Normen
Außerstreitgesetz §2 Abs2 Z3
Außerstreitgesetz §9 Abs1
Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gesetz §9
Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gesetz §18 Abs2
Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gesetz §51
Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gesetz §102
Außerstreitgesetz §2 Abs2 Z3
Außerstreitgesetz §9 Abs1
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gesetz §18 Abs2
Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gesetz §51
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Spruch:
Der Geschäftsführer einer GmbH, der gemäß § 51 GmbHG eine Änderung des Gesellschaftsvertrages zum Handelsregister angemeldet hat, kann in dieser Eigenschaft den Beschluß des Registergerichtes auch im eigenen Namen mit Rekurs anfechten; die dazu von ihm erteilte Vollmacht muß nicht firmenmäßig gezeichnet sein
OGH 14. März 1979, 6 Ob 14/78 (OLG Linz 3 R 121/78; LG Linz HRB 1456)
Text
Der Rekurswerber Kurt H ist Geschäftsführer der H-GmbH in Linz. Über das Vermögen dieser Firma wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 23. Mai 1978 zu S 25/78 der Konkurs eröffnet. In einer am 6. Juli 1978 abgehaltenen außerordentlichen Generalversammlung der H-GmbH wurde einstimmig eine Änderung des Firmenwortlautes in "H-GmbH" beschlossen.
Mit Eingabe vom 8. September 1978 beantragte Kurt H "als Geschäftsführer der H-GmbH mit dem Sitz in Linz", den geänderten Firmenwortlaut im Handelsregister einzutragen.
Das Erstgericht lehnte die Änderung des Firmenwortlautes unter Hinweis auf das anhängige Konkursverfahren ab.
Gegen diesen Beschluß richtete sich der Rekurs des Einschreiters "Kurt H, Geschäftsführer, 4020 Linz", vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Z. Die für Dr. Georg Z ausgestellte Vollmacht des Kurt H enthält nur dessen Unterschrift ohne jeden Zusatz, daß er als Geschäftsführer der GmbH gezeichnet hätte.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs zurück. Aus der Art der Unterfertigung der Vollmacht könne entnommen werden, daß Kurt H den Rekurs nicht als Geschäftsführer der GmbH, sondern als Gesellschafter erhoben habe. Der Rekurs eines Gesellschafters sei jedoch unzulässig.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des "Kurt H, Geschäftsführer, 4020 Linz", vertreten durch Dr. Georg Z mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen oder ihn dahin abzuändern, daß die begehrte Eintragung im Handelsregister bewilligt werde. Der Rekurswerber vertritt darin die Auffassung, da gemäß § 51 GmbHG Anmeldungen von Änderungen des Gesellschaftsvertrages vom Geschäftsführer vorzunehmen seien, sei im vorliegenden Fall nicht die Firma, sondern er selbst persönlich als Geschäftsführer aufgetreten. Die Vollmacht sei daher nicht firmenmäßig zu unterfertigen gewesen.
Infolge Rekurses des Geschäftsführers Kurt H hob der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Rekursgerichtes auf und trug diesem Gericht die Sachentscheidung über den Rekurs des Rechtsmittelwerbers auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Gemäß § 51 Abs. 1 GmbHG ist jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages von sämtlichen Geschäftsführern zum Handelsregister anzumelden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Verpflichtung nach österreichischem Recht - anders als nach deutschem Recht (vgl. dazu § 79 Abs. 2 dGmbHG; Baumbach - Hueck, GmbHG[13], 390 f; Schilling in Hachenburg, GmbHG[6] II, 564 f.) - vom Registergericht gemäß § 14 HGB durch Ordnungsstrafen erzwungen werden kann und ihm schon deshalb ein selbständiges Rekursrecht zugebilligt werden müßte. Diese Frage wird in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. dazu Demelius in Staub - Pisko, Komm. z. HGB[3] I/1, 118; Graschopf, Die GmbH, 173; Gellis, Komm. z. GmbHG, 171, 304 f; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] II, 453; JBl. 1917, 418; HS 1053 = EvBl. 1958/304). Jedenfalls können aber die Geschäftsführer zumindest von der Gesellschaft zur Anmeldung der Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Klageweg verhalten werden. Schon aus diesem Grund muß dem Geschäftsführer, der ja kraft Gesetzes die Anmeldung vorzunehmen hat, gegen die Verweigerung der Registereintragung ein Rekursrecht zugestanden werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer bei der Anmeldung im eigenen Namen oder nur namens der Gesellschaft tätig wird (vgl. zu dieser Frage Gellis, a. a. O. § 9 A 2, S. 47, in Verbindung mit 171; Kastner, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechtes [2], 236; Hämmerle - Wünsch a. a. O. 415). So sagt auch Kastner (Die GmbH [21], 30) im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob der beurkundende Notar berechtigt ist, den Registerantrag zu stellen, daß sich aus der Ermächtigung zur Antragstellung auch die Ermächtigung ergebe, gegenabweisende Beschlüsse ohne Vollmachtsnachweis Rechtsmittel namens der Anmeldepflichtigen einzubringen; er bejaht daher die Rechtsmittelbefugnis des Geschäftsführers im eigenen Namen. Die Meinung von Gellis ist widersprüchlich: Einerseits (a. a. O., 306) läßt er die Frage, in welchen Fällen der Geschäftsführer im eigenen Namen Rekurs erheben kann, offen; andererseits verweist er jedoch auf S. 172 bei § 51 auf das zu § 11 unter A 4 f Gesagte. Dort (53) führt er aber aus, gegen die Verweigerung der Eintragung hätten die Geschäftsführer die Rechtsmittel. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, daß Gellis (a. a. O., 53, 305) lehrt, der Widerruf einer Registeranmeldung durch einen von mehreren Geschäftsführern vor der gerichtlichen Entscheidung sei zu berücksichtigen. Auch dies spricht dafür, daß dem Geschäftsführer ein selbständiges Rekursrecht gegen solche Entscheidungen des Registergerichtes eingeräumt werden muß. In der deutschen Lehre, welche wegen der Ähnlichkeit der Bestimmungen der §§ 54 und 78 dGmbH herangezogen werden kann, sagen Baumbach - Hueck (a. a. O., 285), daß die Geschäftsführer bei der Anmeldung der Satzungsänderung mit ihrem Namen und nicht mit der Firma zeichnen. Ulmer (in Hachenburg, GmbHG [7] I, 257), sagt - allerdings im Rahmen der Erörterungen zur Eintragung der GmbH -, beschwerdeberechtigt seien die Geschäftsführer als die zur Anmeldung berufenen Vertreter der Gesellschaft. Die Beschwerde müsse von allen Geschäftsführern oder in ihrem Namen eingelegt werden.
Insgesamt kann daher gesagt werden, daß der anmeldende Geschäftsführer in dieser Eigenschaft auch im eigenen Namen gegen die Abweisung des Antrages nach § 51 Abs. 1 GmbHG Rechtsmittel ergreifen kann.
Aus diesem Recht des Geschäftsführers in seiner Eigenschaft als Antragsberechtigter und -verpflichteter, auch gegen die Abweisung von Anmeldungen nach § 51 GmbHG Rechtsmittel im eigenen Namen zu erheben, ergibt sich aber, daß er auch die für das Rechtsmittelverfahren erteilte Vollmacht nicht firmenmäßig namens der GmbH zu zeichnen braucht. Aus der Art der Vollmachtszeichnung kann daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes im vorliegenden Fall nicht geschlossen werden, daß Kurt H den Rekurs nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH, sondern als deren Gesellschafter eingebracht hätte. Da sich der Rekurswerber in seinem Rekurs auch ausdrücklich als Geschäftsführer bezeichnete, besteht nach Ansicht des OGH kein Zweifel daran, daß der Rekurs von ihm als Geschäftsführer der GmbH erhoben wurde. Ein solcher ist nach den obigen Ausführungen jedenfalls zulässig.
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