Spruch:
Den Berufungen des Angeklagten Slobodan A und der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung der Bozana B wird dahin Folge gegeben, daß die über diese Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt wird.
Im übrigen wird der Berufung dieser Angeklagten nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurden der am 16.April 1949 geborene Erstangeklagte Slobodan A zu A/ (des Urteilssatzes) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs 2, 224 StGB und zu B/ (des Urteilssatzes) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den § 127 Abs 1 und 2 Z. 2, 128 Abs 1 Z. 4, 130 sowie 15 StGB und die am 8.März 1957
geborene Zweitangeklagte Bozana B zu A/ (des Urteilssatzes) gleichfalls des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs 2, 224 StGB und zu C/ (des Urteilssatzes) des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z. 2, Abs 2 und 3 StGB
verurteilt.
Die Zweitangeklagte Bozana B bekämpft dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, der Erstangeklagte Slobodan A und die Staatsanwaltschaft lediglich mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Zweitangeklagten Bozana B wurde bereits vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß vom 2.März 1979, GZ 13 Os 26/79-4, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags sind daher nur mehr die Berufungen der beiden Angeklagten Slobodan A und Bozana B sowie der Staatsanwaltschaft.
Das Erstgericht hatte den Angeklagten Slobodan A nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung der Bestimmung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und die Zweitangeklagte Bozana B nach dem Strafsatz des § 164 Abs 3 StGB unter Anwendung der Bestimmung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung waren im Fall des Erstangeklagten Slobodan A erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die Fortsetzung durch längere Zeit, die einschlägige Vorstrafe und der hohe Schadensbetrag, mildernd das teilweise Geständnis, die teilweise Sicherstellung der Beute und daß es teilweise beim Versuch blieb, im Fall der Zweitangeklagten Bozana B erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die Fortsetzung durch längere Zeit, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Teilgeständnis dieser Angeklagten.
Die Berufung des Erstangeklagten Slobodan A richtet sich gegen das Strafausmaß, die der Zweitangeklagten Bozana B sowohl gegen das Strafausmaß als auch gegen die Verweigerung der bedingten Strafnachsicht.
Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der über den Erstangeklagten Slobodan A verhängten Freiheitsstrafe an. Nur die Berufung der Zweitangeklagten Bozana B ist teilweise im Recht.
Abgesehen davon, daß hier die Fortsetzung der Diebstähle bzw. Verhehlungen durch längere Zeit nicht gesondert als erschwerend in Betracht fällt, weil dieser Umstand bereits durch die Tatbeurteilung als gewerbsmäßig erfaßt ist, wurden die gegebenen Strafzumessungsgründe schon in erster Instanz im wesentlichen zutreffend und richtig festgestellt. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs entspricht die über den Erstangeklagten A verhängte Freiheitsstrafe sowohl dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen als auch dem Verschuldensgrad des einschlägig vorbestraften Täters, sodaß den Berufungen sowohl dieses Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft kein Erfolg beschieden sein konnte.
Hingegen erschien dem Obersten Gerichtshof im Fall der Zweitangeklagten Bozana B nach sorgfältiger Prüfung und Wägung der hier gefundenen Strafzumessungsgründe die in erster Instanz zuerkannte Freiheitsstrafe als zu hoch gegriffen, sodaß insoweit eine Strafherabsetzung Platz zu greifen hatte. Allerdings kann keine Rede davon sein, daß die Voraussetzungen einer bedingten Strafnachsicht gemäß der heranzuziehenden Vorschrift des § 43 Abs 2 StGB vorliegen, weil keineswegs aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, daß die Rechtsbrecherin keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft war darum spruchgemäß zu befinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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