OGH 8Ob508/78

OGH8Ob508/7815.2.1978

SZ 51/17

Normen

EO §379 Abs2 Z2
EO §379 Abs2 Z2

 

Spruch:

Die Bestimmung des § 379 Abs. 2 Z. 2 EO gilt nur für inländische Urteile, die im Ausland vollstreckt werden müßten. Anm.: Vgl. zu § 379 Abs. 2 Z. 2 EO auch die unter Nr. 62 veröffentlichte E 6 Ob 612/78

OGH 15. Feber 1978, 8 Ob 508/78 (LGZ Wien 46 R 3/78; BG Innere Stadt Wien 37 C 2091/77)

Text

Die Antragstellerin, eine deutsche OHG begehrt zur Sicherung einer behaupteten Forderung von 219 343 DM samt Anhang wider ihren Gegner, einen türkischen Südfrüchtehändler, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot hinsichtlich 19 inländischer Drittschuldner. Sie macht den Gefährdungstatbestand des § 379 Abs. 2 Z. 2 EO geltend und brachte hiezu - ohne Bescheinigungsmittel anzubieten - vor, ohne die beantragte einstweilige Verfügung müßte das Urteil in der Türkei vollstreckt werden. Der Gegner besitze außer den vom Drittverbot erfaßten Forderungen kein inländisches Vermögen. Die Urteile türkischer Gerichte seien in Österreich vollstreckbar, doch könnten bis zur Entscheidung eines Gerichtes in der Türkei über eine dort eingereichte Klage gegen den Antragsgegner Jahre verstreichen, weshalb die Dauer, für welche die einstweilige Verfügung zu erlassen sei, vorläufig bis 30. Juni 1980 zu bemessen und der Antragstellerin zum Nachweis der Klagseinbringung eine Frist bis 15. Feber 1978 zu bestimmen sei.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung aus der Erwägung ab, daß die im § 379 Abs. 2 Z. 2 EO genannte Gefahr der Vollstreckung im Ausland nicht bescheinigt worden sei, die Bescheinigung der Gefährdung aber nicht durch Sicherheitsleistung ersetzt werden könne.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionskurs der Antragstellerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurswerberin ist zuzugeben, daß im Gegensatz zur Bestimmung des § 379 Abs. 2 Z. 1 EO für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung im Falle des von ihr ins Treffen geführten § 379 Abs. 2 Z. 2 EO objektive Gefährdung hinreicht (1 Ob 7/61 u. a.). Wie den Erläuternden Bemerkungen zu Art. V P 27 der 6. Gerichtsentlastungsnovelle, mit dem diese Bestimmung normiert wurde, zu entnehmen ist, sollte durch die Art der Anfügung dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht werden, daß nicht etwa der Grundsatz, zur Erwirkung von einstweiligen Verfügungen zwecks Sicherung von Geldforderungen sei die Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung erforderlich, verlassen, sondern daß nur dieser eine - somit privilegierte - Fall, wo die objektive Gefährdung genügt, angefügt wird (298 BNR, II GP). Damit ist aber für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts gewonnen.

Wie dem Sinn dieser Regelung und ihrem Zusammenhang mit § 370 und § 381 Z. 1 EO zu entnehmen ist, bezieht sich die Bestimmung des § 379 Abs. 2 Z. 2 EO nur auf inländische Urteile, die im Ausland vollstreckt werden müßten. Sie soll jenen Schwierigkeiten begegnen, die sich aus der Vollstreckung inländischer Urteile im Ausland ergeben können, nicht aber die Vollstreckung im Ausland erstrittener Urteile dort oder im Inland garantieren. Da die in die gleiche Richtung weisenden Erläuterungen Bemerkungen (298 BNR, III GP) die gleichartige Bestimmung des § 917 Abs. 2 dZPO ausdrücklich zitiert, sei darauf hingewiesen, daß die deutsche Lehre und Rechtsprechung zur gleichen Auffassung gelangt ist (Baumbach - Lauterbach[36] S. 1773; Stein - Jonas[19], Komm. z. d. ZPO zu § 917 II, Punkt 1; VersR. 1972, 1116 bis 1117).

Da die Rekurswerberin nach ihrem eigenen Vorbringen den zu sichernden Anspruch in der Türkei gerichtlich geltend machen will, kann sie sich wegen der möglichen Vollstreckung des türkischen Urteils in der Türkei zur Begründung ihres Sicherungsantrages nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des § 379 Abs. 2 Z. 2 EO berufen.

Hieraus folgt nicht, daß nicht zugunsten ihrer in der Türkei einzuklagenden Geldforderung in Österreich eine einstweilige Verfügung bewilligt werden könnte. Die Antragstellerin hätte hiezu allerdings die subjektive Gefährdung nach § 379 Abs. 2 Z. 1 EO geltend machen müssen. Dies hat die Antragstellerin unterlassen und einen dieser Bestimmung zu unterstellenden Sachverhalt weder behauptet noch bescheinigt. Die über ihr Antragsvorbringen hinausgehenden Rekursausführungen sind als unzulässige Neuerung unbeachtlich.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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