OGH 12Os58/78

OGH12Os58/787.9.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.September 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schrammel als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A und andere wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betrugs nach § 15, 146, 147 Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von dem Angeklagten Erich B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.November 1977, GZ. 5 c Vr 4407/77-26, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Klade und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 23.September 1929 geborene kaufmännische Angestellte (und Schallplattenproduzent) Erich B des Vergehens nach § 48 Kreditwesengesetz als Beteiligter nach § 12 StGB schuldig erkannt. Nach den Urteilsfeststellungen übergab er Ende Februar oder Anfang März 1977 in Wien dem Mitangeklagten Manfred A, der für die in Gründung befindliche Firma Tonstudio C Gesellschaft m.b.H. einen sogenannten Bürges-Kredit bei der D zu erlangen suchte, zu diesem Zweck fingierte schriftliche Unterlagen über den (damit vorgetäuschten) Verkauf einer Musikkassettenkopieranlage um den angeblichen Kaufpreis von 587.900 S durch ihn an die Firma C, nämlich die schriftliche Bestätigung des Kaufvertragsabschlusses samt dessen näheren Bedingungen und die Quittung über den Erhalt einer Anzahlung von 100.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die von Erich B aus den Gründen der Z 5 und Z 9 (lit. a und b) des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Mit dem Einwand, die ihm angelastete Handlungsweise sei als absolut untauglicher Versuch zur Erlangung eines Kredites nicht strafbar, macht der Beschwerdeführer der Sache nach (ausschließlich) einen ihn benachteiligenden Rechtsirrtum des Erstgerichtes (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) geltend; er ist jedoch damit nicht im Recht:

Nach der gegenüber strengeren Strafbestimmungen, insbesondere jenen gegen Betrug, subsidiären Vorschrift des § 48 KWG ist strafbar, wer vorsätzlich zur Erlangung oder Erweiterung eines Kredites oder zur Erzielung günstigerer Kreditbedingungen unwahre Bilanzen, Gewinnund Verlustrechnungen oder Vermögensübersichten einem Kreditinstitut einreicht oder einem solchen gegenüber wissentlich falsche Erklärungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt, auch wenn es nicht zur Kreditgewährung kommt. Dieser Tatbestand erfaßt die ohne Schädigungsabsicht unternommene Täuschung von Kreditinstituten über wirtschaftliche Belange, die für eine (damit angestrebte) Krediterlangung oder -verbesserung von Bedeutung sind. Darunter können auch falsche Erklärungen einer vom Kreditwerber verschiedenen Person fallen, wenn sie wirtschaftliche Verhältnisse dieses Dritten betreffen, die Grundlage der Entscheidung über die angestrebte Kreditaktion sind. Die genannten Voraussetzungen treffen auf das Vortäuschen des Verkaufes angeblicher Finanzierungsobjekte, zumal wenn sie zugleich zur Kreditsicherung bestimmt sind, durch den vorgeblichen Verkäufer an den Kreditwerber zu.

Denn mit der solcherart fingierten Vermögenstransaktion werden wirtschaftliche Verhältnisse (auch) der als Verkäufer auftretenden Person dargetan, die einen für die Entscheidung des Kreditinstitutes über die Kreditgewährung wesentlichen Umstand bilden (EvBl. 1975/49).

Nach dem Gesagten stellen die im gegebenen Fall zur Vorlage bei der Bank bestimmten (inhaltlich unrichtigen) Erklärungen des Beschwerdeführers, der Firma C ein Kassettenkopiergerät um 587.900 S verkauft zu haben, wobei vorgeblich die Anschaffung des Gerätes durch den angestrebten Kredit (mit-) finanziert werden und dieses als Kreditsicherungsobjekt dienen sollte (S 301, 303 d. A), zur Verwirklichung des Tatbildes nach § 48 KWG geeignete Ausführungshandlungen dar, die der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter (Mittäter) im Sinne des § 12 StGB, erster Fall - und nicht bloß, wie das Erstgericht anscheinend annahm, als (sonstiger) Beteiligter im Sinne des dritten Falles dieser Gesetzesstelle - zu verantworten hat. Von einer - in der Beschwerde vermeinten - absoluten Untauglichkeit dieser Handlungsweise zur Tatbestandsverwirklichung kann daher keine Rede sein. Da das auf den vorgetäuschten Sachverhalt gestützte Kreditansuchen - den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urkunden zufolge (S 299 ff d. A) - bei der Bank eingereicht wurde, liegt nach § 48 KWG Deliktsvollendun; daß es tatsächlich zur Kreditgewährung kommt, ist hiefür nach der ausdrücklichen Anordung dieser Gesetzesstelle nicht erforderlich, weshalb auch von einem bloßen Deliktsversuch überhaupt nicht gesprochen werden kann.

Unstichhältig sind die Beschwerdevorwürfe mangelhafter Begründung (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) hinsichtlich der subjektiven Tatseite:

Die vom Erstgericht als Tatsachengeständnis gewertete Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, er habe mit seinen (unbestritten wissentlich) unwahren Angaben dem Mitangeklagten A zu dem angestrebten Kredit verhelfen wollen (S 286 /-S 327/- d.A), bietet für die im Urteil mit genügender Deutlichkeit zum Ausdruck gelangte Annahme, daß der Beschwerdeführer seine Erklärungen 'vorsätzlich zur Erlangung ..... eines Kredites' abgab, eine einwandfreie Grundlage; ein Begründungsmangel ist insoweit nicht gegeben. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er habe das Kreditansuchen für aussichtslos gehalten, ist weder durch die Urteilsfeststellungen gedeckt noch hatte sich der Beschwerdeführer vor dem Erstgericht in diesem Sinne verantwortet (vgl. S 283 d. A); im übrigen ist die Einschätzung der Erfolgschancen eines Kreditansuchens durch den Täter für den Tatbestand des § 48 KWG rechtlich bedeutungslos, zumal es - wie schon erwähnt - für die Tatbestandsverwirklichung ohne Belang ist, ob es zur Kreditgewährung kommt oder nicht.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen ihm unterlaufenen Rechtsirrtum berufen will, kommt seinen Ausführungen gleichfalls keine Berechtigung zu:

Ein bloßer Irrtum über die Strafbarkeit eines (als Unrecht erkannten) Verhaltens vermag den Täter von vornherein ebensowenig zu exculpieren wie ein Subsumtionsirrtum (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB S 94).

Wollte aber der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen (auf Befragen durch seinen Verteidiger in der wiederholten Hauptverhandlung, S 329

d. A), er habe nicht gewußt, daß seine Handlungsweise strafbar sei, und er hätte sie bei Kenntnis des Kreditwesengesetzes unterlassen, einen Rechtsirrtum behaupten, der ihn das Unrecht der Tat nicht habe erkennen lassen, so wäre ihm ein solcher Rechtsirrtum vorzuwerfen und daher gleichwohl die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden (§ 9 StGB). Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das in der Täuschung von Kreditinstituten über wirtschaftliche Verhältnisse, die für eine Kreditgewährung von Bedeutung sind, sohin in einem Handeln wider Treu und Glauben im wirtschaftlichen Bereich gelegene Unrecht allgemein ohne weiteres einsichtig und war dies mangels jedes Indizes für einen Ausnahmesachverhalt auch für den Beschwerdeführer.

Der vom Beschwerdeführer solcherart behauptete Rechtsirrtum könnte ihn daher - auch wenn er erwiesen wäre - vor dem Vorwurf schuldhaften Handelns nicht bewahren. So gesehen haftet dem angefochtenen Urteil weder ein Begründungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) noch eine irrige Rechtsauffassung (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO), insoweit darin dieser Teil der Verantwortung des Beschwerdeführers ersichtlich mit der Bemerkung abgetan wird, das Beweisverfahren habe keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen von Schuldausschließungsgründen ergeben und solche seien auch nicht behauptet worden.

Verfehlt ist schließlich auch der Einwand einer Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO in der Richtung mangelnder Strafwürdigkeit (§ 42 StGB);

dies schon deshalb, weil das Vergehen nach § 48 KWG u.a. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist, Straflosigkeit nach § 42 StGB aber bei solchen Delikten von vorneherein nicht in Betracht kommt, für die - wie hier -

eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Die in jeder Hinsicht unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Erich B nach § 48 KreditwesenG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 200 S, im Nichteinbringungsfalle zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und nahm bei der Strafbemessung als erschwerend die teils einschlägigen Vorstrafen, als mildernd den Umstand an, daß durch seine falschen Erklärungen kein Schaden eingetreten ist.

Die Berufung des Angeklagten, welche die Herabsetzung der Tagessätze sowohl der Zahl als auch der Höhe nach ebenso wie die bedingte Nachsicht der verhängten Geldstrafe anstrebt, ist nicht berechtigt. Es ist nicht zu übersehen, daß der Berufungswerber nach seinen Vorstrafen zur kleineren oder mittleren Wirtschaftskriminalität neigt (§ 71 StGB), sodaß die Vorstrafen durchaus als erschwerend herangezogen werden konnten.

Der gute Leumund ist für sich allein gesehen kein Milderungsgrund. Die Anzahl der Tagessätze entspricht durchaus dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, die Höhe derselben den wirtschaftlichen Verhältnissen selbst unter Berücksichtigung der Sorgepflichten, da die Geldstrafe insgesamt gesehen das angegebene Monatseinkommen als kaufmännischer Angestellter von 15.000 S nur unwesentlich übersteigt und die Einkünfte aus der Schallplattenproduktion überhaupt keine Berücksichtigung gefunden haben.

Eine bedingte Nachsicht der Geldstrafe kam zur Wahrung ihrer Effektivität aber auch im Hinblick auf das Vorleben aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO

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