European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0050OB00672.77.1025.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit S 4.349,28 (einschließlich S 233,28 Umsatzsteuer und S 1.200,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob Einigkeit über den Abschluß eines Mietvertrages in Ansehung einer Teilfläche der im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft EZ 408 des Grundbuches über die Katastralgemeinde * zustandegekommen ist. Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage die Feststellung, daß dies nicht der Fall sei und sie hat noch vor Schluß der Verhandlung über diese Klage beim Erstgericht zur AZ 20 Cg 291/76 eine Klage auf Räumung der vom Streit erfaßten Grundfläche gegen den Beklagten eingebracht. Der Beklagte hatte schon vorher gegen die Klägerin beim Erstgericht zur AZ 19 Cg 214/76 eine Klage auf Zuhaltung einer Vertragpunktation durch Zustimmung zur Errichtung einer Mietvertragsurkunde und deren beglaubigte Unterfertigung eingebracht.
Der Beklagte hat vor allem mit dem Hinweis auf das seiner Ansicht nach fehlende Feststellungsinteresse die Abweisung des vorliegenden Klagebegehrens beantragt.
Das Erstgericht hat ohne Aufnahme von Beweisen das Klagebegehren abgewiesen; es verneinte das Vorliegen eines Feststellungsinteresses mit der Begründung, daß bereits ein auf Räumung der Grundfläche gerichtetes Leistungsbegehren möglich und auch schon eingebracht worden sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es erachtete die Begründung der erstgerichtlichen Entscheidung als richtig und führte ergänzend an, daß das Feststellungsbegehren nicht der Prozeßökonomie diene, weil die Klägerin ihr Prozeßziel in dem auf Räumung der vom Streit erfaßten Liegenschaftsteilfläche nur in jenem und nicht in diesem Rechtsstreit erlangen könne, da sie hier keinen Räumungstitel im Sinne des § 349 EO erreichen könne.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin mit der Rechtsrüge und dem Hauptbegehren, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise beantragt die Klägerin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Durch ihre Räumungsklage hat die Klägerin ihr endgültiges Prozeßziel klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Damit entfällt aber auch das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestandes des vom Beklagten behaupteten und von ihr bestrittenen Mietrechtsverhältnisses (vgl. Fasching III 71). Mit Recht haben die Unterinstanzen aus diesem Grunde die Klage als nicht berechtigt erachtet, weshalb der Revision der Erfolg zu versagen ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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