OGH 8Ob573/77

OGH8Ob573/7718.1.1978

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Benisch, Dr. Thoma, Dr. Kralik und Dr. Vogel als Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder I* F*, geboren am *, und S* F*, geboren am *, infolge Revisionsrekurses der Mutter A* F*, Hausfrau in *, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 28. Oktober 1977, GZ 4 R 357, 358/77‑58, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 3. August 1977, GZ 2 P 140/67‑48, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0080OB00573.77.0118.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wird in seinem Ausspruch über die Unterbringung der minderjährigen S* aufgehoben.

Zugleich wird die Entscheidung des Erstgerichtes im gleichen Umfang aufgehoben und diesem eine neuerliche nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen.

 

Begründung:

Die minderjährige I* und S* F* sind die ehelichen Kinder des E* F*, Hilfsarbeiter, derzeit beschäftigungslos, und A* F*, Hausfrau, beide wohnhaft in *.

Die Kindesmutter übergab anläßlich eines längeren Spitalsaufenthaltes die minderjährige S* am 30. April 1977 ihrer Schwägerin F* T* in Pflege.

Diese stellte am 8. Juni 1977 den Antrag, die bereits erfolgte Unterbringung der minderjährigen S* in ihre Pflege und Erziehung pflegschaftsbehördlich zu genehmigen sowie die Unterbringung der minderjährigen I* F* bei ihr anzuordnen: Der Kindesvater sei chronischer Alkoholiker, beziehe nur Notstandsunterstützung und Kinderbeihilfen, verbrauche auch fallweises Einkommen der Kindesmutter und die Rente seines Vaters vorwiegend für Alkohol. Hiedurch und durch die Wohnverhältnisse seien die Minderjährigen gefährdet und ohne erforderliche Pflege. Gegen den Kindesvater werde ein Entmündigungsantrag eingebracht.

Die Kindeseltern sprachen sich gegen die Anträge der F* T* aus und brachten vor, daß sie selbst geeignet seien, ihre Kinder zu erziehen, und bisher nie ein Anstand wegen der Erziehung der Kinder war, insbesonders auch nicht von Seiten der Jugendfürsorge Beschwerden erhoben wurden. Nach Wiederherstellung der Kindesmutter weigere sich die Antragstellerin zu Unrecht, der Mutter die minderjährige S* herauszugeben. Für Unterhalt der Kinder sei ausreichend gesorgt, die Wohnverhältnisse bei den Eheleuten T* seien sehr beengt.

Das Erstgericht wies den Antrag der F* T* mit Beschluß vom 3.  August 1977 ab.

Es beurteilte diesen Antrag nach § 178 ABGB in der damals geltenden Fassung. Auf Grund von Feststellungen über die Wohn- und Lebensverhältnisse der Kindeseltern und der Eheleute T*, auf die im einzelnen verwiesen wird (AS 112 bis AS 114), gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß ungeachtet der Alkoholsucht des Vaters ein Erziehungsnotstand hinsichtlich der beiden Kinder nicht vorliege und von Seiten des zuständigen Jugendamtes bisher keine Anträge auf Gewährung gerichtlicher Erziehungshilfe gestellt worden seien. Es sei nämlich darauf hinzuweisen, daß die Mutter A* F* offenbar bis jetzt die beiden Kinder I* und S* ordnungsgemäß gepflegt und erzogen habe, und zwar ihrem Stande entsprechend. Es sei darauf hinzuweisen, daß I* nun schon in die Hauptschule komme, auch von der Schule her keine Beschwerden an das Gericht oder die Jugendfürsorge herangetragen wurden und S* sich in körperlich gutem Pflegezustand befinde, welcher nicht erst bei der Familie T* herbeigeführt worden sein konnte. Schließlich sei S* nur deshalb zur Familie T* gebracht worden, weil sich die Kindesmutter vorübergehend im Krankenhaus befunden habe. Es werde nunmehr von der Antragstellerin versucht, das Kind zur Gänze in ihre Pflege und Erziehung zu nehmen. Hiebei sei zu bedenken, daß die Wohnverhältnisse bei Familie T* – rein größenmäßig gesehen – auch nicht besser seien als bei den Kindeseltern, wobei die Kindeseltern ein ganzes Haus am Land mit dazugehörigem Grund benützen könnten und die Kinder sich dort viel freier bewegen könnten als in der Stadt. Außerdem seien die Ehegatten T* ganztägig berufstätig und könnten sich daher keineswegs entsprechend der Pflege und Erziehung der beiden Kinder I* und S* F* widmen. Wenn auch die Trunksucht des Vaters für die Erziehungsverhältnisse ungünstig sei, so erscheine doch die Kindesmutter geeignet, ihre Kinder weiter zu pflegen und zu erziehen. Wenn der Vater entmündigt werde, was zu erwarten sei, werde sich die finanzielle Situation der Familie bessern weil der Kindervater dann nicht mehr unbeschränkt über seine eigenen Einkünfte (Notstandsunterstützung) und über jene seiner Familienangehörigen (Notstandshilfe der Kindesmutter, Rente des Großvaters) werde verfügen können. Nach der Entmündigung werde für die Kinder ein Vormund zu bestellen sein.

Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluß vom 28. Oktober 1977 die erstrichterliche Entscheidung in Ansehung der minderjährigen I* F*, was unbekämpft blieb. Hinsichtlich der minderjährigen S* änderte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstrichters dahin ab, daß es die bereits erfolgte Unterbringung der minderjährigen S* F* in Pflege und Erziehung der Antragstellerin F* T* pflegschaftsbehördlich genehmigte.

Das Rekursgericht erachtete hiefür folgende Faktoren als maßgebend: Der Vater der Kinder, E* F*, sei mit Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 3. Juli 1977, 2 L 48/77‑5, wegen Trunksucht beschränkt entmündigt worden. Während die Eltern der Kinder bei ihrer Vernehmung vor dem Erstgericht am 24. Juni 1977 noch erklärten, beide Kinder behalten und selbst erziehen zu wollen, habe die Mutter vor dem Bezirksgericht Voitsberg am 6. September 1977 angegeben, beide Kinder in Pflege und Erziehung ihrer in A*, Tirol, wohnenden verheirateten 19‑jährigen Tochter B* M* geben zu wollen. Die minderjährige S* befinde sich seit Ende April 1977 bei den Ehegatten E* und F* T* (dem Bruder der ehelichen Mutter und dessen Gattin) in deren Wohnung in Graz. S* habe zunächst ab 2. Mai 1977 zusammen mit ihrem nunmehr 5‑jährigen Cousin W* T*, mit dem sie sich sehr gut verstehe, einen städtischen Kindergarten in Graz besucht und gehe nunmehr in Graz in die Volksschule. Sie mache einen gut gepflegten Eindruck. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg habe den Antrag der F* T* befürwortet, der Beistand des beschränkt Entmündigten dagegen nichts eingewendet. Die Belassung der minderjährigen S* in der Pflege und Erziehung F* T*s sei im offenkundigen Interesse des Kindes gelegen.

Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wird in seinem Ausspruch über die Unterbringung der minderjährigen S* von der Kindesmutter mit Rekurs bekämpft, in dem sie die Wiederherstellung der erstrichterlichen Entscheidung und die Übergabe der minderjährigen S* in die Pflege und Erziehung der Kindeseltern anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist gerechtfertigt.

Gemäß § 139 ABGB in der im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung geltenden Fassung haben die ehelichen Eltern die Verbindlichkeit, ihre Kinder zu erziehen. Es handelt sich hiebei nicht nur um eine Pflicht, sondern es steht ihnen auch primär das Recht zu, diese Erziehung durchzuführen (EvBl 1975/229 ua). Wenn die Voraussetzungen für ein Ruhen der elterlichen Gewalt gegeben sind, vereinigt sich die gesamte Erziehungsgewalt in Händen jenes Elternteiles, dessen Erziehungsgewalt durch die gerichtliche Entscheidung nicht betroffen ist. Nur wenn auch dieser Elternteil unter Beachtung der strengen Voraussetzungen der §§ 176 bis 178 ABGB alte Fassung zur Erziehung nicht geeignet ist, kann sodann die Erziehungsgewalt einer dritten Person oder Stelle übertragen und das Kind dann auch auf einem geeigneten Pflegeplatz untergebracht werden. Für die Unterbringung bei einem Dritten muß ein Erziehungsnotstand vorliegen, der gegeben ist, wenn die Eltern für das Kind überhaupt nicht sorgen oder die Fürsorge so unzulänglich ist, daß das Wohl des Kindes oder der Allgemeinheit gefährdet wird (5 Ob 559/76 ua).

Prüft man die angefochtene Entscheidung nach diesen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Kriterien, dann kann nicht gesagt werden, daß die vom Rekursgericht ins Treffen geführten Umstände für die Unterbringung bei dritten Personen hinreiche. Daß die Kindesmutter zwischenzeitig in Erwägung zog, die minderjährige S* mit ihrer Schwester I* bei ihrer großjährigen Tochter in Pflege zu geben, während sie nunmehr ihren ursprünglichen Standpunkt wieder einnimmt, rechtfertigt nicht die Zuweisung des Kindes in die Pflege und Erziehung der Antragstellerin. Auch der Umstand, daß der Kindesvater wegen Trunksucht inzwischen beschränkt entmündigt wurde, begründet die Unterbringung des Kindes bei dritten Personen so lange nicht, als die Pflege und Erziehung des Kindes durch die Kindesmutter gesichert erscheint. Sollte der Kindesvater allerdings zu Trunkenheitsexzessen neigen, die trotz der Eignung der Kindesmutter zur Pflege und Erziehung des Kindes dieses infolge der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten unter den gegebenen Verhältnissen physisch oder psychisch ernstlich zu gefährden geeignet wären, käme eine Unterbringung bei dritten Personen in Betracht. In dieser Hinsicht ist das erstinstanzliche Verfahren ergänzungsbedürftig, weil insbesondere nicht geklärt wurde, ob und inwieweit derartige Auswirkungen der Alkoholsucht des Kindesvaters zu gewärtigen sind. Für die Beurteilung dieser Auswirkungen könnte auch die von der Rekurswerberin ins Treffen geführte Behauptung einer Alkoholentziehungskur des Kindesvaters bedeutsam sein.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht das Vorbringen der Beteiligten in ihren Rechtsmitteln zu berücksichtigen, und zu beachten haben, daß am 1. Jänner 1978 das Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes BGBl 1977/403 in Kraft getreten ist. Die Rechtsgrundlage für die neuerliche Entscheidung wird somit die Bestimmung des § 176 ABGB iF BGBl 1977/403 bilden. An den eingangs wiedergegebenen Grundsätzen über die Voraussetzungen der Ausschaltung des Erziehungsrechtes der Eltern ist festzuhalten. Die vom Erstgericht in seinem Beschluß angekündigte Bestellung eines Vormundes für das Kind wegen der Entmündigung seines Vaters kommt nach der neuen Rechtslage allerdings nicht in Betracht (§§ 144, 145, 145 a, 187 ABGB iF BGBl 1977/403; 587 Blg NR XIV. GP S 8; Art XVIII § 4 und 5 des BG über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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