OGH 10Os195/78

OGH10Os195/7810.1.1979

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Jänner 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brachtel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 28. September 1978, GZ. 16 Vr 1217/77-41, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Schütz und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte den am 23.Juni 1958 geborenen Hilfsarbeiter Gerhard A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB gemäß dieser Gesetzesstelle zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Es nahm als erschwerend eine Vorstrafe wegen § 83 Abs. 1 StGB, die mehrfachen Unzuchtshandlungen und die für das Opfer infolge zahlreicher Mißhandlungen qualvolle Vorgangsweise, als mildernd hingegen das Alter des Täters unter 21 Jahren an.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits am 20. Dezember 1978 in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen; Gegenstand des Gerichtstags bildete daher nur noch die Berufung, mit welcher Gerhard A eine Strafermäßigung anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht begründet.

Zusätzliche Milderungsgründe vermag der Berufungswerber selbst nicht ins Treffen zu führen. Entgegen dem Berufungsvorbringen beruht das der Vorverurteilung unterzogene Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB zufolge der Legaldefinition des § 71 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung wie die nunmehr abgeurteilte Tat. Außerdem ist die Höhe der Vorstrafe (9 Monate) bereits als einigermaßen empfindlich anzusehen; trotzdem hat sie den Berufungswerber von neuerlicher Straffälligkeit nicht abzuhalten vermocht. Die in erster Instanz zutreffend berücksichtigten Erschwerungsgründe überwiegen den einzigen mildernden Umstand an Bedeutung und Gewicht beträchtlich. Dem Kreisgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Gemütsart des Täters einen - geradezu erschreckenden - Zug zur Gefühls- und Rücksichtslosigkeit erkennen läßt; hat er doch dem schwachsinnigen Kind ein Stück Holz in den After eingeführt, hat es blutig geschlagen und gewürgt, um sich offenbar nicht nur im Anal- und Mundverkehr, sondern auch mit dem Anblick der Qualen seines Opfers eine geschlechtliche Befriedigung zu verschaffen. Daß dieser sadistische Exzeß beim Berufungswerber kein Einzelfall ist, beweisen die abstoßenden Tierquälereien, die er sich nach dem Inhalt des Vorakts 16 E Vr 1236/76 des Kreisgerichts St. Pölten (dort S. 3 und 11) im Zusammenhang mit dem Diebstahl von Hühnern und Hasen bei deren Tötung zuschulden kommen ließ.

Die (anscheinend verwurzelte) Neigung des Angeklagten zur Gewalttätigkeit gegen Menschen veranschaulichen die beiden Körperverletzungsfakten im selben Strafvorakt. Schließlich sind von der letzten Verurteilung des Rechtsmittelwerbers (18.November 1976, 16 E Vr 1236/76 des Kreisgerichts St. Pölten, § 83 Abs. 1; 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 1

und 15; 136 Abs. 1 StGB) bis zur gegenständlichen Tat lediglich rund zehn Monate verstrichen, sodaß ihm auch ein relativ rascher Rückfall anzulasten ist.

Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, daß die außergewöhnlich aggressive und ebenso gefühlsarme Persönlichkeit dieses Täters eines (entsprechend) langdauernden resozialisierenden Einflusses im Strafvollzug bedarf, weshalb der Berufung ein Erfolg nicht beschieden sein konnte.

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