Normen
Wasserrechtsgesetz §124 Abs1
Wasserrechtsgesetz §126
Wasserrechtsgesetz §124 Abs1
Wasserrechtsgesetz §126
Spruch:
Der Beweis der Unrichtigkeit einer Eintragung im Wasserbuch kann auch vor Gericht erbracht werden
OGH 11. Oktober 1978, 1 Ob 26/78 (OLG Innsbruck 2 R 77/78; LG Innsbruck 26 Cg 183/74)
Text
Die Klägerin war zu Beginn dieses Rechtsstreites zu drei Vierteln Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 167 II KG S mit dem Grundstück 832/1; Miteigentümerin war ihre Schwester Amalia H. Die beklagte Gemeinde kaufte das Grundstück 894/2 der EZ 424 II KG S mit einem aus dem Jahre 1973 stammenden Kaufvertrag, der jedoch noch nicht verbüchert wurde. Die aneinandergrenzenden Grundstücke 832/1 (früher 832) und 894/2 liegen in einem nach Norden hin abfallenden Hang übereinander. Auf dem Grundstück 894/2 befindet sich, etwa 4 m vom Grundstück 832/1 entfernt, am Fuße eines sehr steilen Hanges eine gemauerte Quellfassung, die sogenannte Sprungquelle 3 im Einzugsgebiet des K-Baches; hangabwärts, 25 m vom nördlichen Punkt des Grundstückes 894/2 entfernt, liegt auf dem Grundstück 832/1. über das die Wasserleitung verläuft eine Brunnenstube. Für das Wasserbenutzungsrecht an allen Quellen im Einzugsgebiet des K-Baches besteht im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft I unter Wasserbuchpost 5 ... (Hochdruckwasserleitung S) eine Einlage, die aus zwei jeweils doppelseitigen Blättern besteht. Die Spalten 1 bis 9 sind auf dem ersten und zweiten Blatt jeweils vom linken Rand der ersten Seite bis zum rechten Rand der zweiten Seite angelegt; auf S. 1 befinden sich die Spalten 1 bis 5, auf S. 2 die Spalten 6 bis 9.
Die erste Seite enthält am oberen Rand folgende Eintragung: "Datum der Einlage des Entwurfes: 2. Dezember 1931". Die rechte Seite enthält oben folgende Bemerkung:"Datum der endgültigen Eintragung:
20. IX. 1936." Unter "Wasserbenützung" wird darunter angegeben:
"Wasserversorgung Quellfassungen auf Gp. 816, 912/1 und 832. Hochbehälter auf Gp. 816 der KG S,". Als Berechtigte ist in Spalte 1 die beklagte Gemeinde eingetragen. Die Spalte 3 "Beschreibung der Anlagen und des Ausmaßes der Wasserbenutzung" lautet u. a. wie folgt: "Das Trink- und Nutzwasser wird mehreren Quellen entnommen, wovon die Quelle 1 auf Gp. 816, die Quelle 2 auf Gp. 912/j und die Hauptquelle, sogenannte Sprungquelle 3, auf Gp. 894/2 entspringen.
Außer diesen Quellen werden noch mehrere kleine Quellen in
primitiver Art gefaßt und in die Wasserleitung einbezogen. Die
Quelle 3 ist durch Einbau eines Stollens mit Sickerschlitzen
aufgefangen und wird in einer mit einem Meßapparat ausgestatteten
Brunnenstube gesammelt. Der Meßapparat ist derart ausgebildet, daß
der Brunnenstube nicht mehr als 6 sek/liter zufließen können, das
Mehrwasser gelangt durch einen seitlichen Kanal direkt in den K-Bach
... Sprungquelle 3 führt in einer 50 mm weiten Rohrleitung über Gp.
832 und 816 zur Quellstube 1, von wo aus eine 60 mm weite
Rohrleitung über Gp. 816 zum Hochbehälter führt ... Von den Quellen
1 und 2 steht der Gemeinde die ganze Wassermenge zu, während von der Hauptquelle 3 nur 6 sek/liter entnommen werden dürfen.- Die Spalte 7 "Zu der Anlage gehörige Dienstbarkeiten" enthält folgende Eintragung: "Errichtung, Betrieb und Instandhaltung der Anlage auf den in der Beschreibung genannten Grundstücken. Begehung derselben zu Betriebszwecken. Vornahme der hiezu erforderlichen Arbeiten auf denselben. Im Wasserbuch befindet sich auch das Original des Planes Nr. 2 der Wasserbuchpost 5 ... mit einem Genehmigungsvermerk vom 10.
Feber 1905: auf diesem Plan ist die Sprungquelle 3 auf dem Grundstück 894/2 mit blauer Farbe eingetragen. Aus dem Plan geht hervor, daß von der auf dem Grundstück 894/2 eingetragenen Quelle die Wasserleitung über das Grundstück 832 links des K-Baches führt. Die Wasserbucheintragung geht auf wasserrechtsbehördliche Bewilligungen durch die Bezirkshauptmannschaft I mit Bescheiden vom 25. Juli 1898. Zl. 2847, und 10. Feber 1905, Zl. 1710, zurück. Im erstgenannten Bescheid ist davon die Rede, daß das Grundstück 832 von der Wasserleitung durchquert werde und über eine allfällige Schadenersatzleistung für den Bau und Betrieb der Wasserleitung eine Vereinbarung zu treffen oder durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sei. Im Bescheid vom 10. Feber 1905 heißt es u. a.: "Auf Grund des Ergebnisses der am 7. April 1904 stattgehabten Lokalerhebung und Verhandlung wird hiemit gemäß § 86 des Tiroler Wasserrechtsgesetzes im Nachhange zum hä. Erkenntnis vom 25. März 1898 Nr. 2847 die Bewilligung erteilt, die auf Gp, 832 der Gemeinde S am linken Ufer des K-Baches entspringenden Quellen mittels eines Sickerschlitzes zu fassen und das Wasser in eine zu errichtende Brunnenstube zu leiten, welche derart einzurichten ist, daß der Gemeinde nur die von den Interessenten zugestandene Maximalwassermenge von 6 sek/liter zukommen kann ... Die Einlösung des zur Herstellung des Sickerschlitzes erforderlichen Gründes der Grundparzelle 832 hat nach der mit dem Eigentümer Anton P getroffenen Vereinbarung um den Preis von 4 Kronen pro Quadratklafter zu erfolgen. Die Durchführung der unterirdisch liegenden Zuleitung wird ohne Verpflichtung zur Entschädigung gestattet und wird aus keinem anderen Titel ein Anspruch auf Entschädigung von Anton P gestellt.- Anton P war der Vater und Rechtsvorgänger der nunmehrigen Klägerin.
Im Jahre 1957 wurden durch das Tiroler Landeskulturbauamt Sanierungsarbeiten an der Wasserversorgungsanlage der beklagten Partei durchgeführt. Die Klägerin behauptet, daß die Sprungquelle 3, die nun auf dem Grundstück 894/2 KG S gefaßt sei, sich zuvor auf dem Grundstück 832/1 befunden habe weshalb damals eine Verlegung der Quellfassung auf das Grundstück 894/2 vorgenommen worden sein müsse. Diese Verlegung sei ohne Zustimmung und ohne Wissen der Klägerin, die dadurch in ihrem Eigentumsrecht verletzt sei, geschehen. Die Klägerin begehrt die Rückverlegung der Quellfassung auf das Grundstück 832/1 KG S nächst der Grenze zum Grundstück 894/2 und die Feststellung, daß das Grundstück 832/1 KG S, auf dem sich eine Quelle befindet, von jeglicher Dienstbarkeit der Wasserlieferung frei und durch eine Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes zugunsten anderer Personen oder Grundstückseigentümer, insbesondere zugunsten der beklagten Partei, nicht belastet sei. Die beklagte Partei wendete ein, daß eine Verlegung der Quelle nie stattgefunden habe; das Grundstück 832/1 sei aber sehr wohl mit dem Recht der Quellfassung und Wasserleitung zugunsten der beklagten Partei belastet. Die beklagte Partei erhob - auch die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, mit der sich die Unterinstanzen in den Entscheidungsgründen ihrer Urteile im verneinenden, den OGH jedenfalls bei so eingehender Behandlung wie es die Untergerichte taten, bindenden Sinne (vgl. SZ 41/184; SZ 31/74 u. a.) befaßten.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab und stellte im wesentlichen fest: Vor Durchführung der Sanierungsarbeiten im Jahre 1957 habe sich am Fuß einer steilen Böschung eine primitive, Quellstube (ohne Kammer) in Form eines Holzkastens befunden; das Quellwasser sei über eine kurze Steinkopplung in diesen Kasten geflossen. In dieser Quellstube habe eine Leitung talwärts bis zur Brunnenstube auf dem Grundstück der Klägerin geführt. Die Leitung habe teilweise aus Holzrohren bestanden und sei teilweise durch Eisenrohre ausgeflickt gewesen. Da die Leitung schadhaft gewesen sei, sei Wasser ausgetreten, aber auch Tagwasser eingedrungen. Neben der Erneuerung der Leitung sei vor allem erforderlich gewesen, die Quellstube ordentlich auszubauen und das Wasser in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erfassen. Zu diesem Zwecke und in Entsprechung der technischen Vorschrift einer Überdeckung der Quellader sei ein etwa 4 m langer Stollenschlitz in den Steilhang der Böschung, also in Richtung Süden, getrieben und darin die Quellfassung aus Beton unter Einbau einer kleinen Kammer errichtet worden. Talwärts seien zwei Flügelmauern beidseitig aus Bruchsteinen angelegt worden, um die Böschung zu sichern und den Eingang in die Quellstube freizuhalten. Eine Veränderung des Quellaustrittes sei bei diesen baulichen Maßnahmen nicht erfolgt; es sei lediglich der Quelle in Richtung Süden nachgegangen worden, um eine bessere Fassung des Quellwassers zu gewährleisten bzw. zu erzielen. Der Quellaustritt (Quellsprung) selbst sei an der Stelle erfolgt, wo früher der Holzkasten gestanden sei; es sei dies im nunmehrigen Bereich der Flügelmauern und jedenfalls auf dem Grundstück 894/2 gewesen. Von den 1957 vorgenommenen Sanierungsarbeiten unberührt geblieben sei ein auf dem Grundstück 832/1 befindlicher Sickerschlitzstollen, der die auf dem Grundstück befindlichen Quellwässer aufnehme; es seien dies die Quellen, die im Protokoll vom 7. April 1904 und im Bescheid vom 10. Feber 1905 genannt seien und gleichfalls in die auf dem Grundstück 832/1 befindliche Brunnenstube weitergeleitet werden. Dieser Stollen habe mit der strittigen Sprungquelle nichts zu tun; er habe vielmehr die vom westlichen Ufer ankommenden Quellwässer aufzufangen. Eine Veränderung des Quellaustritts sei durch die Sanierungsarbeiten nicht herbeigeführt worden. Es sei lediglich der Quelle in Richtung Süden nachgegangen worden, um die bessere Fassung des Quellwassers zu gewährleisten bzw. zu erzielen. Der Quellaustritt sei jedenfalls schon zuvor auf dem Grundstück 894/2 erfolgt. Damit sei zunächst das erste Klagebegehren abzuweisen. Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 10. Feber 1905 ergebe sich darüber hinaus, daß der beklagten Partei die Entnahme von maximal 6 sek/litern aus der Brunnenstube auf dem Grundstück der Kläger und die Rohrleistung mit unbefristeter Dauer eingeräumt worden sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung, der auch keine Aktenwidrigkeit vorzuwerfen sei, und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 50 000 S übersteige.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision behauptet, daß die Feststellungen der Untergerichte mit den Eintragungen im Wasserbuch unvereinbar seien. Diese Darlegung ist, wie schon das Berufungsgericht klarstellte, unrichtig. Im Akt befindet sich ein amtlicher Auszug aus dem Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft I, dessen Inhalt mit dem von der Klägerin selbst vorgelegten Auszug (Beilagen L und M) vollständig übereinstimmt. Ein Unterschied besteht nur darin, daß beim Auszug der Klägerin die zusammengehörigen beiden Seiten der Blätter 1 und 2 getrennt wurden, obwohl sie, wie sich schon aus der fortlaufenden Numerierung der Spalten 1 bis 9 ergibt, in ihrem Zusammenhalt zu lesen sind. In Spalte 3 der ersten Seite des Blattes 1 heißt es nun aber, daß die streitgegenständliche Sprungquelle 3 auf dem Grundstück 894/2 entspringt. Sicherlich muß zwischen einer Eintragung ins Wasserbuch und dem Entwurf des Wasserbuchbescheides bzw. einem als Grundlage für den Eintragungsentwurf angefertigten Befund unterschieden werden (Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2], 603 Anm. 1). Es handelt sich im vorliegenden Fall jedoch erkennbar um eine endgültige Eintragung ins Wasserbuch, woran nichts ändert, daß im Wasserbuch auch das Datum des Einlangens des Entwurfes vermerkt ist. Daß aber bereits eine endgültige Eintragung erfolgte, ergibt sich schon aus dem Datum dieser Eintragung: 20. September 1936. Ab diesem Tag gab es keinen Entwurf mehr, der im übrigen nach § 5 Abs. 1 der im Jahre 1936 geltenden Wasserbuchverordnung, BGBl. 65/1935, auch mit roter Tinte zu bezeichnen gewesen wäre.
Im Wasserbuch ist allerdings in der Rubrik "Wasserbenützung" auch
eingetragen, daß die Quellfassung u. a. auf dem Grundstück 832
erfolge. Was darunter zu verstehen ist, ist nicht ganz klar, es
könnte gewiß auch bedeuten, daß die auf dem Grundstück 894/2
entsprungene Sprungquelle 3 auf dem Grundstück 832 gefaßt worden
wäre, zumal das Grundstück 894/1 als Grundstück einer Quellfassung
nicht genannt ist. Es bestunde dann ein gewisser Widerspruch zur
Eintragung in Spalte 3, aber auch zu den Feststellungen der
Untergerichte. Da gemäß § 126 Abs. 1 WRG die nach den Bestimmungen
des Wasserrechtsgesetzes erfolgten Eintragungen im Wasserbuch bis
zum Beweis des Gegenteiles als richtig gelten, bedarf es einer
Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Gerichte überhaupt berechtigt
sind, die Richtigkeit der Wasserbucheintragungen, daß sich die
Fassung der Sprungquelle 3 (allenfalls) auf dem der Klägerin befunden hätte, einer Überprüfung zu unterziehen. Das Wasserbuch hat den Charakter eines öffentlichen Buches (Grabmayr - Rossmann a. a. O., 603 Anm. 2), das dem Grundbuch nachgebildet ist; es besteht allerdings insofern ein wesentlicher Unterschied, als Eintragungen in das Grundbuch grundsätzlich konstitutive Wirkung haben, wogegen Eintragungen in das Wasserbuch deklarative sind (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 502; Haager - Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 438). Krzizek (a. a. O., 509) vertritt die Auffassung, daß die Beweiskraft einer dem Gesetz entsprechenden Wasserbucheintragung darin bestehe, daß die in der Eintragung bezeugten Tatsachen als richtig anzusehen seien; solange eine solche Eintragung nicht geändert oder gelöscht sei, seien alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die im Wasserbuch bezeugten Tatsachen gebunden; ein Recht der freien Beweiswürdigung bestehe in dieser Hinsicht nicht. Keine Bindung bestehe nur bei der rechtlichen Beurteilung der durch die Wasserbucheintragung bezeugten Tatsachen. Eine Möglichkeit, Eintragungen im Wasserbuch, die mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmen, zu beseitigen und damit die Bindung der anderen Behörden aufzuheben, erblickt Krzizek nur im § 126 Abs. 3 WRG, wonach die Wasserbuchbehörde in solchen Fällen die Berichtigung des Wasserbuches mit Bescheid verfügen kann. Das Richtigstellungsverfahren soll nach Krzizek auch über Antrag eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde eingeleitet werden, wenn bei ihm bzw. ihr ein Verfahren anhängig sei, in dem die erkennende Behörde bei ihrer Entscheidung an die Wasserbucheintragung gebunden sei, gegen die Richtigkeit derselben aber Bedenken bestehen. In einem solchen Fall habe die Behörde das bei ihr anhängige Verfahren zu unterbrechen und das Richtigstellungsverfahren einzuleiten. Eine entsprechende Vorschrift enthält allerdings § 126 Abs. 3 WRG, wonach antragsberechtigt nur diejenigen sind, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder eine Berichtigung erfolgen soll, nicht. Dem Gesetz ist aber auch nicht zu entnehmen, daß der Beweis des Gegenteils nur durch einen Berichtigungsbescheid der Wasserbuchbehörde erbracht werden könne. Der OGH kann damit die Auffassung Krzizeks nicht teilen und pflichtet vielmehr der allgemeinen Auffassung Haager - Vanderhaags (a. a. O., 438) bei, wonach die Eintragung der Wasserrechte in das Wasserbuch (nur) ein wichtiges Beweismittel für seinen Bestand, Besitz und Umfang, ein Gegenbeweis jedoch keineswegs ausgeschlossen sei (in diesem Sinne wohl auch Grabmayr - Rossmann a. a. O., 604 Anm. 8). Der OGH ist daher der Auffassung, daß bei Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches die Gerichte sehr wohl auch selbst den Beweis darüber zuzulassen haben, daß eine Eintragung im Wasserbuch unrichtig sei. Die Bestimmung des § 126 Abs. 1 WRG ist also nichts anderes als eine Beweisregel, die demjenigen, gegen den eine Eintragung im Wasserbuch spricht, den Beweis des Gegenteils auferlegt; dieser Beweis kann aber auch vor dem Gericht erbracht werden. Trotz der - ohnehin nur undeutlichen bzw. widersprüchlichen - Eintragung im Wasserbuch, daß die Sprungquelle 3 auf dem Grundstück 832/1 gefaßt worden sein könnte, waren die Untergerichte daher berechtigt, auf Grund des von ihnen durchgeführten Beweisverfahrens das Gegenteil festzustellen. An diese Feststellung ist der OGH gebunden. Unter diesen Umständen muß auf den von der Revision bezweifelten Wert des Planes Nr. 2, der die Sprungquelle 3 auf dem Grundstück 894/2 bezeichnet, nicht weiter eingegangen werden. Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 10. Feber 1905 ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls kein Beweis, daß die strittige Quelle auf dem Grundstück 832 entsprungen bzw. gefaßt worden sei. Auch an die Feststellung der Untergerichte, daß es sich bei den dort erwähnten Quellen nicht auch um die Sprungquelle 3 handelte, ist nämlich der OGH gebunden.
Ist damit der Klägerin schon der Beweis, daß die beklagte Partei die auf dem Grundstück 832/1 befindliche Sprungquelle 3 ohne ihre Zustimmung auf des Grundstück 894/2 verlegt habe, nicht gelungen, muß auf die eher wassertechnische Frage, ob eine solche Verlegung überhaupt möglich ist, nicht eingegangen werden. Auch die zahlreichen bei anderen Beweisergebnissen eventuell noch zu lösenden Rechtsfragen, vor allem ob dem Berechtigten aus einer wasserrechtsbehördlich bewilligten Wasserbenutzungsanlage - noch dazu ohne weiteren Bescheid der Wasserrechtsbehörde, der nach § 9 WRG erforderlich wäre überhaupt mit Urteil von einem Gericht aufgetragen werden dürfte, die genehmige Quellfassungsanlage zu verlegen, und ob dem Eigentümer - oder gar einem bloßen Miteigentümer - eines Grundstückes während des Bestehens eines Wasserbenutzungsrechtes eines anderen überhaupt ein schützenswertes und damit klagbares Recht zuerkannt werden könnte, eine Quelle an einer bestimmten Stelle auf seiner Liegenschaft zu fassen und ob er nicht eher nur verlangen könnte, daß ihm bei nicht unentgeltlicher oder bereits entgoltener Wasserbenutzungsberechtigung trotz der Verlegung der Quellfassung das angemessene Entgelt zu bezahlen sei, müssen unter diesen Umständen nicht erörtert werden.
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