Tatort begeben. Darin liegt aber, wie das Erstgericht richtig erkannte, nicht mehr eine bloße straflose Vorbereitungshandlung, sondern eine ausführungsnahe Versuchsverwirklichung in der Bedeutung des § 15 Abs 2 StGB, da diese nach der Vorstellung des Angeklagten unmittelbar und ohne zeitlichen Abstand in die Vollendung der beabsichtigten Tat münden sollte.

Die Beurteilung dieses Verhaltens als Versuch eines Einbruchsdiebstahls entspricht daher dem Gesetz, weshalb auch die weiter behauptete Nichtigkeit nach der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO nicht vorliegt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war nämlich nicht die als mangelhaft gerügte Feststellung wesentlich, daß die Angeklagten bestimmte besondere Anstalten zum Eindringen in das Haus gemacht hätten, es genügt vielmehr, daß sie den Einbruchsdiebstahl in unmittelbarer Fortsetzung vollbracht hätten, wäre ihnen nicht überraschend ein Hindernis in Form eines zufällig vorbeikommenden Polizeifahrzeuges im Wege gestanden. In gleicher Weise versagt die auf die Z 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge; denn es kann die wegen des im Ersturteil erwähnten Hindernisses (Polizeiwagen) erfolgte Aufgabe des Einbruchsplanes dem Beschwerdeführer und seinem Komplizen nicht als strafaufhebender Rücktritt vom Versuch nach dem § 16 Abs 1 StGB zugebilligt werden. Bleibt doch nach dieser Gesetzesstelle der Täter u. a. nur dann straflos, wenn er freiwillig die unbeendete Ausführung der Tat aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert. Freiwillig ist aber ein Rücktritt vom Versuch nur dann, wenn sich der Handelnde sagt, er könne die Tat vollenden, aber er wolle es überhaupt nicht oder wenigstens jetzt nicht. Diese Voraussetzungen treffen nach den Urteilsfeststellungen nicht zu. Denn die Angeklagten gaben die Ausführung des Einbruchsdiebstahls deshalb auf, weil in der Nähe des Tatortes ein Polizeiwagen vorbeifuhr (s. S. 317, Band II), sodaß sie ihren Plan gestört und die Vollendung der Tat zumindest auf die vorgesehene Weise nicht mehr für möglich ansahen. Unter diesen Umständen kann aber von einer Freiwilligkeit des Rücktrittes vom Versuch des Einbruchsdiebstahls nicht gesprochen werden. Der angefochtene Teil des Schuldspruches ist daher auch nicht mit dem Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit. b StPO behaftet.

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich, damit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1

StPO ausführend, die Unterstellung seiner Tat unter die Bestimmung des § 129 Z 4 StGB bekämpft, erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Denn er negiert die Feststellung des Erstgerichtes, die Angeklagten Rüdiger A und Gerald C hätten Pistolen in der Absicht mitgeführt, bei ihrer allfälligen Betretung nach dem Diebstahl den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern (S. 317, Band II). Die Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes und daher auch desjenigen der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erfordert jedoch einen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf anzuwendenden

StrafgesetZ

Da dies vom Beschwerdeführer unterlassen wurde, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das letzterwähnte Beschwerdevorbringen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerald C erweist sich demnach gleichfalls als nicht zielführend.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Zu den Berufungen der Angeklagten Christian B und Gerald C:

Das Schöffengericht verurteilte Christian B zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und Gerald C zu einer solchen von drei Jahren und vier Monaten. Die Strafe wurde in Ansehung beider Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung der §§ 11 JGG und 28 StGB bemessen. Hiebei wurde als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei bzw. drei Vergehen, die Wiederholung der Eigentumsdelikte, die Anstiftung zu den Schuldspruchfakten C II bzw. A und 'C 4', wobei C ein heimtückisches Vorgehen aus besonders verwerflichen Beweggründen vorgeworfen wurde, weil er zum (bewaffneten Gesellschafts-)Raub an einer im gleichen Hause wohnenden Verwandten (Großtante), zu der eine Feindschaft besteht, anstiftete, die leichte körperliche Verletzung und die versuchte Freiheitsentziehung des Raubopfers, hingegen als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung, bei C überdies der Umstand, daß es einmal beim Versuch der Tat blieb, gewertet. Der Milderungsgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels wurde weder bei B noch bei C angenommen, weil der Erstgenannte (wenn auch straflos) den PKW seines Vaters unbefugt unter Verwendung eines Nachschlüssels in Gebrauch genommen und ein Motorfahrrad gestohlen und der Letztgenannte die Tatwaffen seinem Vater (straflos) gestohlen hatte.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten B und C die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an, in welchem Zusammenhang sie auch die Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung nach dem § 41 StGB begehren.

Die Berufungen sind insofern begründet, als die Herabsetzung der Freiheitsstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß berechtigt erscheint:

Das Schöffengericht stellte - abgesehen davon, daß eine Anstiftung seitens des Angeklagten C (auch) zum Einbruchsdiebstahl in das Kellerabteil der Helene E laut Schuldspruchfaktum C (I) 4 weder aus dem Hauptverhandlungsprotokoll noch aus den Urteilsfeststellungen abzuleiten ist und dem genannten Angeklagten auch nicht ein heimtückisches Verhalten in der Bedeutung des Erschwerungsumstandes nach dem § 33 Z 6 StGB angelastet werden kann - die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig fest. Auf der Basis dieser (in Ansehung des Angeklagten C korrigierten) Strafzumessungsgründe und der von den Berufungswerbern zu verantwortenden, auch das Unrecht ihrer Taten umfassenden Schuld (§ 32 StGB) vermeint der Oberste Gerichtshof jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit der jugendlichen Angeklagten, daß auch mit der sich aus den Bestimmungen der §§ 143, erster Strafsatz, StGB und 11 JGG ergebenden Mindeststrafdrohung von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann. In diesem Sinne war den Berufungen der Angeklagten B und C Folge zu geben.

Zur Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung fehlt es jedoch schon an dem vom § 41 StGB vorausgesetzten beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe im Verhältnis zu den Erschwerungsumständen. Gemäß dem § 295 Abs 1, zweiter Satz, StPO war von amtswegen auch die gemäß dem § 143, erster Strafsatz, StGB unter Anwendung der §§ 11 JGG und 28 StGB über Rüdiger A wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 StGB (an Hilde F) und des (mehrfachen) schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 4 und § 15 StGB sowie wegen der Vergehen der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 1 StGB und der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren auf das gesetzliche Mindestmaß von zweieinhalb Jahren herabzusetzen. Denn die vom Obersten Gerichtshof in Ansehung der beiden Berufungswerber zur Herabsetzung der Freiheitsstrafen angenommenen Gründe kommen auch dem (gleichfalls jugendlichen, bisher unbescholtenen) Angeklagten Rüdiger A, der ein Rechtsmittel nicht ergriffen hatte, zustatten. Insoweit die Berufungswerber zusätzliche Milderungsgründe reklamieren bzw. die Richtigkeit einzelner vom Erstgericht angenommener Erschwerungsumstände bestreiten, ist ihnen folgendes zu entgegnen:

Die Mitwirkung des Angeklagten Christian B an der Aufklärung des Sachverhaltes ist in von dem vom Schöffengericht ohnehin festgestellten Milderungsgrund des Geständnisses (§ 34 Z 17 StGB) umfaßt. Durch die Annahme des Milderungsumstandes der (auf sämtliche /u.a. von B begangenen/ Taten bezogenen) teilweisen Schadensgutmachung (§ 34 Z 14 StGB) fand auch die gegenüber Hilde F geleistete Schadensgutmachung Berücksichtigung. Der Umstand hingegen, daß es sich beim Angeklagten B nach den Ausführungen des Sachverständigen DoZ Dr. Otto G um ein - wie in der Berufungsausführung vorgebracht wurde (S. 410/II. Band) - 'sensibles Einzelkind handelt, dessen Gesundheitszustand nicht besonders gut ist und der dazu neigt, sich selbst aufzugeben', wobei sich bei dem genannten Berufungswerber 'offenbar auch schulische Schwierigkeiten' zeigten, ist nach Lage des Falles nicht geeignet, einen Milderungsumstand, insbesondere auch nicht jenen nach dem § 34 Z 1, zweiter Fall, oder Z 11 StGB, zu begründen.

Wegen der Art und des Umfanges des nach den Urteilsfeststellungen zu verantwortenden Tatbeitrages zu dem von seinen Freunden Rüdiger A und Christian B verübten bewaffneten Gesellschaftsraub an seiner 73 Jahre alten Tante haftet auch der Berufungswerber Gerald C für die (leichte) Verletzung des Raubopfers und die an diesem versuchte Freiheitsentziehung im Sinne eines Erschwerungsumstandes. Das Erstgericht nahm in diesem Zusammenhang auch den Erschwerungsgrund des § 33 Z 4 StGB im Ergebnis zutreffend an, weil der Angeklagte C - wenn auch nicht als 'Anstifter' im Sinne einer Bestimmungstäterschaft nach dem zweiten Fall des § 12 StGB - als (geistiger) Urheber der Tat auftrat und im Rahmen seiner Beitragstäterschaft (nach der dritten Alternative des § 12 StGB) eine führende Rolle übernommen hatte (vgl. dazu insbesonders S. 319/II. Band). Im Gegensatz zur Meinung des Berufungswerbers C irrte das Schöffengericht auch nicht bei der Feststellung des Erschwerungsumstandes nach dem § 33 Z 5 StGB Daß sich nämlich Gerald C zu der in Rede stehenden Beitragstäterschaft nicht nur zwecks Verwirklichung des - beim Raub tatbestandsmäßig vorausgesetzten - Bereicherungsvorsatzes, sondern auch aus Rache wegen bestehender verwandtschaftlicher Spannungen bereitfand, indiziert - auch in diesem Belange unter Berücksichtigung der Art und der Schwere des vom Vorsatz erfaßten Deliktes - besonders verwerfliche Beweggründe im Sinne der zuletzt angeführten Gesetzesstelle. Insoweit der Angeklagte C die Annahme des Erstgerichtes rügt, es bestehe (aus den schon wiedergegebenen Gründen) kein ordentlicher Lebenswandel, gehen die Berufungsausführungen ins Leere, weil dem Genannten ungeachtet der Verneinung eines ordentlichen Lebenswandels der Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB infolge bisheriger Straflosigkeit ohnehin zugute gehalten wurde. Daß sich schließlich der Erschwerungsumstand des § 33 Z 4 StGB im Falle des Angeklagten C nicht auch auf das Schuldspruchfaktum C (I) 4 (Kellereinbruchsdiebstahl) beziehen kann, wurde ebenso bereits dargelegt wie dessen zutreffende Annahme in Ansehung des Raubfaktums.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.

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