Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 8 (acht) Monate herabgesetzt. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Mai 1942 geborene Autoverkäufer Ludwig A des Vergehens des schweren Betrugs nach den § 146, 147 Abs.2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem § 147 Abs.2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd die Ende August 1978 erfolgte Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem Beschluß vom 31.10.1978, GZ 11 Os 167/78-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende nähere Sachverhalt entnommen werden.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte, die Strafe auf ein schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist gerechtfertigt.
Dem vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsumstand ist zwar noch ein weiterer Erschwerungsgrund, nämlich der rasche Rückfall nach vollzogener Strafe (Vollzug der letzten Strafe 22.12.1977 - s. Pkt.22 der Strafregisterauskunft -
Begehung der gegegenständlichen Tat am 30.3.1978) zuzurechnen. Dennoch erscheint die Strafe insbesondere im Hinblick auf die nicht allzu große Schadenshöhe und die volle Schadensgutmachung überhöht, weshalb sie auf ein dem Unrechtsgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit entsprechendes Maß herabzusetzen war. Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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