Spruch:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerden des 40jährigen Kellners Harald A und des 45jährigen Handelsreisenden Karl B gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Vergehens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs.1, Abs.2
Z 1, 128 Abs.1 Z 4 StGB schuldig erkannt wurden, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 19.Oktober 1978, GZ 13 Os 164/78-4, dem der maßgebliche Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstags waren daher nur mehr die Berufungen der Angeklagten, mit denen sie eine Strafherabsetzung und B zudem die Verhängung einer Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe anstreben. Das Erstgericht verurteilte nach dem § 128 Abs.1 StGB Harald A zu eineinhalb Jahren und Karl B zu zehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei fand es hinsichtlich beider Angeklagten keinen Milderungsgrund, wogegen es ihren raschen Rückfall und ihre - bei A zwölf (richtig: vierzehn) und bei B zwei (richtig: drei) - einschlägigen Vorstrafen als erschwerend wertete.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Von einer besonders verlockenden Gelegenheit zum Diebstahl, der durch Einschleichen in das im ersten Stockwerk eines Gasthausgebäudes gelegene Schlafzimmer der Wirtin begangen wurde, kann ebensowenig die Rede sein wie von einem dem Gelingen der Tat förderlichen Leichtsinn der Bestohlenen. Auch trifft es nicht zu, daß die Verantwortung des Angeklagten B einem Geständnis gleichkäme oder daß er, der die Gastwirtin an der Theke ablenkte, während A sich einschlich und das Geld an sich brachte, an der Tat nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen wäre. Die psychische Labilität des Angeklagten A schließlich, die sich in Selbstbeschädigungen äußert, wirkt in Ansehung des hier zu beurteilenden Diebstahls nicht als mildernd.
Die vom Erstgericht verhängten Strafen entsprechen, zumal die Angeklagten die Tat während eines Strafaufschubs verübten, der ihnen in bezug auf Freiheitsstrafen gewährt worden war, die sie wegen einer völlig gleichgelagerten Vortat erlitten hatten, unter Bedacht auf ihr Vorleben sowie auf die raffinierte Planung und Ausführung des Diebstahls durchaus ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB).
Die Verhängung einer Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe über B kam dementsprechend schon mit Rücksicht auf die als angemessen erkannte Strafdauer nicht in Betracht (§ 37 StGB).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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