Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. Mai 1956 geborene Disc-Jockey Norbert A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB und des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach den §§ 136 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB schuldig erkannt. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 129 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der diebischen Angriffe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; als mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten und den Umstand, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben waren.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 3. April 1979, GZ 11 Os 45/79-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Dieser Entscheidung kann der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden.
Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der dieser eine Herabsetzung des Strafausmaßes auf ein Jahr anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig - wenn auch nicht erschöpfend - festgestellt. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß nach den Urteilsfeststellungen die Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB nur knapp überschritten wird. Doch bietet dieser vom Erstgericht vernachlässigte Gesichtspunkt keinen Anlaß zu einer Strafmilderung, weil er durch einen (weiteren) Erschwerungsgrund, den das Erstgericht ebenso zu würdigen unterließ, nämlich die mehrfache Qualifikation der Diebstaten, aufgewogen wird. In Anbetracht der Schwere der Schuld des Angeklagten, die sich nicht nur in der Tatwiederholung, sondern auch im raschen Rückfall nach bedingter Entlassung aus einer Strafhaft manifestiert, kann das vom Erstgericht gefundene Strafmaß nicht als überhöht angesehen werden. Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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