Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3
StPO in der Sache selbst erkannt:
Werner Eduard A und Günter B sind schuldig;
sie haben am 26.Jänner 1978 in Dornbirn im bewußten gemeinsamen Zusammenwirken als Mittäter eine fremde Sache, nämlich das Einsatzfahrzeug der Städtischen Sicherheitswache Dornbirn mit dem Kennzeichen V 182.600 durch Ablassen der Luft aus den beiden rechtsseitigen Fahrzeugreifen unbrauchbar gemacht, wobei diese Sachbeschädigung an einer Sache begangen wurde, die der öffentlichen Sicherheit diente.
Werner Eduard A und Günter B haben hiedurch das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB begangen und werden hiefür nach § 126 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von je 180 Tagessätzen verurteilt.
Der Tagessatz wird bei Werner Eduard A mit 30,- S und bei Günter B mit 60,- S bestimmt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird die Ersatzfreiheitsstrafe bei beiden Angeklagten mit 90 (neunzig) Tagen festgesetzt. Gemäß § 389, 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Strafverfahrens erster und zweiter Instanz zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 1.April 1961 geborene, noch jugendliche Tischlerlehrling Werner Eduard A und der am 1. Oktober 1959 geborene Beifahrer Günter B von der Anklage wegen Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Nach dem Anklagevorwurf liegt ihnen zur Last, am 26.Jänner 1978 in Dornbirn aus dem rechten Vorder- und dem rechten Hinterreifen eines vor einem Gasthaus abgestellten Einsatzfahrzeugs der Städtischen Sicherheitswache Dornbirn, (vorsätzlich) die Luft abgelassen zu haben. Hiezu stellte das Erstgericht in seinem freisprechenden Erkenntnis unter Hinweis auf die geständige Verantwortung der beiden Angeklagten und die damit übereinstimmenden sonstigen Verfahrensergebnisse fest, daß durch deren Tatverhalten der rechte Vorderreifen dieses Einsatzfahrzeuges völlig luftleer wurde, sodaß dieser Reifen unter einem Zeitaufwand von etwa fünfzehn Minuten ausgewechselt werden mußte, im rechten Hinterreifen hingegen noch so viel Luft verblieb, daß das Fahrzeug nach dem Reifenwechsel zum Posten gefahren werden konnte. Dadurch sei es aber - so meint das Erstgericht - nicht unbrauchbar im Sinne des § 125
StGB gemacht worden, weil der durch die Tat notwendig gewordene Reifenwechsel in verhältnismäßig kurzer Zeit vorgenommen werden konnte, zumal das Fahrzeug während dieser Zeit auch nicht zu einem dringenden Einsatz benötigt worden sei, sodaß nur eine noch nicht unter den Tatbestand der Sachbeschädigung fallende Erschwerung der Benützung dieses Fahrzeuges vorliege.
Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 125 StGB ist als Sachbeschädigung das Zerstören, Beschädigen, Verunstalten oder Unbrauchbarmachen einer fremden Sache strafbar. Zweck dieser Strafdrohung ist es, zu verhindern, daß die Substanz oder auch nur der Gebrauchswert einer Sache vernichtet oder vermindert wird (Dokumentation zum Strafgesetzbuch, Seite 154). Eine Sachbeschädigung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle liegt demnach nicht nur bei einer Verletzung der Sachsubstanz, sondern auch dann vor, wenn etwa ein wesentlicher Bestandteil entfernt wird, die Sache an sich aber unbeschädigt bleibt, jedoch erst durch einen entsprechenden Aufwand an Zeit und Arbeit wieder der eigentlichen Zweckbestimmung zugeführt werden kann (vgl. Leukauf-Steininger, Seite 624).
Der Umstand, daß sich der durch die Tat herbeigeführte, den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache hindernde Mangel wieder beseitigen läßt und dann die Sache wieder so wie vor der Tat weiter benützt werden kann, vermag somit nichts an der bereits eingetretenen (objektiven) Verwirklichung des Tatbildes der Sachbeschädigung zu ändern, es genügt vielmehr, daß die Sache - wenn auch nur vorübergehend -
unbrauchbar gemacht wird.
Die mit einem entsprechenden Luftdruck ausgestatteten Reifen zählen zu den wesentlichen Bestandteilen eines Kraftfahrzeuges und bilden für dessen Betrieb eine unabdingbare technische Voraussetzung. Fehlt so wie im vorliegenden Fall in einem der vier Reifen überhaupt die Luft und somit ein für dessen Funktionstüchtigkeit wesentlicher Teil, hindert dies auch den (bestimmungsgemäßen) Gebrauch des Fahrzeuges. So gesehen, haben die beiden Angeklagten, ausgehend von den Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes, das Einsatzfahrzeug der Städtischen Sicherheitswache Dornbirn - wenn auch nur vorübergehend - betriebsunfähig und damit unbrauchbar im Sinne des § 125 StGB gemacht. Dem Umstand, daß dieses Fahrzeug durch einen in relativ kurzer Zeit durchgeführten Reifenwechsel wieder fahrbereit gemacht werden konnte, kommt bei der rechtlichen Beurteilung keine entscheidende Bedeutung zu; denn der Tatbestand der Sachbeschädigung erfordert keineswegs, daß die Sache auf Dauer oder doch für einen längeren Zeitraum unbrauchbar gemacht wird.
Das vom Erstgericht festgestellte Tatverhalten der beiden Angeklagten, deren Vorsatz, wie schon aus ihrem Vorgehen hervorleuchtet, darauf gerichtet war, das - von ihnen auch als solches erkannte - Einsatzfahrzeug der Städtischen Sicherheitswache Dornbirn, somit eine der öffentlichen Sicherheit dienende Sache (vgl. Dokumentation zum Strafgesetzbuch, Seite 156), durch das Ablassen der Luft aus den Reifen außer Betrieb zu setzen, und die es auf diese Weise auch tatsächlich zum bestimmungsgemäßen Zweck vorübergehend unbrauchbar machten, erfüllt demnach sowohl in objektiver als auch in subjektiver Beziehung den Vergehenstatbestand der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126
Abs. 1 Z 5 StGB.
Bei der nach § 126 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Strafbemessung wertete der Oberste Gerichtshof bei beiden Angeklagten als erschwerend keinen Umstand, als mildernd das Geständnis, die ersichtliche Unbesonnenheit bei der Tatbegehung, bei Günter B überdies auch dessen ordentlichen Lebenswandel.
Da die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen, konnte die alternativ angedrohte Geldstrafe zur Anwendung gebracht werden. Ausgehend von der überlegung, daß es sich beim Angeklagten Werner Eduard A um einen, allerdings vorbestraften Jugendlichen, bei Günter B hingegen um einen unbescholtenen Erwachsenen handelt, konnte der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat als annähernd gleich angenommen werden, wofür eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen erscheint. Die unterschiedliche Höhe der Tagessätze entspricht den jeweils vorliegenden unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und wurde so bemessen, daß sie zwar fühlbar, aber nicht konfiskatorisch wirkt.
Die bedingte Nachsicht der Geldstrafen kam auch bei Günter B nicht in Betracht, um die Effizien der Geldstrafen zu wahren und zugleich der Neigung gleichaltriger Personen zu mutwilligen Zerstörungsakten entgegenzuwirken.
Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen beruht auf § 19 Abs. 3 StGB, die Kostenentscheidung auf den bezogenen Gesetzesstellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)