OGH 1Ob775/78

OGH1Ob775/7810.1.1979

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, Pensionsbesitzer, *, vertreten durch Dr. Herbert Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. B* P*, Arzt, 2.) Dr. E*, Besitzerin, 3.) B* P*, Besitzerin, alle *, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Entfernung von Hindernissen und Unterlassung (Streitwert 100.000,-- S) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 2. November 1978, GZ 2 R 233/78‑25, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Juli 1978, GZ 11 Cg 340/77‑20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1979:0010OB00775.78.0110.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 4.221,67 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon 268,27 S Umsatzsteuer und 600,-- S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 10 I KG *, die Beklagten sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 9 I KG *, zu der ua die Grundstücke *4, *7 und *2 gehören. Dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ 10 I KG * steht auf Grund des Kaufvertrages vom 31. Oktober 1878, als diese Liegenschaft aus dem Gutsbestand der nunmehrigen EZ 9 I KG * ausgeschieden wurde, die grundbücherlich einverleibte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges über das Weggrundstück *2 als einzige Verbindung zum öffentlichen Wegenetz zu.

Der Kläger hat die Liegenschaft EZ 10 I KG * vor etwa 20 Jahren erworben. Im Haus des Klägers wohnen seine Mutter, seine Großtante und ein Mieter. Teile der Liegenschaft sind an drei Personen verpachtet, die eine Pferdezucht unterhalten.

Vor etlichen Jahren wurde im Bereich des östlichen Stückes des auf dem Grundstück *2 verlaufenden Privatweges auf den Grundstücken *4 und *7 ein neuer Fahrweg angelegt, der nördlich des auf dem Grundstück *2 verlaufenden Weges in die Straße I* einmündet. Seit dem Jahre 1963 mündet hingegen der über das Grundstück *2 verlaufende Weg nicht mehr in diese öffentliche Straße ein. Sowohl die Benützer der Liegenschaft der Beklagten als auch die Benützer der Liegenschaft des Klägers, für die der Servitutsweg die einzige Verbindung zum öffentlichen Wegenetz darstellt, benützen seither den neu angelegten Weg zum Gehen und Fahren.

Im Sommer 1976 ließen die Beklagten im westlichen bzw südwestlichen Teil des Weggrundstückes *2 vier Asphalthöcker in der Höhe von 9,5 bis 11 cm sowie einen Metallschranken errichten. Schon bei geringer Geschwindigkeit zwischen 10 und 15 km/h besteht für PKWs die Gefahr, daß sie auf den Höckern aufsitzen oder zumindest daran mit dem Fahrzeugboden oder sonstigen Teilen der Radaufhängung oder des Auspuffs streifen, was auch mehrfach geschehen ist. Bei Dunkelheit bilden die Höcker, zumal in ihrem Bereich keine Beleuchtungskörper angebracht sind, auch für Fußgänger ein Hindernis, besonders im Winter, wenn der Weg mit Eis oder Schnee bedeckt ist. Die auf der Liegenschaft des Klägers wohnende Großtante des Klägers stolperte auch einmal und kam zum Sturz.

Der Schlagbaum des Schrankens ist so schwer, daß es einer ziemlichen Kraftanstrengung bedarf, um ihn anzuheben. Ein Kraftfahrzeuglenker muß vor dem Schranken anhalten und den Schlagbaum öffnen, um weiterfahren zu können; wegen der Steigung gibt es dann beim Anfahren vom Westen her Schwierigkeiten. Ein Vorbeigehen am Schranken ist fast nicht möglich, da nur 40 cm frei sind. Wegen der schlechten Sicht in Richtung Südwesten mußte man auch schon vor Errichtung des Schrankens bei Annäherung an die Stelle, wo er sich jetzt befindet, das Tempo auf 20 km/h herabsetzen. Östlich des jetzigen Schrankens fuhren die PKWs immer schon mit etwa 50 km/h, mit welcher Geschwindigkeit sie auch am Haus der Beklagten vorbeifuhren. Die Anbringung der Höcker hat daran fast nichts geändert; die PKW‑Lenker sind jetzt nur gezwungen, vor den Höckern scharf abzubremsen, um ohne Gefährdung ihrer Fahrzeuge weitergelangen zu können. Das Befahren des Servitutsweges für Kraftfahrzeuge bringt für die Bewohner des Hauses der Beklagten insofern eine Gefährdung mit sich, als sie beim Betreten des Weges stets darauf achten müssen, ob nicht gerade ein Fahrzeug daherkommt, was etwa viermal täglich in beiden Richtungen geschieht, teilweise auch nachts. Das Befahren des Weges bedeutet für die Bewohner des Hauses der Beklagten auch eine Lärmbelästigung.

Der Kläger erblickt in der Anbringung der Asphalthöcker und der Errichtung des Schrankens eine unzulässige Erschwerung seines Geh- und Fahrrechtes und begehrt das Urteil, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, die vier Höcker zu entfernen, das Herablassen des Wegschrankens sowie künftige derartige Störungen zu unterlassen und dafür Sorge zu tragen, daß der Wegschranken nicht herabgelassen werden könne. Die Beklagten wendeten insbesondere ein, daß die Asphalthöcker und der Schranken keine Behinderung des Geh- und Fahrrechtes des Klägers darstellten. Sie seien zu ihrer Errichtung in Ausübung ihres Rechtes auf Selbsthilfe berechtigt gewesen, um vor Gefahren wegen Befahrens des Weges mit unzumutbar hohen Geschwindigkeiten und Lärmbelästigung geschützt zu werden. Der Kläger habe das Fahrrecht in unzulässiger Weise ausgedehnt. Dadurch, daß der frühere Anschluß vom Weggrundstück *2 an die Straße I* aufgelassen worden sei und dem Kläger auf dem neuen, über die Grundstücke *4 und *7 führenden Anschlußstück ein Fahrrecht nicht zustehe, sei die Dienstbarkeit überhaupt erloschen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte fest, daß die Beklagten das östlichste Stück des auf dem Grundstück *2 befindlichen Privatweges auf die Grundstücke *4 und *7 verlegt hatten. Wenn auch der Berechtigte gemäß § 484 ABGB die Dienstbarkeit schonend ausüben müsse, so müsse er sich doch nicht eine ernstliche Erschwernis und Gefährdung der Dienstbarkeit gefallen lassen. Berechtigte Selbsthilfe liege nicht vor.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, bestätigte dessen Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 60.000,-- S übersteige. Der Servitutsberechtigte müsse zwar vom Eigentümer des belasteten Grundstückes ausgehende Einschränkungen dulden, die dem Bestand und der Ausübung der Dienstbarkeit nicht abträglich seien; Maßnahmen des verpflichteten Eigentümers, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich gefährden, behindern und erschweren, müsse sich der Berechtigte jedoch nicht gefallen lassen, sondern könne auf Beseitigung von Hindernissen und auf Unterlassung dringen. Das Erstgericht habe die vier Höcker und den Schranken mit Recht als Hindernisse angesehen, die der Kläger nicht hinnehmen müsse. Auch den geschlossenen Schranken müsse der Kläger nicht dulden, weil er einerseits zu schwer zu öffnen sei und andererseits an einer Stelle stehe, wo wegen der Steigung ein Anhalten zwecks Öffnung zu problematisch sei. Weil dem Kläger schon auf Grund seines landwirtschaftlichen Fahrrechtes der geltend gemachte Anspruch zustehe, müsse nicht geprüft werden, ob er sein Fahrrecht unzulässigerweise erweitert habe. Eine Wegedienstbarkeit gehe auch nicht dadurch verloren, daß der Eigentümer des dienstbaren Grundes den Weg teilweise auf ein anderes Grundstück verlegt. Vielmehr sei der Berechtigte in einem solchen Fall, in dem der neue Weg keinen unzumutbaren Umweg darstelle, gehalten, die Wegverlegung zu dulden. Dadurch, daß die Beklagten in ihrer Gesamtheit, wer immer von ihnen dies im einzelnen auch veranlaßt hätte, den Weg vor Jahren verlegten, sei von da an das Wegerecht auf das neue Wegstück übergegangen, gleichgültig ob die dies damals ausdrücklich mit dem Kläger vereinbarende Drittbeklagte die Vollmacht der übrigen Miteigentümer hatte oder nicht. Schon durch den von allen Beklagten zu vertretenden rein faktischen Vorgang der Wegverlegung allein und das jahrelang geduldete Fahren des Klägers auf dem neuen Wegstück sei diesem zumindest konkludent die Ausübung der verbücherten Dienstbarkeit auf dem neuen Wegstück eingeräumt worden. Ob diese Übertragung der Dienstbarkeit auf eine andere Grundfläche einer Verbücherung bedürfe, sei in diesem Verfahren nicht zu erörtern. Es würde gegen die guten Sitten verstoßen, wollte man den Beklagten das Recht einräumen, zuerst einen Weg zu verlegen, das alte Wegstück mehr oder weniger aufzulassen und den Kläger jahrelang auf dem neuen Wegstück fahren zu lassen, um dann plötzlich zu behaupten, dem Kläger stehe weder auf dem alten noch auf dem neuen Wegstück ein Fahrrecht zu. Ein Fall der Selbsthilfe liege nicht vor; es könne nicht gesagt werden, daß richterliche Hilfe nicht möglich wäre oder zu spät käme; auch seien die Gefahren, die den Beklagten aus einem etwa zu schnellen Fahren des Klägers und seiner Leute drohen, nicht solcherart, daß überhaupt eine eigenmächtige Schutzmaßnahme der festgestellten Art als zulässig betrachtet werden könnte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Als aktenwidrig rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichtes, die Beklagten hätten in ihrer Gesamtheit die Wegdienstbarkeit vom Grundstück *2 teilweise auf die Grundstücke *4 und *7 verlegt. Das Berufungsgericht gelangte aber nur aus rechtlichen Gründen zu diesem Ergebnis und erachtete es daher als gleichgültig, ob die Drittbeklagte eine Vollmacht der übrigen Miteigentümer zur Verlegung des Weges hatte. Eine Aktenwidrigkeit liegt hingegen nur vor, wenn das Berufungsgericht den Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergab und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt gelangt ist. Eine Rüge in diesem Sinne wurde von den Beklagten nicht erhoben. Auch daß der Erstbeklagte allein den neuen Weg angelegt hatte, mußte nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes unwesentlich sein, ebenso daß das Amt der Tiroler Landesregierung nur den Anschluß des neuen – und offenbar allein noch als bestehend angesehenen – Wegstückes an die Straße I* vorgenommen hatte.

Bei der rechtlichen Beurteilung ist von der von den Beklagten selbst in ihrer Berufung gegen das Ersturteil hervorgehobenen Darstellung auszugehen, daß die Einräumung der Wegedienstbarkeit anläßlich der Aufhebung der Einheit der beiden nunmehrigen Liegenschaften EZ 9 und 10 I KG * im Jahre 1878 erfolgte, aber auch von der unbestrittenen Tatsache, daß der Weg über die Liegenschaft der Beklagten die einzige Verbindung der Liegenschaft des Klägers zum öffentlichen Wegenetz darstellt. Daraus ergibt sich zwingend, daß der Kläger und seine Leute zumindest seit dem Jahre 1963, als nach den Behauptungen der Beklagten nur mehr der Weg über die Grundstücke *4 und *7 an die öffentliche Straße angeschlossen war, ausschließlich diesen Weg benützten. Die Beklagten können nicht behaupten, daß sie je etwas unternommen hätten, um dem Kläger die Benützung des alten Weges als Zufahrt zur öffentlichen Straße wieder zu ermöglichen, oder ihm die Benützung des neuen Weges untersagt hätten; selbst die Errichtung der Höcker und des Wegschrankens diente keineswegs dazu, dem Kläger die Benützung des Weges unmöglich zu machen, sondern nur um ihn und die sonstigen Benützer des Weges zu zwingen, langsamer zu fahren. Wie schon das Berufungsgericht hervorhob, anerkennen Rechtsprechung und Literatur, daß der Belastete berechtigt ist, einen über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn auch der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht (SZ 38/162 uа; Ehrenzweig 2 I/2, 311). Der Revision ist allerdings beizupflichten, daß nach Klang² II 565 die Verlegung nicht auf ein anderes als das belastete Grundstück erfolgen darf, selbst wenn jenes mit dem belasteten eine wirtschaftliche Einheit bildet. Diese Einschränkung dient aber offenbar nur dem Schutz des Berechtigten, damit dieser nicht ohne Änderung der Eintragung im Grundbuch seines dinglichen Rechtes verlustig gehen kann. Keineswegs können sich aber die Beklagten als Belastete, die selbst die Unterbindung des bisherigen Weges als Zufahrt zur öffentlichen Straße unwidersprochen – und offenbar deswegen, weil die Straßenverwaltung nur den neuen Weg als Zufahrt erkannte – hinnahmen und gleichzeitig die Befahrung des neuen Weges über andere Grundstücke duldeten und damit den Kläger als Berechtigten erkennen ließen, daß sie auf diese Weise die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes verlegen wollten, darauf berufen, daß dem Kläger nur deswegen überhaupt keine Dienstbarkeit mehr zustehe. Ein solches Verhalten verstößt eindeutig gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, die auch im Dienstbarkeitsrecht zu gelten haben. Da alle Beklagten, die sich jährlich mehrmals auf ihrer Liegenschaft aufhalten, die neue Lage erkannten, ist es rechtlich auch unerheblich, daß nur der Erstbeklagte den neuen Weg angelegt und nur die Drittbeklagte mit der Auffassung der Verwaltungsbehörde ausdrücklich übereingestimmt hatte. Da die Hindernisse, deren Entfernung der Kläger verlangt, sich ohnehin auf dem bücherlich belasteten Grundstück *2 befinden, kommt es für diesen Rechtsstreit aber nur darauf an, daß jedenfalls das Geh- und Fahrrecht des Klägers nicht erloschen ist.

Dagegen, daß die Anbringung der Höcker und des Schrankens die Ausübung der Dienstbarkeit in unzulässiger Weise gefährden, behindern und erschweren, wie es das Berufungsgericht zu Recht annahm, bringt die Revision nichts mehr vor. Daß der Kläger derzeit möglicherweise seine Landwirtschaft nicht betreibt und die Dienstbarkeit in allenfalls unzulässiger Weise auch von Personen ausgeübt wird, denen das Geh- und Fahrrecht nicht zusteht, ändert aber nichts daran, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, die unbehinderte Ausübung der Dienstbarkeit überhaupt unmöglich zu machen. Mit Recht verneinte das Berufungsgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für berechtigte Selbsthilfe. Der allfälligen Gefährdung von Personen durch zu rasches Fahren, die zudem durch die Errichtung der Hindernisse gar nicht beseitigt wurde, durfte nicht eigenmächtig dadurch vorgebeugt werden, daß der Dienstbarkeitsberechtigte selbst einer viel konkreteren Gefährdung ausgesetzt wurde.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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