OGH 13Os148/78

OGH13Os148/7827.11.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska, Dr.Müller, Dr.Friedrich und Dr.Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Loesch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz A wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 StGB über die vom Angeklagten erhobene Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 29.Juni 1978, GZ 18 Vr 871/78-20, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers Dr.Hein, der Ausführungen des Vertreters des Privatbeteiligten Peter Paul B, Dr.Griesser, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Melnizky, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird dahin Folge gegeben, daß der Privatbeteiligte Peter Paul B unter Ausschaltung des Ausspruchs, gemäß dem § 369 Abs.1 StPO werde ihm der Betrag von 5.000 (fünftausend) Schilling zuerkannt, mit seinen Entschädigungsansprüchen gemäß dem § 366 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des 27jährigen Hilfsarbeiters Franz A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 9.November 1978, GZ 13 Os 148/78-7, dem der maßgebliche Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er das Urteil im Strafausspruch und im Ausspruch über die privatrechtichen Ansprüche anficht. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz (terminologisch unrichtig: Strafstufe) des § 136 Abs.3 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung hielt es ihm keinen Milderungsumstand zugute, wogegen es die zweifache Qualifikation der Tat, das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen (gemeint: des § 39 StGB) und seine darüber hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen, sowie seinen raschen (tatsächlichen) Rückfall als erschwerend wertete. Weiters erkannte das Schöffengericht unter anderem dem Privatbeteiligten Peter Paul B gemäß dem § 369 Abs.1 StPO einen Betrag von 5.000 S zu; diesen Zuspruch stützte es auf das bezügliche Gutachten (vgl. S.88). Die Berufung gegen das Strafmaß versagt. Der Auffassung des Berufungswerbers zuwider entspricht die vom Erstgericht verhängte einjährige Freiheitsstrafe im Rahmen des bis zu zwei Jahren reichenden ersten Strafsatzes des § 136 Abs.3 StGB durchaus seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB). Insoweit war der Berufung daher nicht Folge zu geben.

Mit Recht bekämpft der Angeklagte dagegen den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages an den Privatbeteiligten B: Dazu wäre nämlich gemäß dem § 365 Abs.2 StPO jedenfalls seine Vernehmung zu dem geltendgemachten Anspruch erforderlich gewesen (vgl. SSt 43/24 u. a.), die nach Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 19) unterblieben ist. Schon aus diesem Grund war der genannte Privatbeteiligte in Stattgebung der bezüglichen Berufung des Angeklagten unter gleichzeitiger Ausschaltung des bekämpften Zuspruchs aus dem Urteil mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, (§ 366 StPO), ohne daß es einer Erörterung der Frage bedurfte, ob die schadenskausale Fahrlässigkeit des Berufungswerbers überhaupt Gegenstand des für die Zuerkennung einer Schadloshaltung an den Privatbeteiligten vorauszusetzenden Strafurteils war (§ 369 Abs.1 StPO), und bejahendenfalls, ob die ihm darin angelastete Tat (§ 136 StGB) mit dem - allenfalls mittelbar - aus ihr entstandenen Schaden (nicht am entzogenen Fahrzeug, sondern) am Fahrzeug des Privatbeteiligten (also des Unfallgegners) zudem in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang steht.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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