OGH 10Os190/78

OGH10Os190/786.12.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brachtel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 und 15 StGB sowie eines anderen Delikts über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems/Donau vom 6. Oktober 1978, GZ. 9 E Vr 918/

77-19, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 6. Oktober 1978, GZ. 9 E Vr 918/77-19, verletzt in seinem Ausspruch, daß die mit dem Urteil dieses Gerichtes vom 12. Dezember 1977, GZ. 9 E Vr 918/77-7, mit drei Jahren festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde, das Gesetz in der Bestimmung des § 55 Abs. 3 StGB

Dieser Ausspruch wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 12. Dezember 1977, GZ 9 E Vr 918/77-7, wurde der am 29. April 1958 geborene Erwin A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128

Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 und 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt und zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wurde ihm die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs am Tag der Urteilsfällung in Rechtskraft.

In der Folge wurde Erwin A mit dem (gleichfalls noch am selben Tag in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 28. August 1978, GZ 15 E 445/78-12, des - am 6. Dezember 1977 begangenen - Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das oben angeführte Urteil gemäß den § 31, 40 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Auch diese Strafe wurde gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Hierauf sprach das Kreisgericht Krems an der Donau mit dem Beschluß vom 6. Oktober 1978, GZ. 9 E Vr 918/

77-19, aus, daß die dem Angeklagten im eingangs zitierten Urteil vom 12. Dezember 1977 gewährte bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, aber die darin mit drei Jahren festgesetzte Probezeit gemäß dem § 53 Abs. 2 StGB auf fünf Jahre verlängert werde.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß steht in seinem letztgenannten Ausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Eine Verlängerung der Probezeit gemäß dem § 53 Abs. 2 StGB auf höchstens fünf Jahre setzt immer voraus, daß der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt und die bedingte Strafnachsicht trotz der neuerlichen Verurteilung nicht widerrufen wird. Erfolgt hingegen - wie hier - eine nachträgliche Verurteilung gemäß dem § 31 StGB, so ist eine beschlußmäßige Verlängerung der Probezeit gemäß § 53 Abs. 2 StGB auf fünf Jahre unzulässig (vgl. LSK 1977/243); soweit die bedingte Nachsicht nicht gemäß dem § 55 Abs. 1 StGB widerrufen wird, weil sie bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre, dauert jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre (§ 55 Abs. 3 StGB). Einer ausdrücklichen (beschlußmäßigen) Verlängerung der Probezeit bedarf es in einem solchen Fall nicht, weil diese schon ex lege eintritt.

Durch die rechtsirrig auf § 53 Abs. 2 StGB gestützte Verlängerung der Probezeit wurde sohin das Gesetz, weil die vom Erstgericht festgesetzte Probezeit länger dauern würde, zum Nachteil des Verurteilten in der Bestimmung des § 55 Abs. 3 StGB verletzt. Der von der Generalprokuratur nach dem § 33 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte