OGH 12Os3/79

OGH12Os3/7922.3.1979

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald A und andere wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs 1 und Abs 2, erster Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Harald A und Wolfgang B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 8. September 1978, GZ 3 Vr 1115/78-85, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen und die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Helfried C, Johann D und Ralf E sowie die Berufung des Privatbeteiligten Matthias F in Ansehung der Angeklagten Erich G, Wolfgang H und Helfried C, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten Rechtsanwälte Dr. Bernd Fritsch, Dr. Otto Schuhmeister, Dr. Harald Wolzt, Dr. Harald Cyganek und Dr. Rainer Cuscoleca, sowie des Vertreters des Privatbeteiligten, Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Pausch, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Harald A, Wolfgang B, Helfried C, Johann D und Ralf E auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 2. Mai 1960 geborene Tischlerlehrling Harald A des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs 1 und Abs 2, erster Fall, StGB und des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruches nach den § 15, 109 Abs 3 Z 3 StGB, der am 29. Jänner 1961

geborene Lohndiener Erich G des Vergehens des Raufhandels nach dem § 91 Abs 1, erster Fall, StGB, des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs nach den § 15, 109 Abs 3 Z 3 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach den § 15, 105 Abs 1 StGB, der am 20. November 1959 geborene Tapeziererlehrling Wolfgang H und der am 24. Mai 1962 geborene, beschäftigungslose Helfried C des Vergehens des Raufhandels nach dem § 91 Abs 1, erster Fall, StGB und des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs nach den § 15, 109 Abs 3 Z 3 StGB, der am 16. April 1962 geborene Fliesenlegerlehrling Johann D und der am 28. Oktober 1960 geborene Schriftsetzerlehrling Ralf E jeweils des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs nach den § 15, 109 Abs 3 Z 3 StGB, der am 19. Juni 1960 geborene Elektroinstallateurlehrling Peter I des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs nach den § 15, 109 Abs 3 Z 3 StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB und schließlich der am 16. Dezember 1959 geborene kaufmännische Angestellte Wolfgang B des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs nach den § 15, 109 Abs 3 Z 3 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Die Angeklagten A, G, C und B wurden hiefür zu Freiheitsstrafen, die Angeklagten H und I zu Geldstrafen verurteilt.

Die über die Angeklagten C und B verhängten Freiheitsstrafen wurden bedingt nachgesehen.

In Ansehung der Angeklagten D und E wurde der Ausspruch und die Vollstreckung einer Strafe unter Festsetzung einer dreijährigen Probezeit vorläufig aufgeschoben (§ 13 Abs 1 JGG).

Der Angeklagte Harald A wurde gemäß dem § 369 StPO auch zur Bezahlung eines Betrages von S 128.205,20 an den Privatbeteiligten Matthias F verurteilt. Mit seinen Ersatzansprüchen gegen die Angeklagten Erich G, Wolfgang H und Helfried C wurde dieser Privatbeteiligte jedoch gemäß dem § 366 Abs 2

StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Inhaltlich des Schuldspruchs haben die Angeklagten in Graz, und zwar

A) Harald A am 15. April 1978 dem Matthias F dadurch, daß er ihm

durch einen Karatesprung mit genagelten Schuhen absichtlich einen Tritt in das Gesicht versetzte, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Zerreissung beider Augenlider rechts, eine Zerreissung des Augapfels und Brüche an den knöchernen Umrahmungen der rechten Augenhöhle zugefügt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 Z 1 StGB, nämlich infolge operativer Entfernung des Augapfels eine schwere Schädigung des Sehvermögens, nach sich zog;

B) Erich G, Wolfgang H, Helfried C und weitere derzeit nicht

bekannte Täter am 15. April 1978

vorsätzlich an einem Angriff mehrerer gegen Matthias F und Hans Werner F tätlich teilgenommen, der die zu A) genannte schwere Körperverletzung des Matthias F verursachte;

C) Harald A, Erich G, Wolfgang H, Helfried C, Johann D, Peter I,

Ralf E und Wolfgang B im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken mit weiteren derzeit nicht bekannten unmittelbar Beteiligten am 15. April 1978 dadurch versucht, das Eindringen mehrerer Personen in ein Haus, nämlich das Jugendzentrum K, mit Gewalt zu erzwingen, daß sie den den Zutritt verwehrenden Kaplan Johann L beiseite stießen, wobei ihm jedoch Besucher des Jugendzentrums zu Hilfe kommen konnten;

D) Peter I vorsätzlich mit derzeit nicht weiter bekannten

unmittelbar Beteiligten am 15. April 1978 Robert M durch Stöße und Fußtritte am Körper verletzt (Rißquetschwunde an der Oberlippe, Schwellungen am Unterkiefer, Beule am Hinterkopf sowie Hämatome am Oberkörper und an beiden Oberarmen);

E) Erich G am 14. April 1978 vorsätzlich dadurch fremde Sachen teils

beschädigt, teils unbrauchbar gemacht, daß er im Lokal der Firma N mit der Hand in die Schüssel mit Fleischsalat griff und mehrere Eistüten zu Boden warf (Schade 450 S);

F) Erich G Anfang 1978 Markus O durch Versetzen von Schlägen in das Gesicht verletzt (traumatische Trommelfellperforation) und den Genannten durch gefährliche Drohung, nämlich dadurch, daß er ihm weitere Schläge in Aussicht stellte, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Anzeige, zu nötigen versucht;

G) Wolfgang B während seiner Einvernahme vor der Polizeidirektion

Graz am 28. April 1978 Ralf E dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB verdächtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war.

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Harald A, Helfried C, Johann D, Ralf E und Wolfgang B in den sie betreffenden Schuldsprüchen mit Nichtigkeitsbeschwerde, die Angeklagten A und B in den bezüglichen Strafaussprüchen auch mit Berufung. Vom Privatbeteiligten Matthias F wird das Urteil insoweit angefochten, als er mit seinen gegen die Angeklagten Erich G, Wolfgang H und Helfried C gestellten Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Keinem der Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.

I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald A:

Dieser Beschwerdeführer, der die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO geltend macht, wirft in Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes dem angefochtenen Urteil zunächst (der Sache nach) vor, im Zusammenhang mit seinen den Schuldspruch wegen des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs (Punkt C./ des Urteilssatzes) betreffenden Feststellungen an Begründungsmängeln (in der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise irrig als Feststellungsmängel bezeichnet) zu leiden. Das Erstgericht habe bei seinen bezüglichen - lediglich auf das (wie er behauptet, in Unkenntnis der Bestimmungen des Strafgesetzbuches abgelegte) Geständnis des Beschwerdeführers gestützten - Konstatierungen (wonach das Jugendzentrum K am 15. April 1978 - auch vom Beschwerdeführer - regelrecht gestürmt wurde) die Angaben des Zeugen Johann L (vgl S 485 f/I) teils unberücksichtigt gelassen, teils in aktenwidriger Weise verwertet.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß das Erstgericht den Schuldspruch des Beschwerdeführers nach den § 15, 109 Abs 3 Z 3 StGB sehr wohl (auch und in erster Linie) auf dessen eigenes Geständnis stützen konnte, zumal er sich in der Hauptverhandlung keineswegs nur (formal) des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig bekannt, sondern darüber hinaus im Tatsächlichen zugegeben hat, zusammen mit den anderen Angeklagten gewaltsam gegen den Willen des Pfarrers (gemeint ist der Zeuge L) in den Vorraum des Pfarrheims eingedrungen zu sein (vgl S 451, 452/I).

Den bezüglichen Feststellungen stehen aber auch nicht die - vom Erstgericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogenen (vgl S 39, 40/II) - Angaben des Zeugen Johann L (S 485 f/I) entgegen, zumal der nach den Urteilsannahmen (vgl S 40/II) im bewußten gemeinsamen Zusammenwirken mit den übrigen Angeklagten beteiligte Beschwerdeführer die Tathandlungen seiner Mittäter (wie seine eigenen) zu verantworten hat. Aus dem Umstand, daß der Zeuge L keine unmittelbaren Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers zu bestätigen vermochte, läßt sich daher für Letzteren nichts gewinnen. Es geht aber auch die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe sich bei der (angeblichen) Feststellung, daß das Jugendzentrum regelrecht gestürmt wurde, in aktenwidriger Weise auf den Zeugen Johann L berufen, fehl. Denn die bemängelte Passage des Urteils (S 22 verso - Aktenseite 44/II) enthält in Wahrheit gar keine (auf die Aussage des Zeugen L gestützte) Tatsachenfeststellung, sondern lediglich die (aktengetreue) teilweise Wiedergabe der Angaben des Mitangeklagten Peter I vor der Polizei (vgl S 247/I). Da der Beschwerdeführer somit keine formalen Begründungsmängel aufzuzeigen vermag, wie sie zur Herstellung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO erforderlich wären, muß die Mängelrüge versagen.

Mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, das ihm als das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach den § 87 Abs 1

und 2, erster Fall, StGB angelastete Tatverhalten sei lediglich als schwere Körperverletzung (mit schweren Dauerfolgen) im Sinne der § 84 Abs 1, 85 Z 1 StGB zu beurteilen. Auf Grund der sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergebenden gesamten Begehungsweise und im Hinblick auf das vom Erstgericht angenommene Motiv der Tat mangle es nämlich - wie der Beschwerdeführer im wesentlichen ausführt - an der für das Delikt des § 87 StGB erforderlichen Vorsatzform der Absichtlichkeit.

Diese Ausführungen lassen jedoch unberücksichtigt, daß das Erstgericht im angefochtenen Urteil die Absicht des Beschwerdeführers, Matthias F schwer zu verletzen, ausdrücklich festgestellt und als erwiesen angenommen hat (vgl S 106/II). Bedenkt man nun, daß der Beschwerdeführer Matthias F eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), die eine schwere Dauerfolge (§ 85 StGB) nach sich gezogen hat, zufügte und sich beim Tatbestand nach dem § 87 StGB die Vorsatzform der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) darin erschöpft, daß es dem Täter darauf ankommt, nicht irgendeine Verletzung sondern eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, erweist sich die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die Norm des § 87 Abs 1 und 2, erster Deliktsfall, StGB als rechtsrichtig. Der (in der Beschwerde unternommene) Versuch, das Motiv der Tat (Zorn) und die Begehungsweise (Anspringen mit Karatewechselsprungschritten und Versetzen eines wuchtigen Fußtrittes mit dem mit einem Eisenblatt beschlagenen Stiefel gegen das rechte Auge) - die vom Erstgericht denkrichtig und in übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung als für die erwähnte Absicht sprechend gewertet wurden - gegenteilig zu deuten, stellt sich lediglich als ein im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger und daher unbeachtlicher Angriff auf die freie Beweiswürdigung des erkennenden Senates dar. Eine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die ein Festhalten an allen getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren Vergleich mit dem Gesetz erfordert hätte, liegt insoweit nicht vor.

II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Helfried C,

Johann D und Ralf E:

Diese Beschwerdeführer machen in ihrer (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und - hinsichtlich Helfried C -

(ziffernmäßig) auch 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO geltend. Unter Anrufung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes behaupten sie zunächst, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich seiner sich auf das Vergehen des versuchten Hausfriedensbruches beziehenden Feststellungen undeutlich (der Sache nach auch unvollständig) und aktenwidrig. Das Erstgericht habe insbesondere den sich aus der Aussage des Zeugen Johann L ergebenden Umstand unberücksichtigt gelassen, daß die Täter gewissermaßen in zwei Angriffen versucht hätten, in das Jugendzentrum K einzudringen. Diese zwei Angriffe, von denen allenfalls nur der zweite als Hausfriedensbruch beurteilt werden könne, würden - was in der Beschwerde auch als Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gerügt wird - im Urteil nicht auseinandergehalten, und es sei daher auch nicht ersichtlich, an welchem Angriff die Beschwerdeführer teilgenommen haben sollen. Aus der Aussage des Johann L ergebe sich überdies, daß dieser Zeuge überhaupt nicht - geschweige denn von den Beschwerdeführern -

gewaltsam angegriffen worden sei. Alle gegenteiligen Urteilsfeststellungen, die allerdings mit der Beweiswürdigung derart vermengt worden seien, daß gar nicht mehr unterschieden werden könne, was als Feststellung und was als Beweiswürdigung zu gelten habe, seien daher aktenwidrig. Ebenso aktenwidrig sei auch die Feststellung, daß Johann D beim zweiten Angriff zugegen war (zumal dies den Angaben der Zeugen P und Q widerspreche), sowie die Feststellung, die Burschen der Gruppe und die Angeklagten A und G hätten sich mit einer weiteren 'Eggenberger'-Gruppe (der ua die Angeklagten Ralf E und Wolfgang B angehörten) 'zusammengetan', um in das Jugendzentrum einzudringen. Da das Urteil nicht ausspreche, zu welchem Zeitpunkt diese angebliche mentale Einigung zustande gekommen sei, liege in dieser Beziehung auch ein weiterer Feststellungsmangel vor.

Mit all diesen (sinngemäß zusammengefaßt wiedergegebenen) Behauptungen vermögen die Beschwerdeführer jedoch weder (formale) Begründungsmängel im Sinne der Z 5 noch Feststellungsmängel im Sinne der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO darzutun. Daß die Angeklagten das Jugendzentrum K nicht sogleich, sondern nach kurzem Zögern erst im zweiten Anlauf gestürmt haben, ist dem angefochtenen Urteil - das die bezüglichen Angaben des Zeugen Johann L durchaus nicht außer acht läßt (vgl S 39/II) - ohnedies zu entnehmen. Dies entbehrt allerdings jeglicher rechtlicher Relevanz, weil die bezüglichen Urteilsfeststellungen - die entgegen den Beschwerdebehauptungen von den beweiswürdigenden Urteilsausführungen deutlich abgesetzt sind - keinen Zweifel daran lassen, daß sich (auch) an diesem zweiten Versuch des gewaltsamen Eindringens sämtliche Angeklagten im bewußten gemeinsamen Zusammenwirken beteiligt haben (vgl S 40/II). Im übrigen entspricht es auch nicht den Tatsachen, daß die Aussage des Johann L im Urteil aktenwidrig wiedergegeben worden wäre. Daß dieser Zeuge die anstürmenden Personen nicht identifizieren konnte, wird im Urteil sogar ausdrücklich erwähnt (vgl S 39, 40/II). Der in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellung, daß bei dem Versuch, in das Jugendzentrum K gewaltsam einzudringen, sämtliche Angeklagte (somit auch die Beschwerdeführer) bewußt (als Mittäter) zusammenwirkten (S 40/II), und daß daher die bezüglichen Ausführungshandlungen - wenn schon nicht nach erfolgter Verabredung, so doch - jedenfalls nach vorangegangener spontaner Willenseinigung (deren genaue zeitliche Fixierung bedeutungslos ist und deshalb auch keinen Feststellungsmangel begründen kann) erfolgte, steht dies allerdings nicht entgegen. Denn das Erstgericht hat diese Konstatierung keineswegs nur auf die Aussage des Zeugen L gestützt, sondern auf die gesamten Beweisergebnisse (vgl S 40, 53/II), insbesondere auch auf die in der Hauptverhandlung (und nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, im Vorverfahren) gemachten Angaben der Angeklagten selbst (vgl hiezu etwa S 456, 475, 476, 477, 480/I). Der Vorwurf aber, die Feststellung, daß die Angeklagten versuchten, gewaltsam in das Jugendzentrum einzudringen, widerspreche auch deshalb der Aussage des Zeugen L, weil dieser angeblich in der Hauptverhandlung angegeben habe, nie angegriffen worden zu sein, zeigt keine Aktenwidrigkeit auf, sondern ist seinerseits aktenwidrig. Hat doch der Zeuge Johann L sehr wohl bestätigt, daß gegen ihn Gewalt geübt wurde und angegeben, daß er selbst einen Stoß erhielt und daß sodann der ihm zu Hilfe kommende Robert M zu Fall gebracht und mißhandelt wurde (vgl S 486/I).

Schließlich kann auch von einer Aktenwidrigkeit der Feststellung, daß der Angeklagte Johann D am (zweiten) gewaltsamen Eindringen in das Jugendzentrum beteiligt war, keine Rede sein, zumal ein Urteil nur dann aktenwidrig ist, wenn darin der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage (oder eines anderen Beweismittels) unrichtig wiedergegeben wird, wogegen im vorliegenden Fall keine fehlerhafte Zitierung der relevierten Angaben des Zeugen Ewald P - der im übrigen entgegen den Beschwerdebehauptungen in der Hauptverhandlung auch gar nicht die Johann D angeblich entlastenden Angaben gemacht hat (vgl S 497/I) -

und der Zeugin Stella Q (die in der Hauptverhandlung überhaupt nicht vernommen wurde) erfolgt ist.

Zuletzt entbehren die Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO auch insoweit der Berechtigung, als damit - lediglich zu Gunsten des Angeklagten Helfried C - das Vorliegen von Begründungsmängeln in bezug auf die Feststellung, daß dieser Beschwerdeführer an einem Angriff mehrerer gegen Matthias F und Hans Werner F teilnahm und dabei gegen Hans Werner F tätlich wurde (vgl S 67, 70/II), geltend gemacht und behauptet wird, die Zeugenaussage des Matthias F ließe eine solche Annahme nicht zu.

Denn die in Rede stehende Konstatierung ist durch die Angaben des Matthias F in der Hauptverhandlung (vgl S 462/I) voll gedeckt. Da es lediglich dem erkennenden Schöffengericht zukommt, in freier Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen zu beurteilen, ist daher der in der Beschwerde unternommene (im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige) Versuch, der Beweiskraft der Aussage des Zeugen Matthias F geringere Bedeutung beizumessen als dies das Erstgericht getan hat, zum Scheitern verurteilt.

Es bleibt demnach der mit ziffernmäßiger Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b (sachlich 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO erhobene - gleichfalls nur den Angeklagten Helfried C betreffende - (letzte) Beschwerdeeinwand zu prüfen, mit dem vorgebracht wird, der (im Punkt B./ des Urteilssatzes erfolgte) Schuldspruch wegen des Vergehens des Raufhandels nach dem § 91 Abs 1 StGB sei verfehlt, weil die erstgerichtlichen Feststellungen erkennen ließen, daß kein einheitlicher verabredeter Angriff vorlag, sondern daß es sich bei den Tätlichkeiten des Angeklagten A gegen Matthias F und bei den Angriffshandlungen der übrigen Jugendlichen (gemeint G, H und C) gegen Hans Werner F um zwei zu trennende Vorgänge handelte. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Verwirklichung des Tatbestandes des § 91 Abs 1 StGB keineswegs eine ausdrückliche Verabredung der (mehreren) Täter voraussetzt. Vielmehr genügt es (in objektiver Hinsicht), daß die (mehreren) Täter an einem - eine schwere Körperverletzung eines anderen verursachenden - Angriff auf mindestens eine Person oder an einer Schlägerei tätlich teilnehmen und (in subjektiver Hinsicht), daß sich ihr (wenigstens bedingter) Vorsatz auf diese tätliche Teilnahme erstreckt. Gerade dies hat aber das Erstgericht im vorliegenden Fall (auch) in bezug auf den Angeklagten Helfried C angenommen, wobei die bezüglichen (durch die Beweisergebnisse gedeckten) Urteilsfeststellungen (vgl insb S 67, 70, 76, 77) entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keinen Zweifel daran lassen, daß es sich bei dem in Rede stehenden Tatgeschehen (in dessen Verlauf eine schwere Verletzung des Matthias F verursacht wurde), um einen einheitlichen gegen Matthias F und Hans Werner F gerichteten Angriff, und nicht etwa um zwei voneinander getrennte Angriffe (des Angeklagten A) gegen Matthias F einerseits und (der Angeklagten G, H und C gegen) Hans Werner F andererseits handelte.

Es muß daher auch die Rechtsrüge versagen.

III./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang B:

Dieser Beschwerdeführer stützt die von ihm erhobene Nichtigkeitsbeschwerde auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und (ziffernmäßig) 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes bezeichnet er das Urteil im Zusammenhang mit seinem (zum Punkt C./ des Urteilssatzes ergangenen) Schuldspruch wegen des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs als undeutlich, unvollständig, unzureichend begründet und aktenwidrig. Formale Begründungsmängel über entscheidende Tatsachen - wie sie zur Herstellung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO erforderlich wären - vermag jedoch auch er nicht aufzuzeigen. Vielmehr unternimmt er nach Inhalt und Zielsetzung seines bezüglichen Vorbringens gleichfalls nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die im Sinne des § 258 Abs 2 StPO auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse erfolgte freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Beweistatsachen mit schlüssiger Begründung zu dem Ergebnis kam, daß sich auch der Beschwerdeführer vorsätzlich an dem Versuch beteiligt hat, mit mehreren Personen in das Jugendzentrum K gewaltsam einzudringen (vgl S 40, 53/II).

Daß dem Urteil sehr wohl entnommen werden kann, welchen Sachverhalt das Erstgericht als erwiesen angenommen hat (vgl insb S 40/II), wurde bereits oben bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten C, D und E dargelegt. Der weiter bemängelte Umstand aber, daß im Urteil mehrfach die sogenannte 'Eggenberger-Platte' erwähnt wird, ist weder aktenwidrig, noch überhaupt von irgendeiner Relevanz, zumal damit nichts anderes zum Ausdruck kommt, als daß mehrere der Mittäter (darunter auch der Beschwerdeführer) aus Eggenberg stammen.

Die Mängelrüge hält daher nach keiner Richtung hin stand. Es geht aber auch die den Schuldspruch des Beschwerdeführers nach dem § 297 Abs 1 StGB (Punkt G./ des Urteilssatzes) bekämpfende Rechtsrüge fehl. Mit dieser behauptet der - der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO geltend machende -

Beschwerdeführer, durch die (beim Untersuchungsrichter erfolgte) Berichtigung seiner ursprünglichen - Ralf E in Richtung des § 83 StGB belastenden - polizeilichen Angaben (vgl S 257/I) die Gefahr einer behördlichen Verfolgung des Ralf E im Sinne des § 297 Abs 2 StGB freiwillig beseitigt zu haben, bevor eine Behörde - worunter im vorliegenden Fall nur die Staatsanwaltschaft verstanden werden könne - etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hatte. Hiebei übersieht er jedoch, daß die Gefahr behördlicher Verfolgung schon dann nicht mehr rechtzeitig beseitigt erscheint, wenn der Angeschuldigte zuvor - wie hier Ralf E (vgl S 263/I) - auf Grund der Falschbezichtigung von der Polizeibehörde vernommen wurde (vgl EvBl 1976/253, ÖJZ-LSK 1976/353). Da der Beschwerdeführer im übrigen seine Ralf E betreffenden polizeilichen Angaben auch beim Untersuchungsrichter nicht gänzlich widerrief, sondern sie vielmehr nur abschwächte (vgl S 300/I), kann - wie auch die Anklageerhebung gegen Ralf E (auch) wegen § 83 Abs 1 StGB zeigt (vgl S 358 f/I) - nicht einmal gesagt werden, daß die (weitere) Verfolgungsgefahr zu diesem Zeitpunkt (Vernehmung durch den Untersuchungsrichter) beseitigt worden wäre.

Mithin waren sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden als unbegründet zu verwerfen.

IV./ Zu den Berufungen der Angeklagten Harald A und Wolfgang B:

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Harald A nach dem ersten Strafsatz des § 87 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB und Anwendung des § 11 JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren, über den Angeklagten Wolfgang B nach dem § 109 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine solche von neun Monaten. Die über den Letztgenannten verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung erachtete das Jugendschöffengericht beim Angeklagten A - zusammengefaßt -

als erschwerend: die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe (vom 3. November 1977 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB) in Verbindung mit dem raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, das brutale Vorgehen gegen den gleichsam wehrlosen Passanten Matthias F und die führende Rolle als 'Bandenchef' bei Begehung der ihm angelasteten Taten, hingegen wertete es als mildernd: ein Teilgeständnis, triste Erziehungsverhältnisse und den Umstand, daß der Hausfriedensbruch beim Versuch blieb; hinsichtlich des Angeklagten B berücksichtigte das Erstgericht als erschwerend:

die - am 18. Oktober 1977 verhängte - Vorstrafe wegen des Vergehens nach dem § 83 Abs 1 StGB in Verbindung mit dem raschen Rückfall, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Tatsache, daß er seinen besten Freund verleumdete, hingegen würdigte es als mildernd: das Geständnis, das Alter (wohl über 18, jedoch) unter 21 Jahren und den Umstand, daß der Hausfriedensbruch nur bis ins Versuchsstadium gedieh.

Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagten die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an.

Der Berufungswerber A bezeichnet die Verhängung der Höchststrafe als weder unter general- noch spezialpräventiven Gesichtspunkten, aber auch nicht auf der Basis der vom Erstgericht - seiner Meinung nach - zum Teil überbewerteten Strafzumessungsgründe gerechtfertigt, wobei er auch auf seine 'katastrophale' Erziehungssituation verweist, die sich erst in jüngster Zeit durch ordnungsgemäße Fortsetzung der Tischlerlehre und Finden einer menschliche Beziehungen aufbauenden Pflegemutter wesentlich gebessert habe. Der Berufungswerber B wiederholt lediglich die vom Erstgericht ohnehin angenommenen Milderungsgründe und vermeint, er habe an dem Geschehen nur als 'Randfigur' mitgewirkt.

Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

Das Schöffengericht stellte nämlich hinsichtlich beider Angeklagten die Strafzumessungsgründe zutreffend fest und verhängte auf der Basis derselben und der - in Ansehung A richtig erkannten schweren - Schuld (§ 32 StGB) eine angemessene Strafe. In übereinstimmung mit dem Erstgericht vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, daß die besondere Brutalität, mit welcher der (einschlägig vorbestrafte) Angeklagte A gegen Matthias F vorging, trotz der bestehenden Milderungsgründe die Verhängung der (sich nach dem ersten Strafsatz des § 87 Abs 2 StGB und dem § 11 JGG ergebenden) Höchststrafe rechtfertigte. Spezial- und generalpräventive Erwägungen durften bei diesen überlegungen nicht außer acht bleiben.

Auch die über den Angeklagten Wolfgang B verhängte Freiheitsstrafe ist - wie schon angeführt - schuldangemessen. Vom Erstgericht nicht berücksichtigte, bei der Strafbemessung ins Gewicht fallende Apsekte wurden von dem eben genannten Berufungswerber nicht aufgezeigt.

V./ Zur Berufung des Privatbeteiligten Matthias F:

Die vom Privatbeteiligten Matthias F gemäß dem § 283 Abs 6, 366 Abs 3 StPO idF der StP-Nov 1978, BGBl 1978 Nr 169, erhobene Berufung, mit welcher er die nach dem § 366 Abs 2, zweiter Satz, StPO in Ansehung seiner Ersatzansprüche gegen die Angeklagten Erich G, Wolfgang H und Helfried C erfolgte Verweisung auf den Zivilrechtsweg bekämpft, ist gleichfalls nicht berechtigt.

Gemäß dem § 366 Abs 3 StPO kann (ua) der Privatbeteiligte gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg Berufung einlegen, wenn schon der Gerichtshof (erster Instanz) gemäß dem § 366 Abs 2, erster Satz, StPO über die privatrechtlichen Ansprüche hätte entscheiden sollen.

Mit der dem § 285 d StPO nachgebildeten Formulierung '..... wenn

schon der Gerichtshof ....... hätte entscheiden sollen' wurde zum

Ausdruck gebracht, daß ein Zuspruch durch das Berufungsgericht nur in Betracht kommt, wenn die hiezu erforderliche Entscheidungsgrundlage bereits in erster Instanz geschaffen worden ist. Eine Beweisergänzung in zweiter Instanz hat daher nicht zu erfolgen (vgl dazu den Bericht des Justizausschusses, 812 der Beil zu den sten Prot des NR XIV. GP).

Im vorliegenden Fall mangelte es für einen (auch) die Angeklagten G, H und C treffenden Zuspruch an den Privatbeteiligten Matthias F schon an der im § 365 Abs 2 StPO vorgeschriebenen hinreichenden Ausführung der Ersatzaussprüche, unterließ es doch der Privatbeteiligte, das Begehren auf Zuerkennung von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung zu individualisieren. Denn die vom Privatbeteiligten - global -

geltendgemachten Ansprüche auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (sS 461/462 des I. Bandes) haben unterschiedliche tatsächliche Voraussetzungen und stellen zwei verschiedene Rechtsgründe dar (vgl dazu ua 2 Ob 286/67; auch 2 Ob 35/78 und 2 Ob 57, 58/78; zur Spezifikation des Anspruches vgl insb EvBl 1957/395, zitiert auch bei Gebert-Pallin-Pfeiffer III/3, Nr 6 und 7 zu § 365 StPO).

Die aufgezeigte mangelnde Ausführung und Darlegung der Ansprüche im Sinne des § 365 Abs 2 StPO brachte es mit sich, daß die vom Schöffengericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur verläßlichen Beurteilung der gegen die Angeklagten G, H und C geltendgemachten privatrechtlichen Ansprüche nicht ausreichen. Dies gilt nicht nur für den Anspruch auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung, sondern auch auf Ersatz für Verdienstentgang und Anschaffung von zwei Augenprothesen. Unter den gegebenen Umständen war mithin der Oberste Gerichtshof nicht in der Lage, gemäß dem § 366 Abs 2 und 3 StPO über die Ansprüche des Privatbeteiligten gegen die Angeklagten G, H und C zu entscheiden, und zwar auch nicht unter Anwendung des § 273 ZPO. Es steht nämlich gar nicht fest, daß die Ermittlung des (vorläufig) geltendgemachten Schadensausmaßes nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist.

Nur in diesen Fällen wäre überhaupt eine auf freier überzeugung des Gerichtes im Sinne des § 273 ZPO beruhende Festsetzung eines (vorläufigen Schadenersatz-)Anspruches zulässig. Aus den dargelegten Gründen war auch der Berufung des Privatbeteiligten ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.

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