OGH 13Os112/78

OGH13Os112/7819.10.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1978

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska, Dr.Müller, Dr.Friedrich und Dr.Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr.Schrammel als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A u.a. wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs.1 und Abs.2 Z 1, 128 Abs.1 Z 4 StGB über die von dem Angeklagten Peter A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengerichtes vom 12.April 1978, GZ 7 b Vr 620/77-24, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska, der Ausführungen des Verteidigers Dr.Schuppich und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr.Stöger, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 5 (fünf) Monate herabgesetzt wird. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der beschäftigungslose Peter A des Vergehens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs.1 und Abs.2

Z 1, 128 Abs.1

Z 4 StGB schuldig erkannt, weil er am 15.Dezember 1977 in Asten (OÖ) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar a) mit dem gleichfalls verurteilten Manfred B als Beteiligtem (§ 12 StGB) dem Josef C 10.000 S Bargeld und b) ebenfalls mit Manfred B als Beteiligtem (§ 12 StGB) - dem aber insoweit die Privilegierung nach § 166 Abs.1 StGB zugute kam - dem Josef B eine Herrenhose im Wert von 800 S (Punkte 3 und 4 des Urteilssatzes).

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die ziffernmäßig nur auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5, der Sache nach auch auf jenen der Z 10 des § 281 Abs.1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter A.

Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund führt der Beschwerdeführer - zusammengefaßt - aus, das Urteil enthalte für seinen Ausspruch, die dem Josef B, einem Bruder des Tatbeteiligten Manfred B, gestohlene Hose sei 800 S wert gewesen, überhaupt keine Begründung. Die diesen Betrag nennende Wertangabe des Josef B vor der Sicherheitsbehörde könne nicht als brauchbare Feststellungsgrundlage herangezogen werden, weil nicht vom Neuwert, sondern vom Zeitwert der Hose auszugehen sei; insbesonders Kleidungsstücke unterlägen einer großen Entwertung durch den Gebrauch, sodaß ein Zeitwert von höchstens 500 S angenommen werden dürfe. Außerdem fehle es an einer hinreichenden Begründung der Feststellung des Schöffengerichtes, der Beschwerdeführer und Manfred B seien einander in krimineller Neigung und labiler rückhaltloser Aufgeschlossenheit verbunden gewesen. Denn beide hätten einander zwar seit drei Jahren gekannt, seien aber erst Mitte Dezember 1977

in näheren Kontakt getreten. Das Erstgericht hätte daher weder von einer besonderen Freundschaft zwischen beiden Tätern noch davon ausgehen dürfen, daß der Beschwerdeführer von der Arbeitslosigkeit des Manfred B gewußt habe. Unverständlich sei schließlich der Urteilsausspruch 'jeder erhielt bei der Teilung 5.000 S-Noten', weil es in Österreich eine Banknote mit derartigem Nennwert nicht gebe und das Erstgericht auch knapp vor der bekämpften Feststellung ausspreche, Manfred B habe zehn Stück Tausendschilling-Banknoten in seine Hosentasche gesteckt.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge versagt.

Die Bewertung der Hose mit (ca.) 800 S (S.176, 179 d. A.) gründete das Schöffengericht erkennbar auf die von ihm für unbedenklich erachtete Aussage des Bestohlenen Josef B (S.107), worin der Wert (nicht Neuwert) der Hose mit diesem Betrag beziffert wird. Das Schöffengericht ging somit entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht vom seinerzeitigen Neuwert des Kleidungsstücks aus. Die erstgerichtliche Bewertung einer - wenn auch gebrauchten - Hose widerspricht nicht unbedingt der Lebenserfahrung. Zu einer eingehenden Begründung seiner Wertfeststellung bestand für das Erstgericht schon deshalb weder Anlaß noch Notwendigkeit, weil die bereits in der Anklageschrift angegebene Schadenshöhe vom Beschwerdeführer gar nicht in Zweifel gezogen wurde.

Daß Manfred B und der Beschwerdeführer befreundet waren, konnte das Erstgericht auf Grund der Verantwortung vor der Gendarmerie feststellen (S.115), bei welcher Gelegenheit der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde - auch erklärte, von Manfred B erfahren zu haben, daß dieser arbeitslos sei (S.121). Die Feststellung über die freundschaftlichen Beziehungen der beiden Angeklagten findet somit ihre Grundlage in den Akten, wozu noch kommt, daß das Erstgericht seine Feststellung über die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht bloß auf sein freundschaftliches Verhältnis zu Manfred B, sondern vor allem darauf stützt, daß Manfred B in einem detaillierten Geständnis vor der Gendarmerie eine Schilderung des Tatherganges und der Beteiligung des Beschwerdeführers gab, wie sie nur dem Täter selbst bekannt sein konnte (S.187). Mit der Bemerkung '... jeder erhielt bei der Teilung 5.000 S-Noten' (S.179) brachte das Erstgericht ersichtlich nur zum Ausdruck, daß jeder die Hälfte des gestohlenen Betrages, also fünf Tausendschillingnoten, bekam.

Die Urteilsbegründung blieb sohin im angefochtenen Umfang nicht

mangelhaft; der Nichtigkeitsgrund des § 281

Abs.1 Z 5 StPO liegt nicht vor.

Soweit die Beschwerde aber im Rahmen der Mängelrüge dartun will, das Erstgericht hätte bei richtiger Bewertung der Hose mit (höchstens) 500 S und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer das Kleidungsstück des Josef B nur deshalb an sich nahm, weil seine Hose stark verschmutzt gewesen sei, zu einer Beurteilung der Tat als Vergehen der Entwendung nach dem § 141 Abs.1 StGB gelangen müssen, ruft sie sachlich den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1

Z 10 StPO an.

Der Beschwerdeführer ist jedoch auch mit diesem Vorbringen nicht im Recht.

Es ist davon auszugehen, daß, wie bereits in Behandlung der Mängelrüge ausgeführt, der Wert der Hose vom Gericht mängelfrei mit ca. 800 S festgestellt wurde und daher schon deshalb eine Subsumtion der Tat unter § 141 Abs.1 StGB ausscheidet, weil es sich nicht mehr um eine Sache geringen Wertes handelte. Zum übrigen ist dem Beschwerdeführer aber zu entgegnen, daß das Erstgericht die am 15. Dezember 1977 begangenen örtlich und zeitlich zusammenfallenden diebischen Zugriffe zum Nachteil des Josef C und des Josef B (S. 3 und 4

des Urteilsspruches) als ein auf einen einzigen Entschluß zurückzuführendes Tatgeschehen beurteilte (S.192), bei dem allerdings zwei Personen um insgesamt 10.800 S geschädigt wurden. Diese einheitliche Tat war hier auch einer einheitlichen rechtlichen Wertung zu unterziehen, woraus allein sich ergibt, daß wegen der Höhe des Gesamtschadens von einer Entwendung, die sich nur auf Sachen geringen Wertes beziehen darf, nicht mehr die Rede sein kann. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Peter A war daher zu verwerfen.

Das Kreisgericht verurteilte den Rechtsmittelwerber gemäß dem Strafsatz des § 128 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten.

Bei der Strafbemessung waren erschwerend die gleichartigen

Vorstrafen und der sehr rasche Rückfall;

als mildernd wurde kein Umstand gewertet.

Die Berufung des Angeklagten richtet sich gegen das Strafausmaß.

Die Berufung ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Schöffengerichtes fällt als mildernd ins Gewicht, daß der Berufungswerber die Tat, wie sich aus den Gründen des Ersturteils entnehmen läßt (S.178 d.A.), offensichtlich unter der Einwirkung des Beteiligten Manfred B verübte (§ 34 Z 4 StGB). Unter Berücksichtigung dieses Milderungsumstandes und der bereits vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend erfaßten Erschwerungsgründe erscheint dem Obersten Gerichtshof die über den Angeklagten verhängte Strafe als zu hoch bemessen. In Stattgebung der Berufung war darum die Strafe auf das im Urteilsspruch ersichtliche, dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen und dem Verschuldensgrad des Angeklagten entsprechende Maß herabzusetzen, ein Maß, das jedenfalls die Dauer der schwersten bisher über den Angeklagten verhängten Strafe deutlich übersteigt, um dem spezialpräventiven Zweck der Strafe gerecht zu werden. Spezialpräventive überlegungen waren es auch, die hier der Verhängung einer Geldstrafe in Handhabung der Norm des § 37 StGB entgegenstehen, weil es angesichts des getrübten Vorlebens des Angeklagten der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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