OGH 7Ob671/77

OGH7Ob671/7710.11.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, Pensionistin in *, vertreten durch DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei H*, Pensionistin in *, vertreten durch Dr. Kurt Hanusch, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 124.691,34 S samt Anhang und Feststellung, infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6. Juli 1977, GZ 4 R 130/77‑26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 1. März 1977, GZ 5 Cg 262/76 ONr 18, teils abgeändert, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Teilurteil wird dahin abgeändert, daß hinsichtlich des Feststellungsbegehrens die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Endurteil vorbehalten.

II. den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00671.77.1110.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen die Abweisung ihres Leistungsbegehrens aufgetragen.

Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde bei einem Spaziergang, den sie in Gesellschaft der * G*, der K*, der Tochter der Letztgenannten und der Beklagten am 5. 6. 1975 unternahm, von dem frei herumlaufenden, achteinhalb Jahre alten Boxerrüden der Beklagten zu Boden gestoßen und dadurch schwer verletzt. Unbestritten ist, daß die Verletzungen der Klägerin Dauerfolgen hinterlassen haben.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten ein Schmerzengeld von 82.000,-- S und den Ersatz eines durch die erlittenen Verletzungen bedingten Verdienstentganges von 42.691,34 S, insgesamt daher 124.691,34 S samt Anhang (infolge eines unterlaufenen Rechenfehlers begehrt die Klägerin in ihrer Klage allerdings 129.091,34 S) und beantragt die Feststellung, daß ihr die Beklagte auch alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 5. 6. 1975 zu ersetzen habe. Die Beklagte habe ihren Hund trotz bestehenden Leinenzwanges nicht an der Leine gehalten und daher nicht gehörig verwahrt. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Sie bestreitet, daß für das Gebiet, in dem die Klägerin von ihrem Hund umgestoßen wurde, Leinenzwang bestanden habe. Ihren Hund habe sie außerdem über ausdrückliche Aufforderung der Klägerin von der Leine gelassen. Der Unfall hätte sich schließlich auch ereignet, wenn die Beklagte ihren Hund an der Leine geführt hätte.

Das Erstgericht wies das Leistungs- und das Feststellungsbegehren ab. Nach seinen Feststellungen nahm auch die Zeugin * G* auf dem vorerwähnten Spaziergang ihre sechs Jahre alte, gutmütige Boxerhündin mit. Der Boxer der Beklagten ist gehorsam und folgt auf Zuruf. Vor etwa sechs Jahren biß er einen Buben, der ihn streichelte, während ihm ein anderer Bub auf die Pfoten stieg. Vor etwa einem Jahr war der Boxer der Beklagten in eine Rauferei mit dem Hund des F* verwickelt und fügte diesem eine Bißverletzung zu, als er die beiden Tiere trennen wollte. Der Boxerrüde der Beklagten und die Boxerhündin der * G* waren miteinander bekannt und hatten noch nie ernstlich gerauft, sondern nur gespielt. Der Hund der Beklagten hielt sich während eines Großteils des Tages im Textilgeschäft ihres Sohnes auf. Er bewegte sich dort völlig frei und hatte dabei ständig Kontakt mit den Kunden und auch der Klägerin, die öfters in dieses Geschäft kam. Die Klägerin war außerdem mit der Beklagten befreundet und kam daher öfters in deren Wohnung, wo sie den Hund vorfand und ihm mitgebrachte Leckerbissen verabreichte. Ziel des Spazierganges am 5. 6. 1975 war ein von Osten nach Westen verlaufender Waldweg im sogenannten S* Wald. Mach dem Überschreiten der S*brücke wurden die beiden Hunde von der Leine gelassen und bewegten sich frei im Gelände. Der Weg ist von beiden Seiten mit Schranken abgesperrt. Bis zur späteren Unfallstelle haben die beiden sich um die Spaziergehergruppe umherlaufenden Hunde keinerlei Anlaß zu irgendeiner Beanstandung gegeben. Kurz vor dem Unfall gingen die Streitteile auf dem dort 2 ‑ 3 m breiten Waldweg nebeneinander, gefolgt (in einem Abstand von ein bis zwei Meter) von * G* und K*. Plötzlich lief der Hund der Beklagten – offenbar in der Absicht, dem Hund der * G* nachzueilen – von hinten an der Klägerin vorbei und streifte diese an der rechten Kniekehle, wodurch die Klägerin zum Sturz kam. Die Unfallstelle liegt nicht im Bereich der sich südlich der M* erstreckenden Ortschaft Sch*, für die Leinenzwang angeordnet ist. Am Beginn des Spazierganges hatte die Beklagte ihre Tochter K* ersucht, die Führung des Hundes zu übernehmen, die diesen demgemäß in der Folge beaufsichtigte. Das Erstgericht war der Ansicht, daß bei dem Spaziergang eine Verwahrung des gutmütigen und gehorsamen Hundes durch die Beklagte nicht erforderlich gewesen sei. Deren Haftung für den der Klägerin durch den Hund zugefügten Schaden sei daher zu verneinen.

Das Berufungsgericht stellte in teilweiser Abänderung des Ersturteils fest, daß die Beklagte der Klägerin für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 5. 6. 1975 in St*, bei dem sie vom Hund der Beklagten zu Boden gestoßen worden war, zu ersetzen habe. Im übrigen hob das Berufungsgericht das Ersturteil mit Rechtskraftvorbehalt auf, verwies die Rechtssache in diesem Umfange an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück und traf nach teilweiser Beweiswiederholung noch folgende ergänzende Feststellungen: Der Hund der Beklagten wog ca. 40 kg, der der Zeugin * G* ca. 35 bis 40 kg. Auf dem Spaziergang am 5. 6. 1975 wurde der Hund der Beklagten von deren Tochter K* beaufsichtigt, die, wenn die Beklagte dazu im einzelnen Besonderes angeordnet haben würde, sich daran gehalten hätte. Der Zweck des Spazierganges war vor allem der, den Hunden einen Auslauf zu ermöglichen. Diese wären daher auf jeden Fall nach dem Erreichen des zwischen der S*- und G*brücke liegenden Weges von der Leine gelassen worden. Nach der S*brücke führte der Weg zuerst durch Wiesen und später durch einen Wald. Dort steigt auf der einen Seite des Weges eine Böschung an, während auf der anderen Seite das Terrain abfällt. Im Bereich der Unfallstelle war der Raum zwischen der Böschung und den beiden Streitteilen, die bis zu dieser Zeit nebeneinander gingen, sehr knapp. Als die beiden Hunde von der Leine losgelassen wurden, liefen sie zuerst in die Wiese und tollten dort herum. Als die Fußgehergruppe weiterging, kamen die Hunde auf den Weg zurück und liefen dann am Waldweg hin und her. Hiebei waren sie einmal vor und einmal hinter den Fußgehern. Einmal kam es vor, daß der Hund der * G* von einer kleinen Böschung heruntersprang. Als ihm der Hund der Beklagten folgte, überschlug er sich und stieß mit dem Kopf in den Boden. Obwohl das Tier dadurch etwas „gedeftet“ war, liefen die Hunde weiter, um miteinander zu spielen. Auch im näheren Unfallsbereich liefen die Hunde einander nach bzw am Weg ständig hin und her. Zum Unfall kam es, als der Hund der * G* rechts an der Klägerin vorbeilief. Der Hund der Beklagten lief ihm nach und stieß dabei mit der Schulter gegen die Kniekehle der Klägerin, die dadurch zum Sturz kam. Im übrigen übernahm das Berufungsgericht mit Ausnahme der Feststellung, daß die beiden um die Spaziergeher umher laufenden Hunde bis zur Erreichung der Unfallsstelle keinerlei Anlaß zu einer Beanstandung gegeben hatten, den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als unbedenklich. Das Berufungsgericht war der Ansicht, der Hund der Beklagten hätte bei dem Spaziergang der Streitteile im Unfallsbereich im Hinblick auf die ansteigende Böschung für die Fußgehergruppe eine Gefahr dargestellt, weil die beiden Tiere ständig hin- und hergelaufen und auch einander nachgelaufen seien. Im Hinblick auf das Verhalten der Tiere vor dem Unfall hätte die Beklagte entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um den für sie bei den erkennbaren Gegebenheiten zu erwartenden Unfall zu vermeiden. Da die Beklagte nichts dergleichen getan habe, hafte sie für den der Klägerin entstandenen Schaden, wenn auch ihre Tochter bei dem Spaziergang den Hund beaufsichtigt habe. Sie hätte dieser nämlich die erforderlichen Anweisungen zur Verwahrung des Tieres erteilen können, die von ihrer Tochter auch befolgt worden wären.

Die Beklagte bekämpft das Teilurteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO. Sie beantragt, das Ersturteil hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wiederherzustellen. Den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft hingegen die Beklagte mit Rekurs, worin sie beantragt, ihn aufzuheben und dem Berufungsgericht hinsichtlich ihres Leistungsbegehrens eine Sachentscheidung (im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils) aufzutragen.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision und der Rekurs sind berechtigt.

a) Revision:

Die Tierhalterhaftung des § 1320 zweiter Satz ABGB ist nach der mit der herrschenden Lehre (Koziol‑Welser, Österr. Haftpflichtrecht II S 329, Fenzl in ZVR 1956 S 117 ff., vgl. auch Wolff in KlangVI S 111 ff.) übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Erfolgs- sondern eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (SZ 27/8 und 267, 45/126, ZVR 1970/75 und 178, 1972/33 uam). Die Haftung nach § 1320 zweiter Satz ABGB tritt dann ein, wenn der Tierhalter oder derjenige, den zur Zeit des schädigenden Ereignisses die Verwahrungspflicht trifft, die nach den Umständen gebotene Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres unterlassen hat (Wolff in KlangVI S 113 f., Koziol, Österr. Haftpflichtrecht II S 330, SZ 3/107, 27/267, ZVR 1974/140, 1975/78 uam). Welche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres erforderlich ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Erfordernis der ordnungsgemäßen Verwahrung eines Tieres durch seinen Halter darf jedoch nicht überspannt werden. Es kann daher von ihm nicht eine solche Verwahrung verlangt werden, die jede Möglichkeit der Beschädigung eines Dritten ausschließt. Die Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Verwahrungspflicht des Tierhalters würde diesem die Haltung gutmütiger Haustiere unmöglich machen und einer Erfolgshaftung nahekommen (Wolff in KlangVI S 113 f., SZ 3/107, 25/278, ZVR 1975/78 uam). Es müssen daher jene Vorkehrungen als ausreichend angesehen werden, die vom Tierhalter unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres verlangt werden können. Richtig ist allerdings, daß ein Tier auch durch sein unkontrolliertes Umherlaufen im Verkehr eine Gefahrenquelle darstellen kann (EvBI. 1958/229, ZVR 1975/78). Unterläßt daher der Hundehalter die Beaufsichtigung seines Tieres, die jedoch nicht immer darin bestehen muß, daß er es an die Leine nimmt, so haftet er nach § 1520 zweiter Satz ABGB für die durch ein unvorhergesehenes Verhalten seines Hundes (etwa einen Kraftfahrzeuglenker) verursachten Schäden (ZVR 1972/99 und 174, 1975/78).

Hier unternahmen jedoch die Streitteile und die Zeuginnen * G* und K* einen Spaziergang auf einem Wiesen- und Waldweg, der im Hinblick auf die vorhandene Absperrung von Kraftfahrzeugen gar nicht befahren werden konnte. Zweck dieses Spazierganges war es, den beiden Boxerhunden der Revisionswerberin und der Zeugin * G* den nötigen Auslauf zu gewähren. Bei derartigen Spaziergängen entspricht es aber der Verkehrsübung, daß die Hundehalter ihre nicht bösartigen und folgsamen Tiere frei im Gelände umherlaufen lassen (SZ 25/278 uam). Für die Revisionswerberin bestand daher keine Veranlassung, für eine besondere Verwahrung ihres Hundes Sorge zu tragen. Wenn die Hunde auch im Gelände herumtollten, kann trotzdem nicht gesagt werden, daß sie auf dem Waldweg, auf dem sich schließlich der Unfall ereignete, für die Fußgeher eine Gefahrenquelle darstellten. Denn der Waldweg war immerhin zwei bis drei Meter breit, sodaß die Hunde auch an den nebeneinander gehenden Fußgehern ungehindert vorbeilaufen konnten. Der Unfallsablauf war auch ziemlich ungewöhnlich und daher für die Revisionswerberin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keineswegs vorhersehbar. Eine Feststellung, daß der Hund der Revisionswerberin bereits einmal vor dem Unfall die Klägerin gefährdet hätte, vermochte hingegen das Berufungsgericht nicht zu treffen. Die von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidungen betreffen grundsätzlich Fälle, in welchen die Hundehalter ihren Hund in unmittelbarer Nähe einer frequentierten Straße frei umherlaufen ließen. Die Tierhalterhaftung der Beklagten für den der Klägerin zugefügten Schaden ist somit zu verneinen. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichtes würde bereits einer Erfolgshaftung der Revisionswerberin sehr nahe kommen.

Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und das Ersturteil hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Klägerin wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO.

b) Rekurs:

Auch hinsichtlich des Leistungsbegehrens ist die Rechtssache bereits im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif, weil der Rekurswerberin im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen zu ihrer Revision eine Vernachlässigung der Verwahrung ihres Hundes nicht angelastet werden kann.

Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils auch hinsichtlich der Abweisung des Leistungsbegehrens der Klägerin aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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