OGH 13Os17/78

OGH13Os17/789.3.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März l978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.  Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sulyok als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard A und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 1 und 15 StGB über die vom Angeklagten Richard A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Dezember 1977, GZ. 12 Vr 2456/77-37, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schmid und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00017.78.0309.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem auch) Richard A des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 1, 15 StGB schuldig erkannt, weil er in Gesellschaft eines anderen als Beteiligter am 4. September 1977 in V (Stmk.) aus dem Treibstofftank eines PKWs. (20 bis) 30 Liter Superbenzin im Wert von 210 S (richtig: 140 – 210 S) durch Abzapfen mit einem Schlauch gestohlen und überdies versucht hat, diesen PKW. mit auf den Diebstahl von Gebrauchsgegenständen (in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert) gerichtetem Vorsatz unter Verwendung eines mitgeführten Schraubenziehers aufzubrechen, wobei die Tatvollendung nur wegen der Stellung durch eine Gendarmeriepatrouille unterblieben war.

Das Erstgericht verhängte hiefür über den Angeklagten Richard A nach dem § 129 StGB eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Bei Bemessung dieser Strafe erachtete es als erschwerend die auf gleicher schädlicher Neigung liegenden Vorstrafen des Angeklagten, von welchen fünfzehn (unter zwanzig) wegen Vermögensdelikten verhängt worden waren, als mildernd hingegen sein Teilgeständnis und den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben w Den gegen ihn ergangenen Schuldspruch ficht der Angeklagte Richard A mit Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 16. Februar 1978, GZ. 13 Os 17/78-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung dieses Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt und bei ihrer Würdigung zutreffend darauf Bedacht genommen, daß der Angeklagte Richard A sein Teilgeständnis nur deshalb abgelegt hat, weil nach dem Geständnis seines Komplizen seine leugnende Verantwortung jeglichen Anschein von Glaubwürdigkeit verloren hatte (S. 139, 140 und 154 d.A.), sohin als 'Mußgeständnis' nicht sonderlich schwer ins Gewicht fällt. Dazu kommt das äußerst getrübte Vorleben dieses Angeklagten, der bisher insgesamt zwanzig Vorstrafen, überwiegend wegen einschlägiger Delikte, erlitten hat und erst am 11. August 1977 nach der Verbüßung einer einjährigen Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen worden war, bevor er nicht ganz einen Monat später bereits wieder rückfällig wurde. Bei dieser Sachlage kann die vom Erstgericht verhängte zehnmonatige Freiheitsstrafe selbst angesichts eines bloß relativ geringen Unrechtsgehaltes der Tathandlungen nicht als überhöht angesehen werden, weil sich das Verschulden des Angeklagten als besonders gravierend erweist.

Es war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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