OGH 12Os114/78

OGH12Os114/7821.9.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.September 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall StGB über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.März 1978, GZ. 5 d Vr 681/76-63, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Obendorfer, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 20 (zwanzig) Monate erhöht.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Februar 1917 geborene staatenlose Kaufmann Kurt A des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten (richtig zweiten) Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9.Dezember 1975, GZ. 5 d E Vr 5098/74-82 (zehn Monate Freiheitsstrafe wegen § 486 Abs. 1 StG.) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht das getrübte Vorleben mit einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der Tathandlungen als erschwerend, als mildernd hingegen das Tatsachengeständnis und das Anerkennen des Privatbeteiligtenanspruches.

Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft nur mit Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1.August 1978, GZ. 12 Os 114/78-4, - welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist -, in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Gerichtstages ist somit nur die Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen, von welchen allein jene der Staatsanwaltschaft begründet ist.

Mit Recht verweist die Anklagebehörde darauf hin, daß weder die Anerkennung der Ansprüche des Privatbeteiligten, noch das Tatsachengeständnis die in den Z. 15

und 17 des § 34 StGB angeführten Milderungsgründe herzustellen vermögen (vgl. auch ÖJZ-LSK. 1978/276). Den vom Erstgericht richtig angenommenen, allerdings im Ergebnis zu gering gewichteten Erschwerungsgründen steht allein der von der Verteidigung aufgezeigte Milderungsgrund der Selbststellung nach § 34 Z. 16 StGB entgegen (siehe ON. 47, Bd. II. der Akten 5 d E Vr 5098/74). Das weitere Vorbringen des Berufungswerbers, er sei unverschuldet in eine nicht vorhersehbare finanzielle Notsituation geraten, widerspricht den Urteilsfeststellungen und der Aktenlage. Bei Abwägung der richtiggestellten Strafzumessungsgründe, bei welchen insbesonders die einschlägigen, zum Teil sehr erheblichen, aber im Ergebnis doch auf lange Sicht gesehen wirkungslos gebliebenen Vorstrafen ins Gewicht fallen, mußte die zusätzliche Freiheitsstrafe auf das im Spruche angeführte Ausmaß erhöht werden, um den Unrechtsgehalt der Straftat unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StPO auf das erwähnte Urteil und der Täterpersönlichkeit gerecht zu werden und den Strafzweck in spezialpräventiver Hinsicht zu erfüllen, zumal die, wenn auch in längerem Zeitraum erfolgten Rückfälle, keine günstige Prognose zulassen.

Es war daher der Berufung der Staatsanwaltschaft wie im Spruche Folge zu geben, die Berufung des Angeklagten hingegen auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO

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