OGH 3Ob127/78

OGH3Ob127/7812.9.1978

SZ 51/125

Normen

EO §7 Abs2
EO §10
EO §35
JN §54 Abs2
ZPO §500
EO §7 Abs2
EO §10
EO §35
JN §54 Abs2
ZPO §500

 

Spruch:

Bei einer Klage nach § 10 EO betreffend einen auf Zahlung eines Geldbetrages lautenden Exekutionstitel besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Streitwert ist gleich der Höhe des Kapitalsbetrages (§ 54 Abs. 2 JN). Eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 ZPO hat nicht zu erfolgen. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich

Der Nichteintritt einer auflösenden Bedingung, an den der Bestand der vollstreckbaren Forderung geknüpft ist, ist nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 EO nachzuweisen. Dies ist Sache des Verpflichteten (§ 35 EO)

OGH 12. September 1978, 3 Ob 127/78 (OLG Wien 6 R 22/78; LGZ Wien 3 Cg 202/77)

Text

Die Parteien schlossen im Ehescheidungsprozeß 3 Cg 399/76-3 beim Landesgericht für ZRS Wien am 15. November 1976 einen gerichtlichen Vergleich, dessen Punkte 1 und 2 wie folgt lauten:

"1. Beide Parteien halten übereinstimmend fest, daß die bisherige eheliche Wohnung in Wien 5, G-Gasse 36/26 nur eine Untermietwohnung ist, Untermieter ist der Beklagte. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine Mietwohnung (Hauptmiete der Klägerin) im Ausmaß von ca. 70 m2 innerhalb des Gemeindegebietes Wien bis zum 30. April 1977 auf seine Kosten zu verschaffen.

2. Der Beklagte verpflichtet sich weiters, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 6000 S beginnend mit 1. Dezember 1976 vorläufig bis zum 30. April 1977, falls der Beklagte jedoch der Klägerin die Wohnung laut Punkt 1 des Vergleiches bis zu diesem Zeitpunkt nicht verschafft, bis zur endgültigen Verschaffung dieser Wohnung einen monatlichen Betrag von 6000 S bei Exekution zu bezahlen. Ab Verschaffung der Wohnung verpflichtet sich der Beklagte, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 4000 S bei Exekution zu bezahlen."

Am 10. Juni 1977 brachte die Klägerin beim Erstgericht eine Klage gemäß § 10 EO "auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleiches" mit dem Urteilsbegehren: "der Anspruch der klagenden Partei aus dem Vergleich des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. 11. 1976, 3 Cg 399/76, des Inhaltes, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 6000 S bis auf weiteres zu bezahlen, ist vollstreckbar, ein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Ausspruch statt, daß der Punkt 2 des genannten Vergleiches für vollstreckbar erklärt wurde. Es führte hiezu im wesentlichen aus, der Beklagte habe nach seinem eigenen Zugeständnis der Klägerin weder die Wohnung laut Punkt 1 des Vergleiches verschafft, noch den erhöhten Unterhalt von 6 000 S geleistet. Da die Klägerin dies nicht mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachweisen könne, habe sie "die Vollstreckbarkeit des Vergleichstitels" durch Ergänzungsklage im Sinne des § 10 EO erwirken müssen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde, und sprach hiezu aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 2000 S übersteigt. Es vertrat die Ansicht, Punkt 2 des Vergleiches vom 15. November 1976 sei dahin auszulegen, daß der Beklagte zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von 6000 S vom 1. Dezember 1976 an verpflichtet sei. Diese Verpflichtung habe so lang zu bestehen, bis der Beklagte der Klägerin die im Punkt 1 des Vergleiches bezeichnete Wohnung verschafft habe. Von diesem Zeitpunkt an verringere sich die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten um monatlich 2000 S. Es handle sich hiebei um eine auflösende Bedingung. Die Klägerin könne somit jederzeit zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderung von monatlich 6000 S ohne Nachweis der Vollstreckbarkeit dieses Anspruches nach § 7 Abs. 2 EO Exekution führen. Es sei Sache des Beklagten, den Eintritt der auflösenden Bedingung einzuwenden. Es fehlen daher für die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen, vor der Exekutionsführung auf Grund des Vergleiches eine Ergänzungsklage nach § 10 EO erheben und ein gerichtliches Urteil erwirken zu müssen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Daß die Revision zulässig ist, grundet sich nicht auf die Bewertung der Streitsache durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 ZPO. Eine solche Bewertung ist in einem abändernden oder voll bestätigenden Berufungsurteil, das eine Klage nach § 10 EO auf Ergänzung eines auf Zahlung eines Geldbetrages lautenden Exekutionstitels zum Gegenstand hat, nicht vorzunehmen, weil in diesem Fall der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat "ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Dieser bestimmt - unter Bedachtnahme auf die §§ 54 bis 60 JN - den Wert des Streitgegenstandes. Im vorliegenden Fall übersteigt demnach der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat (das Dreifache der Jahresleistung an vereinbartem Unterhalt), den Betrag von 2000 S.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte nach Punkt 2 des Vergleiches verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Dezember 1976 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 6000 S zu bezahlen, und zwar 4000 S unbedingt und weitere 2000 S bis zur Erfüllung der im Punkt 1 des Vergleiches festgelegten Verpflichtung (Verschaffung einer dort näher bezeichneten Wohnung), ist richtig. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist als eine auflösende Bedingung für die Verringerung des Unterhaltsanspruches auf monatlich 4000 S aufzufassen. "Daß dies dem Willen der Streitteile bei Abschluß des Vergleiches entsprochen haben dürfte", gibt die Revisionswerberin selbst zu. Es ist ihr beizupflichten, daß der Exekutionstitel anders, also deutlicher und klarer hätte formuliert werden können und sollen; es kann aber auch bei der gewählten Formulierung kein Zweifel daran bestehen, was die Parteien gewollt haben. Daß eine auflösende Bedingung nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 EO nachzuweisen ist, sondern als Tatbestand im Sinne des § 35 Abs. 1 EO (gänzlicher bzw. - wie hier - teilweiser Anspruchsverlust) im Falle der Exekutionsführung zur Hereinbringung des gänzlich oder teilweise erloschenen Forderungsbetrages geltend zu machen ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt (ebenso Heller - Berger - Stix, 198 und 200 f.). Es ist daher zutreffend zu der Rechtsansicht gelangt, daß es für den Fall der Exekutionsführung zur Hereinbringung des Unterhaltsanspruches der klagenden Partei von monatlich 6000 S oder auch nur des Teilbetrages von 4000 S des Nachweises der Vollstreckbarkeit des Anspruches im Sinne des § 7 Abs. 2 EO nicht bedarf. Damit fehlen die Voraussetzungen für die gegenständlich erhobene Ergänzungsklage im Sinne des § 10 EO. Das Berufungsgericht hat deshalb das Klagebegehren in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes mit Recht abgewiesen.

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