Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef A der Vergehen des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 2 StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 1, 224 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs. 1 StGB zu 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend die Vorstrafen, den (überaus) raschen Rückfall, das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Wiederholung der betrügerischen Angriffe, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis an.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 25.April 1979, 10 Os 60/79-4, zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages bildet daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig erfaßt sowie auch zutreffend gewürdigt. Die vom Angeklagten in seiner Strafberufung weiter geltend gemachten Milderungsgründe liegen nicht vor. Sein Teilgeständnis wurde vom Erstgericht ohnehin hinreichend berücksichtigt. Die fast gänzliche Schadensgutmachung durch seine Komplizin Irmgard B und nur durch diese kann dem Angeklagten weder im Sinne der Z. 14 noch der Z. 15 des § 34 StGB als mildernd zustatte kommen; ebensowenig eine von der Berufung behauptete, weder anerkannte noch durch eine Gerichtsentscheidung festgestellte (angebliche) Gegenforderung wider einen der Geschädigten.
Nach Lage des Falles ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe, und zwar vor allem im Hinblick auf sein (schwer getrübtes) Vorleben und seine - durch die offenbare Erfolglosigkeit selbst empfindlicher vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit, nicht als überhöht anzusehen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
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